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Beschluss: Hintergrund Die Träger öffentlicher Belange wurden am 19.06.2024 angeschrieben und um Stellungnahme zum B-Plan der Gemeinde Hagen gebeten. Die Planunterlagen lagen für die Öffentlichkeit in der Zeit vom 24.06.2024 bis 26.07.2024 öffentlich aus. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Gemeindevertretung am 23.09.2024 über die Einwendungen beraten und einen Abwägungsbeschluss gefasst. Im weiteren Verlauf der Sitzung der Gemeindevertretung wurde der Satzungsbeschluss auch am 23.09.2024 gefasst. Nach der Zusammenstellung der Planunterlagen wurde die Genehmigung am 05.12.2024 beantragt. Im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrages ist aufgefallen, dass die Einwendung des Innenministeriums, Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht vom 17.10.2024 hier nicht vorlag und entsprechend noch nicht berücksichtigt wurde. Die Einwendung vom 17.10.2024 lag auch am 23.09.2024 noch nicht vor, so dass auch bei der Beschlussvorlage die Einwendung nicht aufgeführt war. Die Einwendung des Innenministeriums, Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht vom 17.10.2024 (Eingang im Amt Bad Bramstedt-Land 07.01.2025) kann jedoch nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Insofern ist nun durch die Gemeindevertretung auf die Einwendungen einzugehen und ein ergänzender Abwägungsbeschluss zu fassen. Abwägungsbeschluss: Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Hagen für das Gebiet „Dorfstraße weitestgehend beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Hauptstr. 13 bis 23 , Meinhop“ wurden noch folgende weitere Anregungen vorgebracht. |
Über diese Einwendung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Referat IV 52 (Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht) vom 17.10.2024 wird wie folgt abgewogen: Datum der Stellung-nahme, Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung | 17.10.2024 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Referat IV 52 (Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht) | Die Gemeinde Hagen beabsichtigt, auf der ca. 10,2 ha großen Fläche „Dorfstraße weitestgehend beidseitig, nördliche Seite der Hauptstraße zwischen Dorfstraße und Meinhop, Ostseite Meinhop und Steinburger Straße“ einen einfachen, selbstständigen Bebauungsplan aufzustellen. Ziel der Planung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Sicherung der erhaltenswerten Struktur der Ortsmitte mit seiner gemischten Nutzungsstruktur. Aus Sicht der Landesplanung wurde bereits am 02.02.2024 zu der o.g. Bauleitplanung Stellung genommen (Planungsanzeige / Frühzeitige Beteiligung vom 19.12.2023). Ich verweise insofern auf die bereits vorliegende Stellungnahme. Laut Begründung werden durch die o.g. Bauleitplanung Bebauungsrechte, die über das heute bereits zulässige Maß in Anwendung des § 34 BauGB hinausgehen, nicht vorbereitet. Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Hagen keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden. | Dass seitens der Landesplanung keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. | | Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben: 1. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist zu beachten, dass ein Bebauungsplan als Satzung, die Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt, den Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen muss. Welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen, muss hinreichend deutlich erkennbar sein. Die in den textlichen Festsetzungen vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs ist nicht möglich. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage. Ziffer 1 ist zu streichen. Festsetzungen wirken erst ab Inkrafttreten, dann jedoch im gesamten Geltungsbereich. Weiterhin dürften einige Festsetzungen nicht ausreichend konkret formuliert sein. Beispielhaft für die textliche Festsetzung unter Nr. 7.2 „Türme sind generell unzulässig“. Nähere Erläuterungen finden sich dazu in den Unterlagen nicht. Auch die Landesbauordnung hält für Türme keine Definition bereit. Auch die textliche Festsetzung zu Fassaden- und Dachfarben unter Nr. 8, hier insbesondere Satz 1, bleibt undefiniert. Unklar bleibt darüber hinaus, was mit der textlichen Festsetzung unter Nr. 1 b) „gleichartiger Wiederaufbau am selben Ort“ gemeint ist. Unter welchen Voraussetzungen ist das Kriterium „gleichartig“ erfüllt, unter welchen „am selben Ort“? Es wird dringend empfohlen, die Festsetzungen zu überarbeiten, um hinreichend klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, welche zulässigen Nutzungen der Plangeber anstrebt. | Ziffer 1 (1. Anwendungsbereich) Die Regelungen dieser Satzung gelten nicht für vor Inkrafttreten dieser Satzung bestehende, zulässig errichtete Wohngebäude und deren Grundstücke. Ziffer 8 (Fassaden- und Dachfarben) Die Farben der Fassaden und Dächer in leuchtenden Farben sowie hochglänzende Farben in rot, grün, gelb und blau sind nicht zulässig. Die Textpassage hinsichtlich der Türme wird redaktionell dahingehend geändert, dass „runde Erker mit Spitzdach oder Flachdach“ ausgeschlossen werden. | | 2. Bei sämtlichen Planung ist sicherzustellen und darzulegen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden und welche Maßnahmen hierfür ggf. erforderlich sind. Dabei ist besonderes Augenmerk auf mögliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Gerüche, Staub und Erschütterungen zu legen. Die Aussagen in der Planbegründung unter Nr. 6 zum Immissionsschutz genügen den Anforderungen an einen entsprechenden Nachweis nicht. Denn im Plangebiet befinden sich Luftbildern zufolge mehrere Rundbehälter, die auf eine landwirtschaftliche Nutzung hindeuten. Es sind Aussagen zu treffen, welche Nutzungen im Plangebiet und der näheren Umgebung vorliegen und aus welchen Gründen bzw. mit welchen Mitteln die Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegt bzw. vorgesehen ist. Die Begründung ist um entsprechende Ausführungen zu ergänzen. | Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass die bestehenden Rundbehälter aufgegeben wurden. Eine Landwirtschaft existiert nicht mehr. Eine Umnutzung hat bereits stattgefunden. Im Übrigen handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, in dem die Art der baulichen Nutzung nicht festgesetzt wurde. Durch den Bebauungsplan und seine Festsetzung kommt es zu keiner Verschlechterung der immissionsrechtlichen Situation. Generell muss auf Grundlage des § 34 geprüft werden, ob die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; dies auf der Grundlage der Baugenehmigung. | | 3. In der Planbegründung wird ausgeführt, dass auf verschiedene Festsetzungen z. B. zur Art der baulichen Nutzung oder zur GRZ verzichtet wird, da dies aus Sicht der Gemeinde aufgrund der Anwendung des § 34 BauGB entbehrlich ist. Es wird erläutert, dass „Baurechte, die über das Maß des Einfügungsgebotes (§ 34 BauGB) hinausgehen, durch die vorliegende Planung generell nicht vorbereitet werden“. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass mit der anstehenden BauGB-Novelle insbesondere die Anforderungen an das „Einfügen“ für Wohnungsbauvorhaben deutlich gelockert werden sollen. Ich empfehle daher der Gemeinde aktiv festzusetzen, in welchem Umfang welche Nutzungen zulässig sein sollen. Anderweitig ist davon auszugehen, dass Bauvorhaben, die über das (derzeitige) Maß des Einfügungsgebotes hinausgehen, zukünftig durchaus zulässig sein werden. Die Begründung ist dahingehend klarzustellen, dass mit der vorliegenden Planung die über §34 BauGB vorgesehenen Baurechte durchaus eingeschränkt werden. Insbesondere durch gestalterische Festsetzungen sowie durch Vorgaben zu Mindestgrundstücksgrößen. Aus der Planbegründung geht nicht hinreichend hervor, aus welchen städtebaulichen Gründen die Festsetzungen getroffen wurden. Auf die städtebaulichen Gründe für die vorgesehenen Festsetzungen ist in der Planbegründung ausführlicher einzugehen, denn die Festsetzungen schränken die Eigentumsbefugnisse insbesondere in Bezug auf die Architektur und die Nutzung in besonderer Weise ein, wofür es einer ausführlichen städtebaulichen Begründung bedarf. | Inwieweit die Novelle des Baugesetzbuches wann und wie in Kraft tritt ist vollkommen spekulativ. Die Gemeinde wird - wenn notwendig - nach Inkrafttreten der BauGB Novelle entscheiden, ob die Planung wiederaufgenommen und vertieft wird. Hinsichtlich der genannten Einschränkungen wird auf die Begründung verwiesen. Diese sind aus Sicht der Gemeinde ausreichend. Ein Planungsschaden tritt nicht ein, da die 7-Jahresfrist bereits verstrichen ist. | | 4. Nicht schlüssig und daher näher zu begründen bzw. zu überprüfen ist die Festlegung des Plangeltungsbereiches. Denn es erschließt sich nicht, aus welchen Gründen einige an der Dorfstraße liegende Grundstücke vom Geltungsbereich ausgenommen sind und andere von der Dorfstraße entfernter befindliche Grundstücke oder Gebäude in den Geltungsbereich einbezogen werden. Dies ist zu erläutern. | Der Plan betrifft die Grundstücke beidseitig der Dorfstraße. Ausgenommen wurde lediglich ein Grundstück. Hier wurde ein Altlastenverdacht geäußert. Die Gemeinde war nicht gewillt die Kosten für die vertiefende Untersuchung zu tragen, auch um das Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Die städtebauliche Intuition der Gemeinde wird durch das Aussparen des einen Grundstückes nicht wesentlich aufgeweicht. |
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Jörn Carsten Fock.
Abstimmungsergebnis: dafür | 6 | dagegen | 0 | Enthaltungen | 1 |
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