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Tagesordnung - 03/2013/017 15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel  

 
 
Bezeichnung: 03/2013/017 15. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel
Gremium: Gemeindevertretung Borstel
Datum: Mo, 15.04.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Borstel
Ort: Hagener Weg 2 a, 24616 Borstel

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Anträge zur Tagesordnung      
Ö 2  
1. Einwohnerfragestunde      
Ö 3  
Bericht Ergebnisprotokoll (öffentlicher Teil)      
Ö 4  
Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 18.12.2012  
03/2012/016  
     
   
Ö 5  
Bericht des Bürgermeisters und der Ausschüsse      
Ö 6  
Erlass einer Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Borstel tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)     VO/03/2013/012  
Ö 7  
Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 "Rodmanns-Damm, zwischen der Hauptstraße (L 295) und der Bahntrasse"      
Ö 8  
Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "Rodmanns-Damm; zwischen der Hauptstraße (L295) und der Bahntrasse"     VO/03/2013/013  
    15.04.2013 - Gemeindevertretung Borstel
    Ö 8 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Borstelr das Gebiet „Rodmanns-Damm; zwischen der Hauptstraße (L295) und der Bahntrasse

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel am 15.04.2013 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

20.03.2013 Az.:

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und  ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein,  Untere Forstbehörde  Christian Thomann

Gegen die Ausführungen der Planunterlagen bestehen zunächst keine Bedenken.   Jedoch stellt die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme in der Gemeinde Hasenkrug eine Aufforstung dar, die nach § 10 Landeswaldgesetzes (LWaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr.16/2004 S.461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225) einer Genehmigung bedarf. Diese wär hier zu beantragen. Weiterhin ist vorgesehen die Anpflanzung mit Eichen, Buchen und Tannen in einem Reihenabstand von 2  m  durchzuführen. Aus hiesiger Sicht ist hier der Erlass zur „Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung; Neuwaldbildung als Ausgleichsmaßnahme“ vom 20.02.2003 (siehe Anlage) in Anwendung zu nehmen, da lediglich der Eingriff in das Schutzgut Boden auszugleichen ist.   Laut diesem Erlass dürfen keine Nadelbäume bis auf Eibe Bestandteil der Aufforstung sein. Die übrigen Baumarten bestimmen sich auf der Grundlage der Ergebnisse der forstlichen Standortkartierung. Der Anteil der Sukzessionsfläche muss mindestens 30 % der ausgewiesenen Fläche betragen, hier vorzugsweise entlang des östlich angrenzenden Gehölzstreifens und der südlich bereits vorhandenen Anpflanzung. Im Norden und Westen sollte die Anpflanzung bis an die Grenze der ausgewiesenen Fläche geführt werden, um hier langfristig die Abgrenzung zwischen Wald und Wiese zu fixieren. Ansonsten verweise ich auf die Vorgaben des Erlasses. Die Anpflanzung und Kontrolle bis zum Abschluss der Kultursicherungsphase sollte durch den Vorhabensträger durchgeführt und verantwortet werden.   Die unter Punkt 5.2. a auf Seite 8 der Begründung zum Bebauungsplan erfolgte Beschreibung der Ausgleichsfläche erweckt den Eindruck, dass diese Fläche sich unmittelbar nördlich an die Eingriffsfläche anschließt. Sie liegt jedoch einige Kilometer nördlich der Eingriffsfläche. Dies ist ggf. durch Benennung der Katasterangaben zu berichtigen. Weiterhin sollen auf dem Flurstück der Ausgleichsfläche bereits mehrere Ausgleichsmaßnahmen in Form vom naturnahen Mischwald angelegt worden sein. Naturnaher Mischwald nach  gebräuchlicher Anschauung ist dort jedoch überwiegend nicht vorhanden. Die Anpflanzung des Mischwaldes erfolgte mit einem recht hohen Nadelholzanteil. Der ergänzend eingebrachte Laubholzanteil ist weitgehend zwischenzeitlich ausgefallen (mögliche Ursache: Trockenheit, Wildverbiss), so dass hauptsächlich Nadelgehölze mit einem fraglichen Deckungsgrad vorzufinden sind. Eine naturschutzfachliche und forstwirtschaftliche Betrachtung der bisherigen Anpflanzungen würde in beiden Fällen in seiner Bewertung eine negative Tendenz erfahren. Auch hier sollte die Formulierung dem örtlich vorhandenen angepasst werden.

    Der Hinweis wird aufgegriffen, auf die Anpflanzung von Nadelbäumen wird verzichtet. Eine Genehmigung zur Anpflanzung wird gestellt. Die Aufforstung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Forstamt.  Die Realisierung der Aufforstungsfläche ist vertraglich sicher gestellt.    Die Begründung wird entsprechend ergänzt.                                           Der Hinweis wird beachtet. Auch wenn die Katasterangaben bereits Gegenstand des Übersichtsplanes zu den Ausgleichsflächen ist, wird der Standort in der Begründung nunmehr auch verbal verortet.                  

18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Unterhaltung und Ausbau von Straßen Keine Bedenken

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18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht r die Flurstücke zwischen dem „Baugrundstück“ und der öffentlichen Straßenfläche ist die Überwegungserschließung sicher zu stellen. Für das Flurstück zwischen dem „Baugrundstück“ und der öffentlichen Straße ist die Erschließung sicher zu stellen.

Die Erschließung ist durch Anbindung an die Landesstraße sichergestellt.

18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz Keine Bedenken.

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18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

umliche Planung und Entwicklung Keine Anregungen.

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18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz Keine Bedenken.

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18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege Externe Maßnahmenfläche: Aufgrund des vorhandenen Gehölzbestandes entlang der östlichen Grenze der Maßnahmenfläche steht dieser Bereich nicht vollständig für Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung, dies ist entsprechend planerisch bzw. in der Plandarstellung zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der Gehölze für den Kompensationsbereich sollte insbesondere die vorgeschlagene Buche auf ihre Eignung am Standort unter den gegebenen Bedingungen geprüft werden. Der Beimischung der Tanne als nichtheimische Gehölzart kann aus Sicht des Naturschutzes nicht zugestimmt werden. Die Ausbildung von Waldrandstrukturen sollte vorgesehen werden. Die naturnahe Waldentwicklung sollte durch einen Anteil von ca. 30% Sukzessionsanteil gefördert werden.

  Der Hinweis wird beachtet. Die Ausgleichsfläche wird entsprechend nach Westen verschoben.       Die Aufforstung wird in Abstimmung mit dem Forstamt vorgenommen werden. Auf die Beimischung von Tannen wird verzichtet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.         Ist so vorgesehen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken.  SG Gewässer zu Ziff. 5.1 a) - Schutzgut Wasser (Seite 5 der Begründung): „Fließende oder stille Gewässer befinden sich im unmittelbaren Bereich der zukünftigen Bebauung nicht. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich ein Graben des zuständigen Gewässerpflegeverbandes.“ Die Aussage ist in sich widersprüchlich. Der unmittelbar am überplanten Flurstück angrenzende Graben ist ein (Fließ-) Gewässer. Wie in meiner ersten Stellungnahme bereits angeführt, handelt es sich um das Gewässer P12 des WBV Störwiesen-Willenscharen.  Zu 5.1 b) - Schutzgut Wasser (Seite 7 der Begründung): „Durch die umfangreichen Versiegelungen im Plangebiet wird es zu einem verstärkten Oberflächenabfluss kommen. Diese Veränderung wird jedoch als unerheblich beurteilt, da das Oberflächenwasser abgeleitet und an anderer Stelle dem Wasserhaushalt zugeführt wird.“ Bereits in meiner ersten Stellungnahme hatte ich gefordert, dass das Vorhaben weder zu einer zusätzlichen stofflichen noch hydraulischen Belastung des Gewässers führen darf. O.g. Textteil steht im Widerspruch zu anderen Textpassagen (z.B. Ziff. 7), in denen die Muldenversickerung vorgeschrieben wird. Bei ausreichender Dimensionierung kann diese meiner Forderung entsprechen (kein verstärkter Oberflächenabfluss, keine Ableitung). Ebenfalls in meiner ersten Stellungnahme hatte ich auf durch die Satzung des WBV Störwiesen-Willenscharen begründete Restriktionen hingewiesen: „...zum Gewässer ist ein Streifen entsprechend der Mindestbreite gem. Satzung des Verbands von jeglicher Bebauung usw. freizuhalten. Die Zugänglichkeit des Streifens ist für Unterhaltungsarbeiten am Gewässer zu gewährleisten.“ Die freizuhaltende Randstreifenbreite beträgt gem. § 6 (4) der Satzung 5,0 m, gemessen von der Böschungsoberkante. Ich empfehle, einen entsprechend bemaßten Randstreifen im B-Plan darzustellen und im Textteil zu begründen.  SG Boden Keine Bedenken.  SG Grundwasser Keine Bedenken.

          Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass sich nördlich des Geltungsbereiches der genannte Graben befindet.                Eine stoffliche oder hydraulische  Belastung des Gewässers geht mit dem Vorhaben nicht einher. Wie in der Begründung dargelegt ist eine ausreichend dimensionierte Muldenversickerung vorgesehen.                         Der Geltungsbereich hat einen Abstand von 5,00 m zum genannten Graben. Die Planzeichnung wird um eine entsprechend e Bemaßung ergänzt. Der zuständige Verband hat in seiner Stellungnahme bereits mitgeteilt, dass er gegen die Planung keine Bedenken hat. 

18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Bedenken

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18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung Keine Stellungnahme.

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18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung Keine Stellungnahme.

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18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

IHK Lübeck Keine Bedenken.

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18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

HVV Mit den Ausweisungen der o.g. Planung sind wir einverstanden.

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18.03.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

E.ON-Netz GmbH In den für die Baumaßnahmen vorgesehenen Bereichen befinden sich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens. Baumaßnahmen unsererseits sind nicht geplant.

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08.03.2013 Az.: 123

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Rendsburg

Wir weisen darauf hin, dass landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet grenzen. Die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen (Lärm, Staub, Gerüche) können zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken. Wir empfehlen, diesen Sachverhalt textlich mit in die Begründung der o.a. Bauleitplanung aufzunehmen. Ansonsten bestehen aus agrarstruktureller Sicht zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

Das Baugebiet besitzt keine Störanfälligkeit hinsichtlich  landwirtschaftlicher Immissionen, die mit einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft einhergehen.

06.03.2013 Az.: ---

Handwerkskammer beck

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden. Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Handwerksbetriebe werden nicht beeinträchtigt.

06.03.2013 Az.: ---

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Schleswig

Im Nachbereich sind uns archäologische Fundplätze bekannt, die nach § 1 DSchG in die archäologische Landesaufnahme eingetragen sind. Auf der überplanten Fläche sind daher archäologische Funde möglich. Wir verweisen ausdrücklich auf § 14 DSchG: Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

18.02.2013 Az.: ---

Wege-Zweckverband, Bad Segeberg

Keinerlei Hinweise.

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19.02.2013 Az.: ---

Wasser- und Bodenverband Störwiesen-Willenscharen, Rosdorf

Nach Prüfung durch unseren Verbandsvorsitzenden Fritz Rogge hat der Wasser- und bodenverband Störwiesen-Willenscharen keine Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 2 für die Gemeinde Borstel, Gebiet „Rodmanns-Damm“, Gemarkung Borstel, Flur 1, Graben P12 Stat. 13. Der Verband weist allerdings darauf hin, dass Anschlüsse/Verlängerungen an verbandseigenen Leitungen ordnungsgemäß und sachgerecht durchzuführen sind.  Sollten wider Erwarten durch die Anschlüsse / Veränderungen Schäden oder Folgekosten an den Gewässern des WaBos entstehen, sind diese von dem Antragsteller zu tragen.  Außerdem müssen alle weiteren in der Satzung festgelegten Restriktionen (vorwiegend § 5 und 6), z.B. Räumstreifen von 5 m Breite, unbedingt beachtet und befolgt werden.  Bei Rückfragen steht Ihnen der Verbandsvorsitzende Herr Rogge (Tel. 04822/1320), gern zur Verfügung.

Wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

Bemerkung:

Auf Grund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Bernd Steffens.

 

 

Abstimmungsergebnis:

dafür

5

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

Ö 9  
Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet "Rodmanns-Damm; zwischen der Hauptstraße (L295) und der Bahntrasse"     VO/03/2013/014  
Ö 10  
Stellungnahme der Gemeinde zum Prüfungsbericht über die Ordnungsprüfung für die Haushaltsjahre 2006 - 2011     VO/03/2013/017  
Ö 11  
Beschlussfassung über die Annahme von Spenden      
Ö 12  
Beratung über den Rythmus der Straßenbeleuchtung      
Ö 13  
Verschiedenes      
Ö 14  
2. Einwohnerfragestunde