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Tagesordnung - 03/2019/008 5. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel  

 
 
Bezeichnung: 03/2019/008 5. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel
Gremium: Gemeindevertretung Borstel
Datum: Di, 25.06.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:10 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Borstel
Ort: Hagener Weg 2 a, 24616 Borstel

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Anträge zur Tagesordnung      
Ö 2  
1. Einwohnerfragestunde      
Ö 3  
Bericht Ergebnisprotokoll (öffentlicher Teil)      
Ö 4  
Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift vom 12.03.2019  
03/2019/006  
     
   
Ö 5  
Bericht des Bürgermeisters und der Ausschüsse      
Ö 6  
Zuschuss für den kirchlichen Friedhof in Brokstedt     VO/03/2019/035  
Ö 7  
Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2017     VO/03/2019/038  
Ö 8  
Abschluss eines Wegenutzungsvertrages - Strom ab 01.01.2020     VO/03/2019/039  
Ö 9  
B2 1Ä - Abwägungsbeschluss - Beratung und Beschlussfassung über die Einwendungen und Anregung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 1. Änderung für das Gebiet "Rodmanns-Damm, zwischen der Hauptstraße (L295) und der Bahntrasse" der Gemeinde Brostel, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebracht wurden - Abwägungsbeschluss     VO/03/2019/040  
    25.06.2019 - Gemeindevertretung Borstel
    Ö 9 - geändert beschlossen
   

Beschluss:

Information:

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 19.03.2019 angeschrieben und um Stellungnahme zum B-Plan der Gemeinde Borstel gebeten.

Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Die einzelnen Einwendungen und ein Beschlussvorschlag ist der Tabelle zu entnehmen. Es kann sein, dass aufgrund der Kurzfristigkeit noch nicht alle Einwendungen in der Tabelle erscheinen. In diesem Fall ist der Protokollführer / die Protokollführerin informiert

 

Beschluss:

Neue Fassung 11.06.2019

 

Beschluss:

Zur Aufstellung der 1. vorhabenbezogen Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Borstelr das Gebiet „Rodmanns-Damm; zwischen der Hauptstraße (L295) und der Bahntrasse

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel am 25.06.2019 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

2019-03-21

2019-03-21 LLUR Itzehoe  (über Online-Portal Kreis SE)

LLUR Itzehoe v. 21.03.2019  Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Außenstelle Itzehoe, Fachdezernat Landwirtschaft, hat die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 zur Kenntnis genommen, gibt aber keine Stellungnahme ab. Im Gemeindegebiet Borstel finden zur Zeit keine Bodenordnungsverfahren statt, deshalb hat sich das Fachdezernat Bodenordnung gar nicht mit diesem Bebauungsplan befasst.

Keine Abwägung erforderlich.

2019-03-23

2019-03-23 WaBo Störwiesen-Willenscharen

Der Wasser- und Bodenverband Störwiesen-Willenscharen hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung der Gemeinde. Allerdings müssen wir darauf hinweisen, dass der zugang zu dem Gewässer P12 FRHB jederzeit problemlos möglich sein muss.  Außerdem ist ein Bearbeitungsstreifen von 5 Metern einzuhalten.

Der Zugang zum Gewässer wird durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt. 

Der genannte Abstand von 5,00 m wird durch die Planung nicht unterschritten.  Das Gewässer P12 FRHB ist in der Planzeichnung darzustellen. Der erforderliche Bearbeitungsstreifen (Räumstreifen) von 5 Meten ist in der Planzeichnung und Begründung und Text aufzunehmen und festzuschreiben.

2019-03-25

2019-03-25 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein - Obere Denkmalschutz behörde

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Der überplante Bereich befindet sich jedoch teilweise in einem archäologischen Interessengebiet, daher ist hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen.

 

Wir verweisen deshalb ausdrücklichauf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.  Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.   Anlage: Auszug vom 19.03.2019 aus der Archäologischen Landesaufnahme

Abweichend von der Standardeinwendung gibt es hier Informationen zum archäologischen Interessengebiet, dies muss berücksichtigt werden.

 

Ein entsprechender Hinweis zum Denkmalschutz befindet sich bereits in der Begründung. Dieser ist zu ernzen um den Hinweis auf das archäologischen Interessengebiet und dass daher hier mit archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen ist.

 

Ebenfalls beigefügt wird die Karte aus der Stellungnahme und ein Hinweis

 

Es soll auf den Archäologie Atlas hingewiesen werden.

 

Hier geht´s zur Themenportal-Übersicht: <https://www.gdi-sh.de/DE/GDISH/Geoportal/_documents/Themenportal.html>

Hier geht´s direkt zum Archäologie-Atlas SH: <https://danord.gdi-sh.de/view/ArchaeologieSH>;

 

2019-04-03

2019-04-03 Untere Forstbehörde (über Online-Portal Kreis SE)

Untere Forstbehörde v. 03.04.2019  Durch die Planungen wird Wald nicht betroffen. Forstbehördlich bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2019-04-08

2019-04-08 Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Itzehoe  Volker-Paul@lbv-sh.landsh.de <mailto:Volker-Paul@lbv-sh.landsh.de>

Mit Schreiben vom 19.03.2019 (hier eingegangen am 25.03.2019) haben Sie mir den oben genannten Bauleitplan der Gemeinde Borstel vorgelegt und um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten.

 

Da die Gemeinde Borstel über keinen Flächennutzungsplan vergt, erfolgt die endgültige Stellungnahme der Straßenbauverwaltung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

 

Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiterin im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus kann die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung nicht fristgerecht erfolgen.

 

Die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung wird voraussichtlich bis zum 30.04.2019 erfolgen; bis dahin dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass die Straßenbauverwaltung dem Bauleitplan nicht widersprochen hat oder dass der Bauleitplan unter Mitwirkung der von mir vertretenen Träger der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Paul

 

Die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist abzuwarten.

 

 

Die Stellungnahme vom 29.04.2019 ist eingegangen und wird unter Stellungnahme der Straßenbauverwaltung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

Aufgeführt und auch die Abwägungsentscheidung.

 

2019-04-10

2019-04-10 Handwerkskammer Lübeck   Birgit Henning - Sekretariat Betriebsberatung und Wirtschaftspolitik, Lübeck bihenning@hwk-luebeck.de <mailto:bihenning@hwk-luebeck.de>

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden.

 

Sollten durch die Festsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

 

Abwägung erforderlich:

Abwägungsvorschlag Petersen:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und angemerkt, dass Handwerksbetriebe durch diese vorliegende Planung nicht negativ beeinträchtigt werden

2019-04-10

2019-04-10 Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein  (über Online-Portal Kreis SE)

Landwirtschaftskammer S-H v. 10.04.2019  Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen oder Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2019-04-18

Nachbargemeinde Gemeinde Hagen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich.

2019-04-26

2019-04-26 LLUR Lübeck Regionaldezernat Südost - technischer Umweltschutz  (über Online-Portal Kreis SE)

LLUR beck v. 26.04.2019  Seitens des LLUR Regionaldezernat Südost - technischer Umweltschutz- werden gegen das geplante Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken geäert.

Keine Abwägung erforderlich.

2019-04-29

2019-04-29 Kreis Segeberg Fachabteilungen Tiefbau, Untere Bauaufsicht, Vorbeugender Brandschutz, Kreisplanung, Untere Denkmalschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Wasser-Boden-Abfall SG Abwasser, SG Gewässerschutz, SG Bodenschutz, SG Grundwasserschutz, GW Geothermie, Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Sozialplanung, Verkehrsbehörde, Klimaschutz

2019-04-29 Kreis Segeberg Fachabteilungen Tiefbau, Tiefbau Tiefbau nicht betroffen! 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Untere Bauaufsicht   Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Anregungen und Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Vorbeugender Brandschutz, Vorbeugender Brandschutz Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Kreisplanung Kreisplanung Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Untere Denkmalschutzbehörde, Untere Denkmalschutzbehörde Keine denkmalrechtlichen Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Untere Naturschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde Ich empfehle die Abarbeitung der Belange des Naturschutzes anhand der Schutzgüter und den sich daraus ergebenen Eingriffen für Natur und Landschaft. Insbesondere ist im Umweltbericht der Wiesenvogelschutz zu berücksichtigen, dabei sind ggf. auch Regelungen für die Bauphase /Realisierung des Vorhabens vorzusehen. 

Den Anregungen hinsichtlich des Artenschutzes wird gefolgt. Sie werden im Umweltbericht eingearbeitet.  Gleiches gilt für die angesprochenen Schutzgüter. 

 

 

Wasser-Boden-Abfall SG Abwasser,  Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- bestehen keine Bedenken. 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

SG Gewässerschutz,  SG Gesserschutz Keine Bedenken. 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

SG Bodenschutz,  SG Bodenschutz In der Umweltprüfung sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere die des vorsorgenden Bodenschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Hinweise hierzu können aus der Veröffentlichung der Bund/ Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren, Ar-beitshilfe für Planungspraxis und Vollzug“, LABO 2018 entnommen werden. Es sollten u.a. die Auswirkungen des Planvorhabens, die Prüfung von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Bezug auf das Schutzgut Boden geprüft und darge-stellt werden. Hierfür wird außerdem die Nutzung des Leitfadens für die kommunale Planungspraxis der Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“, LABO 2009 empfohlen. Zur Darlegung des konkreten Eingriffs und Festlegung der notwendigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sollte eine kleinräumige Betrachtung der Bodenfunktionen erfolgen. Die Leistungsfähigkeit der Böden wird dabei über die Bo-denfunktionen bestimmt, die in § 2, Absatz 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) benannt werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die natürlichen Bodenfunktionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.  Die Bodenfunktionsbewertung dient der Bewertung der Auswirkungen des Planvor-habens auf das Schutzgut Boden sowie der Bewertung und Bemessung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen.  Bei der Wirkungsprognose sollten auch Wechselwirkungen zwischen Boden und anderen Schutzgütern berücksichtigt werden. Grundlagen der Bodenfunktionsbewertung können dem Agrar- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein unter der Rubrik Boden/Bodenbewertung entnommen werden.  .

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Umweltberichtes abgearbeitet.

 

 

SG Grundwasserschutz,  SG Grundwasserschutz Keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

GW Geothermie,  GW Geothermie Nicht betroffen.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Sozialplanung  Sozialplanung Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Verkehrsbehörde Verkehrsberde Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Klimaschutz  Klimaschutz Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich.

2019-04-29

2019-04-29 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus  Frau Bettina.Eisfelder@wimi.landsh.de <mailto:Bettina.Eisfelder@wimi.landsh.de>;

Postfach 7128

24171 Kiel

 

Gegen die 1. Änderung und Ernzung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Borstel bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

1. Gemäß § 30 (1) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Genehmigungen für bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 40 m von der Landesstraße 295 (L 295), gemessen vom äeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, von der Baugenehmigungsbehörde oder der Behörde, die nach anderen Vorschriften für die Genehmigung zuständig ist, nur nach Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilt werden.

 

Die Anbaubeschränkungszone ist nachrichtlich in der Planzeichnung darzustellen

Die Anbaubeschränkungszone ist nachrichtlich in der Planzeichnung darzustellen

 

 

2. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes hat ausschließlich über die im Abschnitt 030 bei Station 1,095 zur L 295 vorhandenen Zufahrt zu erfolgen.  Weitere direkte Zufahrten und Zuwegungen dürfen von dem Grundstück zur freien Strecke der L 295 nicht angelegt werden.

Der Hinweis wird in die Begründung und Text übernommen.

 

 

3. Zufahrten zu Landesstraßen gelten außerhalb einer nach § 4 (2) StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt als gebührenpflichtige Sondernutzungen.  Nach § 24 (3) StrWG ist auch eine Änderung einer Zufahrt erlaubnis- und gehrenpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt einem wesentlich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.  Die für die Nutzungsänderung erforderliche gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis ist gesondert beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Niederlassung Itzehoe, Breitenburger Straße 37, 25524 Itzehoe unter Vorlage aussagefähiger Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung zu beantragen.

Der Hinweis wird in die Begründung und Text übernommen.

 

 

4. Alle weiteren Veränderungen an der L 295 sind mit dem LBV.SH, Niederlassung Itzehoe abzustimmen.  Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der Landesstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Der Hinweis wird in die Begründung und Text übernommen.

 

 

5. Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet der L 295 weder zufließen können noch zugeleitet werden. 

Der Hinweis wird in die Begründung und Text übernommen.

 

 

6. Alle Lichtquellen sind so abzuschirmen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der L 295 nicht erfolgt. Sie sind so auszubilden, dass sie durch ihre Form, Farbe, Größe oder dem Ort und die Art der Anbringung nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkungen beeinträchtigen können. 

Der Hinweis wird in die Begründung und Text übernommen.

 

 

7. Werbeanlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den LBV.SH, Niederlassung Itzehoe und sind gesondert zu beantragen. 

Der Hinweis wird in die Begründung und Text übernommen.

 

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.

 

 

 

Das Referat ÖPNV, Eisenbahnen, Luftfahrt meines Hauses nimmt wie folgt Stellung:   Gegen die vorgelegte Planung bestehen keine Bedenken, wenn die DB Netz AG direkt von der Gemeinde Borstel um Stellungnahme gebeten wird.   gez.  Kliewe

Die DB Netz AG ist direkt  zu beteiligen

2019-05-13

2019-05-13 Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Kiel (Landesplanungsberde)  Anne-Katrin.Leibauer@im-landsh.de <mailto:Anne-Katrin.Leibauer@im-landsh.de>

Mit Datum vom 19.03.2019 übersenden Sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB geänderte Planunterlagen hinsichtlich der 1. Änderung und Ergänzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Borstel.

Gegenüber der am 13.07.2017 angezeigten Planung sind keine Hochbauten mehr geplant, sondern eine Erweiterung der Teststrecke für Autoreifen.

 

Grundsätzlich liegt zu der o.g. Bauleitplanung die Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung vom 09.09.2017 vor, auf die ich verweise. Darin hatte ich mich zu den ursprünglich geplanten hochbaulichen Anlagen kirtisch geäert; geplant war neben einer Erweiterung der vorhandenen Reifenprüfstrecke die Errichtung eines Prüflabors.

 

Gemäß den textlichen Festsetzungen zu der nun vorliegenden Bauleitplanung sollen in dem in der POPPlanzeichnung festgelegten Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Abrollstrecke nunmehr nur Nutzungen zulässig sein, die im Zusammenhang mit dem Messen von Geräuschimmissionen von Fahrzeugen und Reifen stehen. Hochbauliche Anlagen sind generell unzulässig.

 

 

Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung in der geänderten Fassung der Gemeinde Borstel keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verbundenen Planungsabsichten nicht entgegen.

 

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplans nicht vor. Eine Aussage über die Förderwürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

 

Unterschrift Leibauer.

Stellungnahme der Landesplanung wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme vom 09.09.2017  

Ende der Einwendungen / Stellungnahmen / Hinweise  Stand 11.06.2019 11:34 Uhr Scheunemann

 

rgermeister Badde

Bgm. Badde regt an, dass bei Aufgabe der Nutzung eine Rückbauverpflichtung bestehen soll.

Die GV befürwortet die Anregung

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen

 

Abstimmungsergebnis:

dafür

7

dagegen

0

Enthaltungen

0

 

Ö 10  
B 2 1.Ä - Beschluss über den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 - 1. Änderung vorhabenbezogen für das Gebiet "Rodmanns-Damm; zwischen der Hauptstraße (L295) und der Bahntrasse" der Gemeinde Borstel     VO/03/2019/041  
Ö 11  
B 2 1.Ä - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 1. vorhabenbezogene Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "Rodmanns-Damm; zwischen der Hauptstraße (L295) und der Bahntrasse"     VO/03/2019/042  
Ö 12  
Verschiedenes      
Ö 13  
2. Einwohnerfragestunde