Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
31.03.2016 | Gemeinde Wiemersdorf | Keine Bedenken | Keine Abwägung notwendig |
31.03.2016 | Gemeinde Hardebek | Keine Bedenken | Keine Abwägung notwendig |
01.04.2016 | Gemeinde Großenaspe | Keine Bedenken | Keine Abwägung notwendig |
22.03.2016 | Gemeinde Hasenmoor Über Amt Kaltenkirchen-Land Herr Peper | Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgebracht | Keine Abwägung erforderlich |
13.04.2016 Az. III/1 Do-js 610-2/3/1 XXXI | Stadt Bad Bramstedt Herr Dorow | Die Stadt Bad Bramstedt nimmt die Planungsabsichten der Gemeinde Bimöhlen zur Kenntnis. Seitens der Stadt Bad Bramstedt sind keine Anregungen und/oder Hinweise zu dieser städtebaulichen Planung vorzubringen. | Keine Abwägung erforderlich. |
07.04.2016 Az.: BLP Nr.2,T.I,1.Ändg. | LLUR Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Südost Frau Goldberg | Aus Sicht des Immissionsschutzes habe ich keine weiteren Änderungen vorzubringen. Bei Planänderung und Ergänzung bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile. | Keine Abwägung erforderlich Bei Planänderung und Ergänzung erfolgt eine erneute Beteiligung. |
21.03.2016 Az.: Bimöhlen Bplan 2 Änd 1 | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Obere Denkmalschutzbehörde Planungskontrolle | Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 („) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. | Es befindet sich bereits ein Hinweis in der Begründung zum B-Plan. Eine weitere Abwägung ist nicht erforderlich. |
21.03.2016 | Untere Forstbehörde Über Beteiligungsverfahren Kreis | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
26.04.2016Az. 61-00 | Kreis Segeberg Der Landrat Fachdienst 61.00 Kreisplanung Herr Frank Hartmann | Fachabteilung Tiefbau: Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| | Fachabteilung Untere Bauaufsichtsbehörde: Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| | Fachabteilung vorbeugender Brandschutz: Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Für die erschließung sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen: 1. Für die Löschwasserversorgung sind mindestens 48 m³/h für mindestens 2 Stunden sicherzustellen. 2. Für Gebäude, die einen Abstand von mehr als 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche haben, sind Feuerwehrzufahrten erforderlich, die den Anforderungen der Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr erfüllen. | Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
| | Fachabteilung Kreisplanung: Keine Anregungen | Keine Abwägung erforderlich |
| | Fachabteilung Untere Denkmalschutzbehörde: Bei dem Gebäude Hauptstraße 18 handelt es sich um ein (ehemals) einfaches Kulturdenkmal (Wohnhaus), bei welchem der Denkmalwert im Rahmen der derzeitigen Inventarisierung durch das Landesamt für Denkmalpflege noch nicht überprüft wurde. Daher ist bitte ein Hinweis in der Begründung aufzunehmen, dass es sich bei dem Gebäude Hauptstr. 18 um ein ehemals einfaches Kulturdenkmal handelt. Bei Veränderungen am Gebäude oder in dessen Umgebungsbereich ist die untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Segeberg zu beteiligen, solange durch das Landesamt für Denkmalpflege kein Entfall des Denkmalwertes bekannt gegeben wurde. | Vorschlag Scheunemann: Der Denkmalwert ist durch das Landesamt für Denkmalpflege festzustellen. Da dies nicht mehr vor Abschluss des B-Plan-Verfahrens zu erwarten ist, wird ein Hinweis in die Begründung aufgenommen, dass es sich bei dem Gebäude Hauptstr. 18 um ein ehemals einfaches Kulturdenkmal handelt. Bei Veränderungen am Gebäude oder in dessen Umgebungsbereich ist die untere Denkmalschutzbehörde des Kreises Segeberg zu beteiligen, solange durch das Landesamt für Denkmalpflege kein Entfall des Denkmalwertes bekannt gegeben wurde. |
| | Fachabteilung Untere Naturschutzbehörde: Der Änderungsbereich des Gebietes Nr. 1 befindet sich teilweise (ca. südliche Hälfte, u.a. der Bereich der Halle im Südwesten) innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG Nr. 10, Osterau, Änderung durch Kreisverordnung vom 22.12.2005). Das Landschaftsschutzgebiet ist entsprechend im Bauleitplan zu berücksichtigen. Gemäß Punkt 2.9 des Erlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ vom 09. Dezember 2013 bedarf die Überplanung von Flächen im Landschaftsschutzgebieten der Befreiung nach § 67 BNatSchG, sofern es sich um kleinere Bauvorhaben handelt. Die entsprechende Befreiung von den Schutzbestimmungen im Schutzgebiet wird hiermit in Aussicht gestellt. Die Befreiung ist entsprechend vor Einreichen der Rechtskraft der Änderung zu beantragen. Die Befreiung wird ggf. mit naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen verbunden sind. Im Übrigen werden keine Anregungen und Bedenken geäußert. | Die Befreiung nach § 67 BNatSchG muss beantragt werden. |
| | Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall SG Abwasser: Keine Bedenken SG Gewässer: keine Stellungnahme SG Boden: keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich. |
| | Fachabteilung Wasser-Boden-Abfall ^SG Grundwasser: Aus Sicht des Grundwasserschutzes gibt es keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. | Wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. |
| | Fachabteilung Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
| | Fachabteilung Sozialplanung keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich |
| | Fachabteilung Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme | Keine Abwägung erforderlich |
| | Ende der Stellungnahmen bis 02.05.2016 | |
22.04.2016 Az. II-II-I | Amt Boostedt-Rickling für die Gemeinde Heidmühlen | Für die Gemeinde Heidmühlen habe ich zu der o.g. Planung keine Anregung oder Bedenken mitzuteilen. | Keine Abwägung erforderlich. |
| | Ende der Stellungnahmen bis 09.05.2016 | |