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Beschluss: Für die amtsangehörigen Gemeinden, die die Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsvorsteher übertragen haben, wird für den Fall des § 13 (3) des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes OVR Christian Stölting zum Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl am 06.05.2018 gewählt. Abstimmungsergebnis:
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