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Beschluss: Variante 1: Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bezüglich des § 4 soll nicht geändert werden. Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Jugendfeuerwehrfahrzeuges -eine Gerätewartentschädigung ab dem 19.02.2018 gewährt o d e r
Variante 2: Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bimöhlen bezüglich des § 4 soll wie folgt geändert werden:
-Der Gemeindewehrführer erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. -Die Stellvertretung erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. -Der Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von 100 % der Entschädigungsverordnung. -Der stellvertretende Gemeindewehrführer erhält ein Kleidergeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. -Der Gerätewart erhält eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinien. -Dem Gerätewart wird für die Wartung und Pflege des zur Nutzung überlassenen Jugendfeuerwehrfahrzeuges -eine Gerätewartentschädigung ab dem 19.02.2018 gewährt.
Abstimmungsergebnis:
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