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Beschluss: bei Neuaufstellung Bebauungsplan: 1. Für das Gebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Kußwiese, südlich der Bahnstrecke , nordwestlich der Klärteichanlage der Gemeinde Borstel(Antrag von Sircon GmbH & Co. KG 2019-10-09)“ wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Es werden folgende Planziele verfolgt: Ausweisung von einer Fläche für die Nutzung von PV-Freiflächenanlage
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro Planungsbüro Philipp Dipl.-Ing. Bernd Philipp (Stadtplaner SRL) Dithmarsenpark 50 25767 Albersdorf beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.
6. Da die Gemeinde Borstel nicht selbst Eigentümerin der Fläche ist, ist mit dem Grundstückseigentümer und dem Vorhabenträger eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingen die Gemeinde den Bebauungsplan aufstellt. ( Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung, Rückbauverpflichtung etc. )Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.
7. Sollte die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes erforderlich sein, so erklärt sich die Gemeinde Borstel bereit, den Flächennutzungsplan aufzustellen. Da dieser nur für dieses Vorhaben erforderlich ist, wäre auch die Kosten hierfür durch den Vorhabenträger / Eigentümer zu übernehmen. Die Aussage über die Notwendigkeit eines Flächennutzungsplanes ergibt sich im weiteren Verfahren (nach der Planungsanzeige an die Landesplanung).
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgender Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Willy Clausen Abstimmungsergebnis:
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