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Auszug - B 6 - Abwägung über die Einwendungen und Hinweise zur Bauleitplanung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung - hier Bebauungsplan Nr. 6 für das Gebiet "westlich der Dorfstraße, südlich des Gemeindeweges "Am Bäästkamp", südlich Dorfstr. 40, westlich der Grundstücke Dorfstr. 43-47 (Horns)"  

 
 
02/2019/031 7. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 02.12.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:57 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Die Öffentlichkeit wurde im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung über die Planungsabsichten der Gemeinde am 18.03.2019 informiert. Einwendungen oder Hinweise wurden hieraus nicht geäert.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden am 27.08.2019 angeschrieben und um Stellungnahme zum B-Plan 6 der Gemeinde Bimöhlen gebeten.

Die Gemeindevertretung entscheidet im Rahmen der Abwägung, wie mit den vorgebrachten Einwendungen / Anregungen verfahren werden soll.

 

Die Übersicht der einzelnen Einwendungen und ein Beschlussvorschlag ist der Tabelle zu entnehmen.

 

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Bimöhlen für das Gebiet „westlich der Dorfstraße, südlich des Gemeindeweges "Am Bäästkamp", südlich Dorfstr. 40, westlich der Grundstücke Dorfstr. 43-47 (Horns)“

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 02.12.2019 wie folgt abgewogen:

 

 

Abwägungstabelle:

Datum der Stellungnahme, Az. Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

2019-10-25 Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration,, Kiel, Landesplanungsbehörde Frau Anne-Katrin.Leibauer@im.landsh.de <mailto:Anne-Katrin.Leibauer@im.landsh.de>

Az IV 623 -52811/2019

Landesplanung

Die Gemeinde Bimöhlen beabsichtigt, in dem ca 0,31 ha großen Gebiet „westlich der Dorfstraße, südlich des Gemeindeweges „Am Bäästkamp“, südlich Dorfstr. 40, westlich Dorfstr. 43-47 (Horns)“ ein allgemeines Wohnbaugebiet auszuweisen, um die Errichtung von 3-4 Wohnbaugrundstücken für den örtlichen Bedarf planungsrechtlich zu ermöglichen.

 

Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o.g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:

 

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719), der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 (Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 27.11.2018 - IV 60 - Az. 502.01 - Amtsbl. Schl.-H. S. 1181) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998).

 

Bimöhlen ist eine Gemeinde ohne zentralörtliche Einstufung im ländlichen Raum und soll den örtlichen Wohnungsbaubedarf decken. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung.

 

Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen im Siedlungsgefüge zu bauen.

 

Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können (Ziff. 3.6.1 Abs. 6 LEP 2010, Fortschreibung 2018).

Den Planunterlagen ist eine Baulückenerfassung beigefügt. Danach gibt es in der Gemeinde Bimöhlen noch 6 Baulücken, die gemäß Begründung zum Bauleitplan aktuell nicht zur Vergung stehen.

 

Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Bimöhlen keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen. Auf die Stellungnahme des Kreises Segeberg vom 10.09.2019 weise ich ergänzend hin und bitte, sie zu beachten.

 

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

 

Landesplanung

 

Dass seitens der Landesplanung keine Bedenken gegen die Planung bestehen wird zur  Kenntnis genommen.

 

2019-09-10 Stellungnahme des Kreises Segeberg zur Planungsanzeige der Gemeinde B6 an Landesplanung

B6

Betr.: Gemeinde Bimöhlen, Bebauungsplan Nr. 6

Hier: Planungsanzeige gemäß § 16 Landesplanungsgesetz

Bezug: E-Mail vom 27.08.2019

Anlagen: -

Sehr geehrte Frau Leibauer,

zu der o.g. Planungsanzeige nehme ich wie folgt Stellung.

 

Gegen die vorgelegte Planung bestehen sowohl hinsichtlich ihrer Lage als auch ihres Umfangs keine Bedenken.

In der Begründung sollte bei der Darlegung von Planungsanlass und -zielen (Ziff. 3) auch auf die gleichzeitige Entwicklung eines weite-ren Bebauungsgebietes (B-7) eingegangen werden.

 

Diese Stellungnahme ergeht im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und ersetzt nicht meine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.

Mit freundlichem Gruß

Im Auftrag

gez.

F. Hartmann

Abwägung B 6: Die Begründung wird hinsichtlich der Gründe die zur Aufstellung auch des Bebauungsplanes Nr. 7 ergänzt. Hierbei werden die Überlegungen, die zu den gewählten Standorten geführt haben ausführlich dargelegt.  

2019-09-05 Gemeinde Hasenmoor über Amt Kaltenkirchen-Land und über online Portal Kreis SE

Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgetragen.

Keine Abwägung erforderlich.

2019-09-09 Gemeinde Heidmühlen über Amt Boostedt-Rickling

Keine Bedenken

Keine Abgung erforderlich

2019-09-10 Gemeinde Großenaspe

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

2019-09-10 Gemeinde Wiemersdorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

2019-09-20  Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Obere Denkmalschutzbehörde Planungskontrolle Az. Plan6-Bimoehlen-SE Anja.Schlemm@alsh.landsh.de <mailto:Anja.Schlemm@alsh.landsh.de>

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund gehrt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

 

Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

 

Archäologisches Landesamt vom 20.09.2019

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung

 

2019-09-27 Stadt Bad Bramstedt

Bedenken und Anregungen gegen die Verfahren (B-Plan 6 und B-Plan 7) werden von Seiten der Stadt Bad Bramstedt nicht vorgetragen.

Keine Abwägung erforderlich.

2019-10-01 Kreis Segeberg für die Fachabteilungen

 

 

Tiefbau

Tiefbau Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Bauaufsichtsbehörde

Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Vorbeugender Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Kreisplanung

Kreisplanung Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Denkmalschutzbehörde

Untere Denkmalschutzbehörde Keine denkmalrechtlichen Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Untere Naturschutzbehörde,

Untere Naturschutzbehörde Das Plangebiet wird im Landschaftsplan als Entwicklungsfläche für die Wiedervernässung und Extensivierung von Dauergrünlandflächen ausgewiesen. Der Bauleitplan lässt jedoch nicht erkennen, dass er auf diese Inhalte des Land-schaftsplanes eingeht bzw. sich mit diesen Inhalten planerisch auseinandersetzt. Entgegen den Ausführungen in der Begründung (Seite 4 unter Nummer 3 Aufzählungspunkt 6) zum Bauleitplan ist nicht erkennbar, dass die Planung die Belange des Naturschutzes berücksichtigt, siehe hierzu auch unter § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB.  Weiterhin erfolgt keine Siedlungsentwicklung im Sinne des Landschaftsplanes wie in der Begründung auf Seite 2 unter Allgemeines ausgeführt wird, da die Signatur für Siedlungsentwicklung nördlich das Plangebietes endet! Die Pfeile kennzeichnen hier gemäß Legende das Ende der Siedlungsentwicklung! Vor dem Hintergrund der Bedeutung von nassen Grünlandflächen für das lokale Klima sollte die vorliegende Entwurf aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich neu überdacht werden. Insbesondere auch wegen der Bedeutung von nassen Grünlandflächen für das lokale Kleinklima im Zeichen des Klimawandels. Unter § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes heißt es: "Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-pflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden".

Untere Naturschutzbehörde Die Begründung wird um entsprechende Aussagen ernzt werden.  Zum einen werden die Aussagen zum Landschaftsplan richtig gestellt und zum anderen wird die Begründung dahingehend ergänzt, dass das Plangebiet als Boden Sand aufweist und eine Wiedervernässung hier gar nicht möglich ist. Die Aussagen im Landschaftsplan sind daher für den Planbereich nicht zutreffend. Das Gelände fällt im weiteren Verlauf stark ab. Hier treffen die Aussagen des  Landschaftsplanes wiederum zu. Das Plangebiet selber ist, wie der Sommer 2018 gezeigt hat sehr trocken und weist keine Wasserspeicher-möglichkeiten auf. An der Planung wird daher festgehalten, insbesondere da der Bereich auch durch bestehende und gegenüberliegende Bebauung geprägt ist. 

Wasser-Boden-Abfall (für

 

 

SG Abwasser

Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen Bedenken:

Der der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser zugrundliegende Entwurf sah eine Reinigungskapazität der Klärteichanlage von 1200 EW vor.

Im Erhebungsjahr 2018 sind 1159 EW an die Klärteichanlage angeschlossen.

Zusammen mit dem geplanten B- Plan Nr.7 sollen 16 neue Bauplätze entstehen.

 

Im weiteren Verfahren ist zu prüfen ob die Klärteichanlage die zusätzlich anfallenden EW aufnehmen kann oder ob eine Erweiterung der Klärteichanlage nötig ist.

 

Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen keine Bedenken.

Abwägungsvorschlag Petersen 2019-10-28 SG Abwasser

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird geprüft werden, ob die die Kapazität der Klärteiche ausreichend ist, um die durch Planung hervorgerufene Mehrbelastung abdecken zu können.

 

Dringend zu prüfen ist, ob die Klärteiche ausreichend sind.  Vor der öffentlichen Auslegung muss dies geklärt werden. Möglicherweise ist eine Einschätzung / Stellungnahme eines Fachbüros notwendig.

 

Hinweis Herr Hadeler /Kämmerer Amt Bad Bramstedt-Land

 

Aus der Bebauung wird „nur“ das Schmutzwasser in die Klärteiche geleitet. Das Niederschlagswasser nicht, dies muss versickern. Das Straßenwasser wird in die Klärteiche abgeleitet.

 

Die Werte der Klärteiche sind ab und zu schlecht. Der 1. Klärteich wurde im Jahr 2017/2018 (?) entschlammt. Ob nun auch schon die Entschlammung der weiteren Klärteichstufen erfolgen muss, muss geprüft werden / wird geprüft.

 

Sofern die Kapazität der Klärteiche nicht ausreichend ist für die zusätzliche Bebauung, wird die Gemeinde Bimöhlen nicht um eine Erweiterung der Klärteichanlage herum kommen.

 

Dies ist bereits vor der öffentlichen Auslegung abschließend zu klären. 

SG Gewässerschutz

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

SG Bodenschutz

SG Bodenschutz

Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

SG Grundwasserschutz

SG Grundwasserschutz

Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.

Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserberde zu beantragen.  Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

SG Grundwasserschutz Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

 

Ein Hinweis zu den Wasserhaltungsmaßnahmen wird in die Begründung aufgenommen.

SG Abfall

SG Abfall Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

GW Geothermie

GW Geothermie

Es besteht die Möglichkeit Anlagen zur Nutzung von "Erdwärme" zu installieren. Hierfür muss rechtzeitig vor Baubeginn eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis bei der "unteren Wasserbehörde" des Kreises Segeberg beantragt werden.

GW Geothermie Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt becksichtigt.

 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.  

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erfordelrich.

Sozialplanung

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erfordelrich.

Verkehrsbehörde

Verkehrsbehörde

Seitens der Verkehrsaufsicht keine Bedenken.

Keine Abwägung erfordelrich.

Klimaschutz

Klimaschutz

Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erfordelrich.

 

Folgende Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange sind im Beteiligungs-verfahren elektronisch hier eingegangen, die ich Ihnen hiermit nachrichtlich mitteile: 

 

2019-09-02 LLUR Bodenordnung über online Portal Kreis SE

LLUR v. 02.09.2019

Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Bebauungsplan zur Kenntnis genommen. Die Bodenordnung ist nicht betroffen, die Landwirtschaft hat nur Kenntnis genommen.

Keine Abwägung erfordelrich.

2019-09-09 GPV Osterau über online Portal Kreis SE

GPV Osterau v. 09.09.2019

Der Gewässerpflegeverband Osterau hat grundsätzlich keine Bedenken. Ich bitte jedoch um Einhaltung der Verbandssatzung, hier ganz besonders § 5 und § 6 (www.gpv-osterau.de).

Ein Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

2019-09-12 Landwirtschaftskammer S-H über online Portal Kreis SE

Landwirtschaftskammer S-H v. 12.09.2019

Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen oder Bedenken.

Keine Abwägung erfordelrich.

2019-09-23 LLUR Untere Forstberde über online Portal Kreis SE

Untere Forstberde v. 23.09.2019

Wald wird durch die Planungen nicht betroffen - insofern von forstbehördlicher Seite keine Bedenken.

Keine Abwägung erfordelrich.

Ende der Einwendungen 2019-10-01, Stand 2019-10-30 Scheunemann

 

 

21.10.2019 / 23.10.2019 Gemeinde Bimöhlen (gemeinsame Sitzung des PuMA und FA ( Planungs- und Maßnahmenausschusses und des Finanzausschusses

Änderungswünsche der Gemeinde Bimöhlen zum B-Plan 7 ( und gilt auch für B-Plan 6 ????? gemäß Sitzung PuMA / FA am 21.10.2019

 

Die Firsthöhe ist schon im Entwurf auf 8,50 m begrenzt.

Als Bezugshe für alle festgesetzten Höhenlagen baulicher Anlagen ist die Oberkante der erschließungsseitigen Straße schon im Entwurf festgesetzt Die Sockelhöhe ist noch nicht begrenzt.

 

Die Sockelhöhe sollte mit maximal 0,5 m festgesetzt werden

Der Text wird dahingehend ergänzt, dass eine Sockelhöhe von maximal 0,50 m  festgesetzt wird.

 

Gemäß Text Teil B , B-Plan 6 (und 7???) sind nur einige Dachformen zugelassen und die Dachneigung ist im Entwurf des B-Planes auf 20-50 Grad reduziert.

 

Die Dachformen sollten jedoch nicht eingeschränkt werden. Die Dachneigung sollte erweitert werden auf 10-50 Grad.

Die im Text Teil B getroffenen Festsetzungen zur Dachform entfallen.

 

Die Dachneigung wird auf 10-50 Grad (statt 20-50 Grad) erweitert.

 

Diese Regelungen sollen sowohl für den B-Plan 6 als auch für den B-Plan 7 gelten.

Amt Bad Bramstedt-Land,  Bauleitplanung  Ute Scheunemann,

Sortierung B-Plan-Satzung

 

Achtung, In der Satzung Teil B Text muss die Numerierung richtig gestellt werden. Nr. 6 Festsetzung äere Gestalt… muss Nr. 7 werden. Die Unterpunkte sind schon mit 7.1. bis 7.4 richtig vergeben

Die Nummerierung wird redaktionell richtig gestellt.

Ende der Einwendungen und Abwägungsvorschlag 04.11.2019 12.36 Uhr Scheunemann

Die Stellungnahme der Landesplanung muss noch eingearbeitet werden.

 

Ende der Einwendungen und Abwägungsvorschlag 06.11.2019 12.09 Uhr Scheunemann

Die Stellungnahme der Landesplanung ist eingearbeitet worden.

 

Ende der Einwendungen und Abwägungsvorschlag 18.11.2019 12:05 Uhr Scheunemann

Die Ergänzungen zum Abwägungsvorschlag von Herrn Petersen vom 13.11.2019 15:20 Uhr sind eingearbeitet worden.

 

02.12.2019

Zum Thema Abwasserbeseitigung und Regenwasserbeseitigung

Es sind geologische Untersuchungen durchzuführen, um zu belegen, ob eine Versickerung möglich ist (ausreichend Bodenproben im Abstand von ca 50 m, geologischie Bohrungen)

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

9

dagegen

0

Enthaltungen

0