Datum der Stellungnahme, Az. Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
2019-10-25 Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration,, Kiel, Landesplanungsbehörde Frau Anne-Katrin.Leibauer@im.landsh.de <mailto:Anne-Katrin.Leibauer@im.landsh.de> Az IV 623 -52811/2019 | Landesplanung Die Gemeinde Bimöhlen beabsichtigt, in dem ca 0,31 ha großen Gebiet „westlich der Dorfstraße, südlich des Gemeindeweges „Am Bäästkamp“, südlich Dorfstr. 40, westlich Dorfstr. 43-47 (Horns)“ ein allgemeines Wohnbaugebiet auszuweisen, um die Errichtung von 3-4 Wohnbaugrundstücken für den örtlichen Bedarf planungsrechtlich zu ermöglichen. Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o.g. Bauleitplanung wie folgt Stellung: Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem am 04.10.2010 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein vom 13.07.2010 (LEP 2010; Amtsbl. Schl.-H., S. 719), der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 (Runderlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 27.11.2018 - IV 60 - Az. 502.01 - Amtsbl. Schl.-H. S. 1181) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998). Bimöhlen ist eine Gemeinde ohne zentralörtliche Einstufung im ländlichen Raum und soll den örtlichen Wohnungsbaubedarf decken. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen im Siedlungsgefüge zu bauen. Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können (Ziff. 3.6.1 Abs. 6 LEP 2010, Fortschreibung 2018). Den Planunterlagen ist eine Baulückenerfassung beigefügt. Danach gibt es in der Gemeinde Bimöhlen noch 6 Baulücken, die gemäß Begründung zum Bauleitplan aktuell nicht zur Verfügung stehen. Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Bimöhlen keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen. Auf die Stellungnahme des Kreises Segeberg vom 10.09.2019 weise ich ergänzend hin und bitte, sie zu beachten. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden. | Landesplanung Dass seitens der Landesplanung keine Bedenken gegen die Planung bestehen wird zur Kenntnis genommen. |
Stellungnahme des Kreises Segeberg zur Planungsanzeige der Gemeinde B7 an Landesplanung 10.09.2019 | Betr.: Gemeinde Bimöhlen, Bebauungsplan Nr. 7 Hier: Planungsanzeige gemäß § 16 Landesplanungsgesetz Bezug: E-Mail vom 27.08.2019 Anlagen: - Sehr geehrte Frau Leibauer, zu der o.g. Planungsanzeige nehme ich wie folgt Stellung. Gegen die vorgelegte Planung bestehen hinsichtlich ihres Umfangs keine Bedenken. In der Begründung sollte bei der Darlegung von Planungsanlass und -zielen (Ziff. 3) auch auf die gleichzeitige Entwicklung eines weiteren Bebauungsgebietes (B-6) ein-gegangen werden. Da die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB erfolgt und der F-Plan lediglich im Zuge einer Berichtigung angepasst wird, sollte in der Begründung zum Bebauungsplan auch die Standortfindung dargelegt werden. Dies erscheint geboten, da der gewählte Standort aus städtebaulicher Sicht nicht alternativlos ist und sich vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres aufdrängt. Diese Stellungnahme ergeht im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und ersetzt nicht meine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag gez. F. Hartmann | Die Begründung wird um eine kurze Standortanalyse ergänzt werden. Hierbei wird dargelegt werden, warum die Planbereiche der beiden vorliegenden Bebauungspläne Nr. 6 und 7 gewählt wurden. Insbesondre vor dem Hintergrund einer langfristigen baulichen Entwicklung in der Gemeinde Bimöhlen. |
2019-09-05 Gemeinde Hasenmoor über Amt Kaltenkirchen-Land und über online Portal Kreis SE | B7 Bedenken oder Anregungen werden nicht vorgetragen. | Keine Abwägung erforderlich. |
2019-09-09 Gemeinde Heidmühlen über Amt Boostedt-Rickling | B7 Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
2019-09-10 Gemeinde Großenaspe | B7 Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
2019-09-10 Gemeinde Wiemersdorf | B7 Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
2019-09-20 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Obere Denkmalschutzbehörde Planungskontrolle Az. Bplan7-Bimoehlen-SE Anja.Schlemm@alsh.landsh.de <mailto:Anja.Schlemm@alsh.landsh.de> | B7 Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. | B7 Archäologisches Landesamt vom 20.09.2019 Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung |
2019-09-27 Stadt Bad Bramstedt | B7 Bedenken und Anregungen gegen die Verfahren (B-Plan 6 und B-Plan 7) werden von Seiten der Stadt Bad Bramstedt nicht vorgetragen. | Keine Abwägung erforderlich. |
2019-10-01 Kreis Segeberg für die Fachabteilungen | | |
Tiefbau | Tiefbau B7 Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
Untere Bauaufsichtsbehörde | Untere Bauaufsichtsbehörde B7 Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
Vorbeugender Brandschutz | Vorbeugender Brandschutz B7 Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
Kreisplanung | Kreisplanung B7 Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
Untere Denkmalschutzbehörde | Untere Denkmalschutzbehörde B7 Keine denkmalrechtlichen Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
Untere Naturschutzbehörde, | Untere Naturschutzbehörde B7 Entgegen der Ausführung in der Begründung auf Seite 2 unter Nr. 1, stellt der Land-schaftsplan das Plangebiet nicht als Fläche für die Siedlungsentwicklung dar. Im Entwicklungsteil aus dem Jahr 1999 wird das Plangebiet als landwirtschaftliche Grünlandfläche dargestellt, welche teilweise von Knicks umgeben ist. Auf die Bedeutung und Erhalt von Grünland zur Wahrung eines örtlich günstigen Kleinklimas möchte ich an dieser Stelle hinweisen und sollte bei den planerischen Überlegungen bzgl. der Berücksichtigung öffentliche Belange, hier die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB einflie-ßen, bzw. ist dies in der Gesamtabwägung ausreichend zu betrachten. Der vorhandene (rechtlich geschützte) Knickbestand ist zu berücksichtigen. Erfor-derliche Ausnahmen und Befreiungen für die Beseitigung von Knicks bis 5 m Breite zur Herstellung von Zufahrten sind bei der zuständigen Gemeinde einzuholen. Ein-griffe in gesetzlich geschützte Knickstrukturen sind zu kompensieren. Entsprechende Kompensationsknicks sind im Rahmen der Bauleitplanung vorzusehen. | B7 Untere Naturschutzbehörde Die Begründung wird um entsprechende Aussagen ergänzt werden. Zum einen werden die Aussagen zum Landschaftsplan richtig gestellt und zum anderen wird der Nachweis des für die Erschließung notwendigen Knickdurchbruches erbracht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der bestehende Knickbestand bekannt ist und durch die Festsetzung von ausreichend breitem Knickschutzstreifen geschützt werden. |
Wasser-Boden-Abfall (für | | |
SG Abwasser | Wasser - Boden – Abfall B7 SG Abwasser Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen Bedenken: Der der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser zugrundliegende Entwurf sah eine Reinigungskapazität der Klärteichanlage von 1200 EW vor. Im Erhebungsjahr 2018 sind 1159 EW an die Klärteichanlage angeschlossen. Zusammen mit dem geplanten B- Plan Nr.6 sollen 4* neue Bauplätze entstehen. Im weiteren Verfahren ist zu prüfen ob die Klärteichanlage die zusätzlich anfallenden EW aufnehmen kann oder ob eine Erweiterung der Klärteichanlage nötig ist. Aus Sicht der Niederschlagswasserbeseitigung bestehen keine Bedenken. *ACHTUNG, Anmerkung Scheunemann: textlich und inhaltlich ist anzumerken, dass beim B-Plan 6 ungefähr 3-4 Bauplätze angedacht sind und beim B-Plan 7 ungefähr 12 Bauplätze, zusammen also ungefähr 15-16 Bauplätze | *ACHTUNG, Anmerkung Scheunemann: textlich und inhaltlich ist anzumerken, dass beim B-Plan 6 ungefähr 3-4 Bauplätze angedacht sind und beim B-Plan 7 ungefähr 12 Bauplätze, zusammen also ungefähr 15-16 Bauplätze Abwägungsvorschlag Petersen 2019-10-28 SG Abwasser Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird geprüft werden, ob die die Kapazität der Klärteiche ausreichend ist, um die durch Planung hervorgerufene Mehrbelastung abdecken zu können. Dringend zu prüfen ist, ob die Klärteiche ausreichend sind. Vor der öffentlichen Auslegung muss dies geklärt werden. Möglicherweise ist eine Einschätzung / Stellungnahme eines Fachbüros notwendig. Hinweis Herr Hadeler /Kämmerer Amt Bad Bramstedt-Land Aus der Bebauung wird „nur“ das Schmutzwasser in die Klärteiche geleitet. Das Niederschlagswasser nicht, dies muss versickern. Das Straßenwasser wird in die Klärteiche abgeleitet. Die Werte der Klärteiche sind ab und zu schlecht. Der 1. Klärteich wurde im Jahr 2017/2018 (?) entschlammt. Ob nun auch schon die Entschlammung der weiteren Klärteichstufen erfolgen muss, muss geprüft werden / wird geprüft. Sofern die Kapazität der Klärteiche nicht ausreichend ist für die zusätzliche Bebauung, wird die Gemeinde Bimöhlen nicht um eine Erweiterung der Klärteichanlage herum kommen. Dies ist bereits vor der öffentlichen Auslegung abschließend zu klären. |
SG Gewässerschutz | SG Gewässerschutz B7 Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
SG Bodenschutz | SG Bodenschutz B7 Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
SG Grundwasserschutz | SG Grundwasserschutz B7 Keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes. Text beim B6 Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Sofern im Rahmen der Neubebauung Wasserhaltungsmaßnahmen zur Trockenhaltung der Baugrube geplant sind, ist die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. | Bei B 7 Keine Abwägung erforderlich, weil keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes.zu B 7 geäußert wurden. Allerdings könnte der Hinweis zu den Wasserhaltungsmaßnahmen trotzdem in die Begründung aufgenommen werden. SG Grundwasserschutz Ein Hinweis zu den Wasserhaltungsmaßnahmen wird in die Begründung aufgenommen. |
SG Abfall | SG Abfall B7 Keine Stellungnahme. | B7 Keine Abwägung erforderlich. |
GW Geothermie | GW Geothermie B7 Es besteht die Möglichkeit Anlagen zur Nutzung von "Erdwärme" zu installieren. Hierfür muss rechtzeitig vor Baubeginn eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis bei der "unteren Wasserbehörde" des Kreises Segeberg beantragt werden. | GW Geothermie Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt berücksichtigt. . Ein Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. |
Umweltbezogener Gesundheitsschutz | Umweltbezogener Gesundheitsschutz B7 Keine Stellungnahme. | B 7 Keine Abwägung erforderlich. |
Sozialplanung | Sozialplanung B7 Keine Stellungnahme. | B7 Keine Abwägung erforderlich. |
Verkehrsbehörde | Verkehrsbehörde B7 Falls die Absicht besteht, die Planstraße als verkehrsberuhigten Bereich („Spielstraße“) auszuweisen, bedarf dies eines gesonderten Verfahrens, welches vor dem Ausbau der Straße bei der Verkehrsaufsicht Segeberg zu beantragen ist (da hier ggf. noch Verschwenkungen, Parkflächen etc. abgestimmt werden müssen). | Verkehrsbehörde B 7: Die Anlage einer Spielstraße ist nicht vorgesehen. |
Klimaschutz | Klimaschutz B7 Keine Stellungnahme. | B7 Keine Abwägung erforderlich. |
| Folgende Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher Belange sind im Beteiligungs-verfahren elektronisch hier eingegangen, die ich Ihnen hiermit nachrichtlich mitteile: | |
2019-09-02 LLUR Bodenordnung über online Portal Kreis SE | LLUR v. 02.09.2019 B7 Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Bebau-ungsplan zur Kenntnis genommen. Die Bodenordnung ist nicht betroffen, die Landwirtschaft hat nur Kenntnis genommen. | B7 Keine Abwägung erfordelrich. |
2019-09-09 GPV Osterau über online Portal Kreis SE | GPV Osterau v. 09.09.2019 B7 Der Gewässerpflegeverband Osterau hat grundsätzlich keine Bedenken. Ich bitte jedoch um Einhaltung der Verbandssatzung, hier ganz besonders § 5 und § 6 (www.gpv-osterau.de). | B7 Ein Hinweis wird in die Begründung aufgenommen. |
2019-09-12 Landwirtschaftskammer S-H über online Portal Kreis SE | Landwirtschaftskammer S-H v. 12.09.2019 B7 Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus agrarstruktureller Sicht keine Anregungen oder Bedenken. | B7 Keine Abwägung erforderlich. |
2019-09-23 LLUR Untere Forstbehörde über online Portal Kreis SE | Untere Forstbehörde v. 23.09.2019 B7 Eine Betroffenheit des Waldes ist nicht festzustellen. Insofern bestehen keine Bedenken. | B7 Keine Abwägung erforderlich. |
21.10.2019 / 23.10.2019 Gemeinde Bimöhlen (gemeinsame Sitzung des PuMA und FA ( Planungs- und Maßnahmenausschusses und des Finanzausschusses | Änderungswünsche der Gemeinde Bimöhlen zum B-Plan 7 gemäß Sitzung PuMA / FA am 21.10.2019 Die Firsthöhe ist schon im Entwurf auf 8,50 m begrenzt. Als Bezugshöhe für alle festgesetzten Höhenlagen baulicher Anlagen ist die Oberkante der erschließungsseitigen Straße schon im Entwurf festgesetzt Die Sockelhöhe ist noch nicht begrenzt. Die Sockelhöhe sollte mit maximal 0,5 m festgesetzt werden | Der Text wird dahingehend ergänzt, dass eine Sockelhöhe von maximal 0,50 m festgesetzt wird. |
| Gemäß Text Teil B , B-Plan 7 sind nur einige Dachformen zugelassen und die Dachneigung ist im Entwurf des B-Planes auf 20-50 Grad reduziert. Die Dachformen sollten jedoch nicht eingeschränkt werden. Die Dachneigung sollte erweitert werden auf 10-50 Grad. | Die im Text Teil B getroffenen Festsetzungen zur Dacform entfallen. Die Dachneigung wird auf 10-50 Grad (statt 20-50 Grad) erweitert. Diese Regelungen sollen sowohl für den B-Plan 6 als auch für den B-Plan 7 gelten. |
Amt Bad Bramstedt-Land, Bauleitplanung Ute Scheunemann, | Sortierung B-Plan-Satzung Achtung, In der Satzung Teil B Text muss die Nummerierung richtig gestellt werden. Nr. 6 Festsetzung äußere Gestalt… muss Nr. 7 werden. Die Unterpunkte sind schon mit 7.1. bis 7.4 richtig vergeben | Die Nummerierung wird redaktionell richtig gestellt |
Ende der Einwendungen 08.11.2019 und Stand der Abwägungstabelle 08.11.2019 12:23 Uhr Scheunemann |
Überarbeitung 18.11.2019 12:38 Uhr Scheunemann (neue Abwägungshinweise vom planungsbüro Herrn Petersen |
02.12.2019 | Zum Thema Abwasserbeseitigung und Regenwasserbeseitigung | Es sind geologische Unersuchungen durchzuführen, um zu belegen, ob eine Versickerung möglich ist (ausreichend Bodenproben im Abstand von ca. 50 m, geologische Bohrungen) |