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Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Bimöhlen“ der Gemeinde Bimöhlen
1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wir die 4. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet " südwestlich des Rastplatzes Sielsbrook Ost, südlich des Siekrehngraben, nordöstlich der Straße Jettkamp, westlich der Autobahn A7 Hamburg-Flensburg." folgende Änderungen der Planung vorsieht:
Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet “Photovoltaik" gem. § 11 Baunutzungsverordnung (sonstiges Sondergebiet).
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das
Planungsbüro ELBBERG Stadtplanung Kruse und Rathje Partnerschaft mbB Gerd Kruse Architekt und Stadtplaner Straßenbahnring 13 20251 Hamburg www.elbberg.de <http://www.elbberg.de>
beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden: Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.
6. Die Planungsanzeige gem. § 11 Landesplanungsgesetz ist zu erstatten.
7. Da die Gemeinde Bimöhlen nicht selbst Eigentümer der Fläche ist, ist mit dem/den Grundstückseigentümer/n eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingungen die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung). Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens. Ebenso ist mit dem Investor eine Regelung zu treffen. Dem Bürgermeister liegt bereits eine Kostenzusage des Investors vor.
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Abstimmungsergebnis:
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