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Auszug - F 4 - Beratung und Beschlussfassung über die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bimöhlen zur Ausweisung von Flächen für einen Solarpark für das Gebiet südwestlich des Rastplatz Sielsbrook Ost, südlich des "Siekrehngraben", nordöstlich der Straße "Jettkamp", westlich der Autobahn A7 Hamburg-Flensburg  

 
 
02/2020/039 Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 02.06.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans „Solarpark Bimöhlen“ der Gemeinde Bimöhlen

 

1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wir die 4. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet " südwestlich des Rastplatzes Sielsbrook Ost, südlich des Siekrehngraben, nordöstlich der Straße Jettkamp, westlich der Autobahn A7 Hamburg-Flensburg." folgende Änderungen der Planung vorsieht:

 

Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet “Photovoltaik" gem. § 11 Baunutzungsverordnung (sonstiges Sondergebiet).

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das

 

Planungsbüro ELBBERG Stadtplanung

Kruse und Rathje Partnerschaft mbB

Gerd Kruse

Architekt und Stadtplaner

Straßenbahnring 13

20251 Hamburg

www.elbberg.de <http://www.elbberg.de>;

 

beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen

Belange und die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem

Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die

allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt

durchgeführt werden:

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche

Bekanntmachung einzuladen ist.

 

6. Die Planungsanzeige gem. § 11 Landesplanungsgesetz ist zu erstatten.

 

7. Da die Gemeinde Bimöhlen nicht selbst Eigentümer der Fläche ist, ist mit dem/den Grundstückseigentümer/n eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingungen die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung). Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.

Ebenso ist mit dem Investor eine Regelung zu treffen. Dem Bürgermeister liegt bereits eine Kostenzusage des Investors vor.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen /

Gemeindevertreter

von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch

bei der Abstimmung anwesend:


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

0

Enthaltungen

0