Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | IHK Lübeck über Kreis Segeberg | Keine Bedenken. | ./. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Forstbehörde über Kreis Segeberg | Keine Bedenken - Wald ist nicht betroffen. | ./. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Unterhaltung und Ausbau von Straßen | Keine Bedenken. | ./. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Bauaufsicht | Keine Stellungnahme. | ./. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Vorbeugender Brandschutz | Die erforderliche Menge für den Grundschutz der Löschwasserversorgung ist 96 m3 / Std mit einer ersten Entnahmestelle innerhalb von 80 m ab der Zufahrt. Als Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung Gl.Nr. 2135.29 - Erlass des Innenministeriums vom 30.August 2010 - IV 334 - 166.701.400 - anzugeben. Hierfür kann dann das Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gasund Wasserfachs e.V. (DVGW) in der jeweiligen Fassung als technische Regel herangezogen werden. | Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Räumliche Planung und Entwicklung | Keine Anregungen. | ./. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Denkmalschutz | Keine Bedenken. | ./. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Naturschutz und Landschafts-pflege | Die Aussagen zum Artenschutz sind an die aktuellen Rechtsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetz anzupassen. Der in der Begründung genannte § 42 BNatschG ist hier nicht anwendbar. Zu berücksichtigen sind hier u.a die Vorschriften gemäß § 44 (1) und 44(5) in Verb. mit § 7 BNatSchG. | Die Rechtsgrundlagen werden korrigiert. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Wasser - Boden - Abfall | SG Abwasser SG Gewässer Keine Bedenken. SG Boden Aus bodenschutzrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken. SG Grundwasser Keine Bedenken aus Sicht des Grundwasserschutzes. | ./. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Umweltmedizin und Seuchen-hygiene | Keine Bedenken. | ./. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Sozialplanung | Keine Stellungnahme. | ./. |
20.06.2013 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg Verkehrs-ordnung | Keine Stellungnahme. | ./. |
17.06.2013 Az.: --- | Stadt Barmstedt | Seitens der Gemeinde Bokel keine Bedenken oder Anregungen. | ./. |
04.06.2013 Az.: Mönkloh-SE | Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Schleswig | Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begrünung. |
04.06.2013 Az.: --- | Wasserbeschaffungsverband „Mittleres Störgebiet“, Brokstedt | Dem DSV Stellau wurden mit Datum vom 13.5.2013 oben aufgeführte Unterlagen zur Stellungnahme des Bebauungsplanes Nr. 2 für das Gebiet „Nördlich der Lutzhorner Straße“ zwischen Haus Nr. 3 und Nr. 7 (Flur 4, Flurstück 1/3) zugesandt. Die Geschäftsstelle des DSV Stellau befindet sich im Hause des Wasserbeschaff-ungsverbandes „Mittleres Störgebiet“. Betroffenheiten aus Sicht des DSV Stellau bestehen nicht, da der betroffene Bereich sich nicht im Verbandsgebiet befindet. Der guten Ordnung halber müssen wir auf den Punkt 6 o.a. Unterlagen hinweisen, unter dem die Ver- und Entsorgung für den geplanten Bebauungsplan angesprochen ist. Der Wasserbeschaffungsverband Mittleres Störgebiet ist in der Gemeinde Mönkloh versorgungspflichtig und sichert die Trinkwasserversorgung im betroffenen Bereich. Die Versorgung des künftigen B-Planes kann über die vorhandene Infrastruktur sichergestellt werden. Hinsichtlich der Löschwasser-versorgung möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein die Löschwasserversorgung eine pflichtige Selbstaufgabe der Gemeinden ist und die Bereitstellung von Löschwasser gemäß DVGW-Regelwerk W 405 nur für den Erstangriff sichergestellt werden kann. Abschließend möchten wir darum bitten, bei vergleichbaren Maßnahmen, die in unseren Geltungsbereich fallen, als Träger öffentlicher Belange beteiligt zu werden. | Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
06.06.2013 Az.: --- | Wege-Zweckverband, Bad Segeberg | Keinerlei Hinweise. | ./. |
14.06.2013 Az.: 7617 | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck | Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Bedenken. Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile. | |