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Auszug - B11 - Abwägung über die vorgebrachten Einwendungen und Hinweise zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Hitzhusen für das Gebiet "östlich des Weddelbrooker Damm, südlich der Schulstraße, westlich des Tutzberg, nördlich der Sportstätten"  

 
 
06/2021/046 17. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Hitzhusen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 05.08.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:10 Anlass: Sitzung
Raum: kleine Sporthalle an der Grundschule
Ort: kleine Sporthalle
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


rgermeisterin Peschel verlässt wegen Befangenheit den Sitzungsraum; die Sitzung wird vom 1. stellvertretendenrgermeister Dirk Mewes geleitet.

 

Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Gemeinde Hitzhusenr das Gebiet „stlich des Weddelbrooker Damm, südlich der Schulstraße, westlich des Tutzberg, nördlich der Sportstätten wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen am 05.08.2021 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

15.06.2021 Archäologisches Landesamt, Obere Denkmalschutzbehörde

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen.  Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. 

 

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:  Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. 

Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigenmer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund gehrt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.

 

Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann.  Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. 

 

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Vergung.

Der Hinweis auf § 15 DSchG wird in den Text Teil B aufgenommen.

25.06.2021 SH Netz AG

Unsererseits bestehen keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

30.06.2021 GPV Bramau über WBV Mittleres Störgebiet

Die Belange des Gewässerpflegeverbandes Bramau werden nicht berührt, insofern bestehen keine Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen. Wir weisen jedoch ausdrücklich auf unsere Verbandssatzung, hier insbesondere auf § 6, hin. Die Satzung finden Sie auf der Homepage der Geschäftsstelle „WBV Mittleres Störgebiet“ unter den Wasser- und Bodenverbänden beim GPV Bramau  (link: <https://www.wbv-brokstedt.de/index/wbv/docs/Satzung_GPV_Bramau.pdf>; )

Der Hinweis zur Verbandssatzung wird in die B-Plan Satzung Teil B übernommen

07.07.2021 Handwerkskammer Lübeck

Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden, sofern die Belange der Handwerksbetriebe berücksichtigt werden. Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

r den im Süden auf der angrenzenden Fläche angesiedelten Handwerksbetrieb (Metallbau) ist eine Ausbreitung auch ohne diesen Bebauungsplan nicht möglich. Eine weitere Einschränkung als bisher findet somit durch den Bebauungsplan 11 nicht statt. Der Handwerkebetrieb stellt auch für das Plangebiet B-Plan 11 kein Problem dar, hierzu gibt es ein Lärmschutzgutachten.

22.07.2021 Kreis Segeberg

 

 

Tiefbau

Keine Betroffenheit

Keine Abwägung erforderlich

Untere Bauaufsicht,

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht sind folgende Punkte noch nachzuarbeiten: 

1. Für die Löschwasserversorgung ist die erforderliche Menge und deren Art der Sicherstellung konkret festzulegen. 

1.schwassermenge: Die Begründung wird ergänzt und damit konkretisiert. Die Löschwasserversorgung wird sichergestellt, so dass 48 m³/2 Stunden zur Verfügung stehen.

 

2. Die Zufahrt ist als Feuerwehrzufahrt gemäß den Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr auszuführen. 

 

Dabei ist auf den Einmündungsbereich zur öffentlichen Verkehrsfläche besonders zu achten (Kurvenausbildung und deren Breite). Mit der Breite von aktuell 3,20 m darf die Zufahrt seitlich nicht begrenzt werden, zum Beispiel durch Zaunanlagen.

 

Die Zufahrt ist als Feuerwehrzufahrt gemäß den Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr auszuführen. Dieser Hinweis wird in die Begründung zu Nr. 4.5 übernommen.

 

Ebenso wird der Hinweis übernommen, dass auf den Einmündungsbereich zur öffentlichen Verkehrsfläche besonders zu achten ist (Kurvenausbildung und deren Breite).Mit der Breite von aktuell 3,20 m darf die Zufahrt seitlich nicht begrenzt werden, zum Beispiel durch Zaunanlagen.

Kreisplanung

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich

Untere Denkmalschutz

Keine Bedenken

Keine Abgung erforderlich

untere Naturschutz

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Wasser-Boden-Abfall

(SG Abwasser)

SG Abwasser

Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. 

Die Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung sind widersprüchlich und in der Begründung zu überarbeiten. 

 

Sofern das Niederschlagswasser gemäß dem angefügten Entwässerungskonzept über Sickermulden in das Grundwasser abgegeben wird, bestehen zur vorliegenden Planung keine Bedenken.

 

In der Begndung ist jedoch aufgeführt:

"Das Oberflächenwasser der einzelnen Grundstücke soll vor Ort erfolgen. Hierbei ist Versickerung in einem Versickerungsschacht vorgesehen."

 

Aufgrund des hohen Grundwasserspiegels und der geplanten Fallrohre aus Kupfer, ist das Niederschlagswasser zwingend über die belebte Bodenzone (hier Sickermulden) abzuleiten. 

 

Die Schachtversickerung ist hier nicht erlaubnisfähig. 

Grundsätzlich hat sich die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. 

Zusätzlich ist sicherzustellen, dass das Niederschlagswasser bei Überstau der Sickermulde nicht auf Nachbargrundstücke gelangt, sondern auf dem eigenen Grundstück verbleibt. Das Gende ist entsprechend zu profilieren. 

 

Die geplante Grundstücksentsserung über Sickermulden ist gemäß Landeswassergesetz Schleswig-Holstein §13 erlaubnis- und anzeigefrei.

Abwägung erforderlich: 

In der Begründung sind die Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung anzupassen, der Widerspruch insich ist aufzulösen. 

Das Niederschlagswasser soll über Sickermulden in das Grundwasser abgegeben werden. 

 

Die in der Begründung aufgeführte Formulierung: "Das Oberflächenwasser der einzelnen Grundstücke soll vor Ort erfolgen. Hierbei ist Versickerung in einem Versickerungsschacht vorgesehen." 

Ist durch den Text / die Festsetzung   „Die Versickerung des Oberflächenwassers der einzelnen Grundstücke soll vor Ort erfolgen. Das Niederschlagswasser soll über Sickermulden in das Grundwasser abgegeben werden.“

 

Zu verbessern.  

 

Zusätzlich soll die Ergänzung / Erklärung / Erläuterung aufgenommen werden: 

Aufgrund des hohen Grundwasserspiegels und der geplanten Fallrohre aus Kupfer, ist das Niederschlagswasser zwingend über die belebte Bodenzone (hier Sickermulden) abzuleiten. 

Die Schachtversickerung ist hier nicht erlaubnisfähig. 

Grundsätzlich hat sich die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. 

Zutzlich ist sicherzustellen, dass das Niederschlagswasser bei Überstau der Sickermulde nicht auf Nachbargrundstücke gelangt, sondern auf dem eigenen Grundstück verbleibt. Das Gelände ist entsprechend zu profilieren. 

Die geplante Grundstücksentwässerung über Sickermulden ist gemäß Landeswassergesetz Schleswig-Holstein §13 erlaubnis- und anzeigefrei.

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

SG Bodenschutz

Keine Anregungen

Keine Abwägung erforderlich

SG Grundwasserschutz

SG Grundwasserschutz

Keine Bedenken.  

 

Hinweise: Sollte bei Baumaßnahmen eine temporäre Grundwasserabsenkung nötig sein, so ist eine entsprechende Erlaubnis rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg zu beantragen. Schichten- und Stauwasser wird wasserrechtlich als Grundwasser betrachtet. 

Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass verhältnismäßige technische Maßnahmen zur Begrenzung des Wasserzustroms einzuplanen sind, um die Umweltauswirkungen durch die Wasserhaltungsmaßnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. 

 

 

 

Der Hinweis zum Grundwasserschutz wird in den Text Teil B übernommen:

SG Abfall

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

SG Geothermie

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Sozialplanung

Keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Verkehrsbehörde

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

22.07.2021 LLUR (ländliche Räume) westl. Kreis über Kreisplanung

LLUR (ländl. Räume) westl Kreis  Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat den Bebauungsplan Nr. 11 der Gemeinde Hitzhusen zur Kenntnis genommen. 

Das Dezernat Bodenordnung hat keine Bedenken geäert. 

Das Dezernat Landwirtschaft hat den Bebauungsplan nur zur Kenntnis genommen.

Keine Abwägung erforderlich

22.07.2021 Forstbehörde über Kreisplanung

Forstbehörde

Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes ist direkt und indirekt nicht betroffen.

Keine Abwägung erforderlich

Ende der Stellungnahmen bis 22.07.2021

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgende Gemeindevertreterin von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Claudia Peschel (Bürgermeisterin)


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

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Enthaltungen

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