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Beschluss: Die Gemeindevertretung Borstel hat unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den Beschluss gefasst, für das Gebiet „östlich der Hauptstraße, inklusive Hagener Weg, Redder“ den Bebauungsplan Nr. 4 Teil 2 aufzustellen. Um die Planungsabsichten der Gemeinde Borstel für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 Teil 2 zu sichern, kann die Gemeinde - nach dem Aufstellungsbeschluss- eine Veränderungssperre beschließen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BauGB.
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB) und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§16 Abs. 2 BauGB).
Zur Geltungsdauer finden sich Regelungen im § 17 BauGB. Regelmäßig tritt eine Veränderungssperre nach 2 Jahren außer Kraft. Sofern der Bebauungsplan schon vorher in Kraft tritt, tritt damit auch die Veränderungssperre außer Kraft. Die Gemeinde Borstel beschließt folgende Satzung: Siehe Anlage Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Ulrich Badde, Franziska Badde, Willy Clausen Abstimmungsergebnis:
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