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Auszug - Erneuter Abwägungsbeschluss zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "westlich der A 7, nördlich des bestehenden Windparks Wiesental, östlich der L 319 (Harzhorn)"  

 
 
08/2013/033 Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Wiemersdorf Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 23.10.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:25 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrgerätehaus Wiemersdorf
Ort: Kieler Str. 51, 24649 Wiemersdorf
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Zu diesem Tagesordnungspunkt verlassen Hans-Hermann Schümann, Christian Schäfer und Gerd Sick den Sitzungsraum. Das Wort übernimmt Jens Kruppa.

 

Herr Petersen vom Kreisplanungsamt Segeberg erläutert der Gemeindevertretung ausführlich den erneuten Abwägungsbeschluss, den erneuten Beschluss über den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und den erneuten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gebietes westlich der A 7, nördlich des bestehenden Windparks Wiesental, östlich der l 319 (Harzhorn). Diese werden in vorliegender Fassung durch die Gemeindevertretung genehmigt.

 

Beschluss:

Erneuter Abwägungsbeschluss

Zur Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wiemersdorfr das Gebiet „westlich der A 7, nördlich des bestehenden Windparks Wiesental, östlich der L 319 (Harzhorn)

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf am 23.10.2013 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Forstbehörde Keine Stellungnahme

./.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Tiefbau Keine Bedenken

./.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht Keine Anregungen und Bedenken

./.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz Keine Bedenken

./.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Kreisplanung Keine Anregungen

./.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz Keine Stellungnahme

./.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege Durch den o.a. Bauleitplan werden die von mir wahrzunehmenden Belange von Natur und Landschaft berührt. Nach Prüfung der mir derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen empfehle ich die Abarbeitung der Belange von Natur und Landschaft auf der Grundlage folgender Untersuchungen: Erfassung von Natur und Landschaft anhand der Schutzgüter des Naturhaushaltes: ??Boden (Aussagen aus dem Landschaftsplan) ??Wasser (-„-) ??Klima (-„-) ??Luft (-„-) Tiere und Pflanzen bzw. Arten- und Lebensgemeinschaften, gesetzlich geschützte Biotope (Aussagen aus dem Landschaftsplan zuzüglich einer aktuellen Überprüfung in der Örtlichkeit) sowie des Landschaftsbildes.   Artenschutz Im Umweltbericht zum Regionalplan wurde für das Windeignungsgebiet 305 ein artenschutzrechtliches Prüferfordernis formuliert. Das artenschutzrechtliche Prüferfordernis beinhaltet einen Prüfbedarf für Nahrungsflächen und Flugkorridore von Uhu und Weißstorch sowie einen Prüfbedarf für Jagdreviere und Sommerquartiere von Flederusen. Es ist eine eindeutige Aussage zu treffen, ob ein Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG vorliegt, der ggf. einer Ausnahme

Wird zur Kenntnis genommen und in den Umweltbericht eingearbeitet. Der Umweltbericht wird Bestandteil der Begründung.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Keine Bedenken. Es sind keine wasserwirtschaftlichen Belange (Schmutz- und Niederschlagswasser) betroffen.  SG Gewässer Keine Bedenken.  SG Boden Keine Bedenken.  SG Grundwasser Keine Bedenken.

./.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Bedenken.

./.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung Keine Stellungnahme.

./.

20.08.2013 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung Keine Stellungnahme

./.

01.08.2013 Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck

Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken. Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ernzten Teile.

./.

06.08.2013 Az.: 123

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Rendsburg

Aus unserer Sicht bestehen zu der o.a. Bauleitplanung keine Bedenken bzw. Änderungswünsche.

./.

07.08.2013 Az.: VII 414-553.71-60-099

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, Kiel

Gegen die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wiemersdorf bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden: 

 

1.       Direkte Zufahrten und Zunge dürfen zur freien Strecke der Landesstraße 319 nicht angelegt werden. 

 

Die verkehrliche Erschließung der Windkraftanlage hat ausschließlich über das gemeindliche Straßennetz, befestigte Wirtschaftswege oder vorhandene Zufahrten zu erfolgen. 

 

2.       Sollten aufgrund des Schwerlastverkehrs Verbreiterungen von Einmündungen von Gemeindestraßen und Zufahrten in Straßen des überörtlichen Verkehrs erforderlich werden, dürfen diese Arbeiten nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV S-H), Niederlassung Itzehoe erfolgen. 

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen. 

 

Die Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein - Luftfahrtberde - , ist wie folgt zu berücksichtigen:

 

Überschlägig geprüft erscheint es, dass aus Sicht der zivilen Luftfahrtbehörde bezüglich der Planung zur Errichtung der Windkraftanlage keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Im Genehmigungsverfahren ist die Luftfahrtbehörde zu beteiligen. Da die Höhe von 100,00 m über Grund überschritten wird, unterliegt das Bauvorhaben der luftrechtlichen Zustimmungspflicht gem. § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung (DFS) wird dazu von der Luftfahrtbehörde eingeholt. Die Zustimmung wird in der Regel mit der Auflage einer Tages- und Nachtkennzeichnung entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen sowie einer amtlichen Vermessung für die Veröffentlichung in den fliegerischen Unterlagen und Karten versehen sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

1.       Ist nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.       Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung aufgenommen.

13.08.2013 Az: Wiemersdorf - SE

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Schleswig

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

25.07.2013 Az.: ---

Wege-Zweckverband, Bad Segeberg

Zu der o.g. Aufstellung des vorhabenbezogenen Flächennutzungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Wiemersdorf haben wir keinerlei Hinweise.

./.

22.08.2013 Az.: ---

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes S-H, Untere Forstbehörde, Neumünster

Aus forstbehördlicher Sicht möchte ich darauf hinweisen, dass zwei Flächen mit Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Landeswaldgesetzes (LwaldG, GVOBl. Schl.-H. Nr. 16/2004 S. 461 i.d.F. vom 13.07.2011, GVOBl. S 225) an das Plangebiet angrenzen. Diese Flächen habe ich mit Rot in der anliegenden Karte umrandet. Ich bitte bezüglich der Waldflächen bei den weiteren Planungen die Abstandsvorgaben zwischen Windkraftanlagen und Wald von 100 m plus Rotorradius zu beachten.

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Planzeichnung wird entsprechend vermaßt.

02.09.2013 Az. StK 332

Der Minister-präsident, Staatskanzlei, Abt. Landes-planung, Kiel

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus dem Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 sowie hinsichtlich der Windenergienutzung aus der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplanes für den Planungsraum I (Amtsblatt für Schl.-H. 2012, S. 1318).

 

Die Teilfortschreibung des Regionalplanes I weist gemäß Ziffer 6.4.2.1 Abs. 1 Eignungsgebiete zur Errichtung von Windkraftanlagen als Ziel der Raumordnung aus. Die Errichtung von Windkraftanlagen ist auf diese Gebiete begrenzt. Außerhalb der Eignungsgebiete dürfen keine Windkraftanlagen errichtet werden. Für den Geltungsbereich der o.a. Bauleitplanung in der Gemeinde Wiemersdorf ist in der Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum I ein Eignungsgebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen.

 

Der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wiemersdorf und den damit verfolgten Planungsabsichten stehen daher keine Ziele der Raumordnung entgegen.

 

Vorsorglich weise ist darauf hin, dass nach gängiger Rechtsprechung zum nachbarlichen Rücksichtnahmegebot zu umliegenden Wohngebäuden oder anderen schutzwürdigen Nutzungen ein Abstand vom 3-fachen der Anlagen-Gesamthöhe eingehalten werden sollte. Das entspricht bei 150 m hohen WKA 450 m, gemessen zum Mastfuß der WKA. Die Eignungsgebiete sind mit einem Abstand von 400 m zu Außenbereichswohnhäusern so ausgelegt, dass bei WKA bis 150 m Gesamthöhe und Rotordurchmessern ab 100 m keine gesonderten Abstandsbetrachtungen hinsichtlich des Rücksichtnahmegebotes erfolgen müssen. Die Anlagen müssen einschließlich Rotor innerhalb der Eignungsgebietsgrenzen liegen.

 

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wiese darauf hin, dass bereits auf der Ebene der Bauleitplanung artenschutzfachliche Untersuchungen, insbesondere entsprechend den artenschutzrechtlichen Vorbehalten aus der Teilfortschreibung des Regionalplanes (potenzieller Beeinträchtigungsbereich von Kompensationsflächen mit artenschutzrechtlichen Entwicklungszielen) und den Prüferfordernissen des Umweltberichtes (Prüfbereich für Nahrungsflächen und Flugkorridore von Weißstorch und Uhu; Prüfbereich für Jagdreviere und Sommerquartiere von Fledermäusen) erforderlich sind. Der Untersuchungsumfang ist mit der Unteren Naturschutzberde des Kreises Segeberg und ggf. mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume abzustimmen.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungsrdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.

 

Aus Sicht des Referates Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht sind derzeit keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Ein ausreichender Abstand ist vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entsprechende Untersuchungen wurden durchgeführt, das Ergebnis ist Inhalt des Umweltberichtes.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Gerd Sick, Christian Schäfer und Hans-Hermann Schümann


Abstimmungsergebnis:

dafür

7

dagegen

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Enthaltungen

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