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Beschluss: Für die amtsangehörigen Gemeinden, die die Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsvorsteher übertragen haben, wird für den Fall des § 13 Abs. 3 des gemeinde- und Kreiswahlgesetzes OVR Christian Stölting zum Wahlleiter gewählt.
Abstimmungsergebnis:
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