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Auszug - B-Plan 10 1. vereinf. Ä. - Abwägungsbeschluss  

 
 
06/2023/079 5. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung Hitzhusen Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 09.11.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:38 Anlass: Sitzung
Raum: ehemaliger Baumarkt
Ort: Glückstädter Str. 5, 24576 Hitzhusen
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Gemeindevertreter Dirk Mewes verlässt aufgrund von Befangenheit für den TOP 8 und TOP 9 die Sitzung.

 

Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Hitzhusen für das Gebiet „Brüchkoppel“ wurden bisher folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB werden nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hitzhusen am 13.10.2023 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen /

Bedenken

Abwägung durch die

Gemeindevertretung

Kreis Segeberg 24.10.2023  Tiefbau 

Vorbeugender Brandschutz  Kreisplanung  Wasser-Boden-Abfall

SG Abwasser

SG Gewässerschutz

 SG Bodenschutz

SG Grundwasserschutz

SG Abfall

GW Geothermie  Umweltbezogener Gesundheitsschutz  Sozialplanung  Verkehrsbehörde  Klimaschutz

Keine Bedenken / keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Kreis Segeberg 

Untere Bauaufsichtsbehörde 19.09.2023

Ergänzung vom 25.09.2023

Die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer mit und ohne Knickschutzstreifen bezüglich der zu bebaubaren Fläche ist sehr gut.  

 

Dies gilt laut Textteil leider nur für die eingeschossige Bauweise. Bei einer zweigeschossigen Bauweise werden die Bauherren der Grundstücke mit Knickschutzstreifen wieder benachteiligt. 

 

Ist das wieder so gewollt? 

 

Ergänzung vom 25.09.2023: Hinweis der Bauaufsicht: Laut §17 BauNVO werden in WR und WA Obergrenzen der GRZ von 0,4 festgesetzt. Meines Erachtens ist eine Überschreitung dieser Obergrenzen nicht zulässig.

Die Unterscheidung bei der Geschossigkeit ist gewollt , um eine  Ortsbild fremde massive zweigeschossige Bebauung auszuschließen. Die jeweiligen Grundstücke lassen eine adäquate zweigeschossige Bebauung zu. Bei einer eingeschossigen Bauweise wird die Bebaubarkeit durch den Knick und den Knickschutzstreifen eingeschränkt, so dass hier , wie aus der Begründung zu entnehmen ist eine größere GRZ gewählt wurde.       

 

 

 

Hinsichtlich der BauNVO werden lediglich Orientierungswerte vorgegeben, von diesem hier aus den in Begründung angegebenen Gründen abgewichen wird.

Unter Forstbehörde 15.09.2023

Keine Bedenken / keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

Landwirtschaftskammer S-H 28.09.2023

Keine Bedenken / keine Stellungnahme

Keine Abwägung erforderlich

 

Die öffentliche Auslegung der Unterlagen im Internet und im Amt Bad Bramstedt-Land endet am 30.10.2023. Sollten zwischen der Sitzung am 16.10.2023 und dem Auslegungsende am 30.10.2023 noch weitere Anregungen eingehen, werden diese auf der nachfolgenden Sitzung abgewogen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Dirk Mewes


Abstimmungsergebnis:

dafür

8

dagegen

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Enthaltungen

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