Untere Naturschutzbehörde Durch den Bauleitplan werden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 1 Abs. 5 Ziffer 7a, 7b und 7g BauGB in folgender Weise berührt. Allgemeine Vorschriften (Kapitel 1 BNatSchG / LNatSchG) „Natur und Landschaft sind […] im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft“ (§1 Abs. 1 BNatSchG). Dieser allgemeine Grundsatz des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist neben den weiteren Zielen insbesondere gem. § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG sowie § 1 LNatSchG im Rahmen der weiteren Planung – entgegen dem derzeitigen Planungstand, grundsätzlich noch zu berücksichtigen. Die Erforderlichkeit geeigneter Maß-nahmen sollte grundsätzlich besonders geprüft und deren Umsetzung möglichst auch planungsrechtlich abgesichert werden. Landschaftsplanung (Kapitel 2 BNatSchG / LNatSchG) Die Gemeinde hat die Inhalte der Landschaftsplanung gemäß § 9 Abs. 5 BNatSchG sowie § 1 Abs. 7 Ziffer 7g BauGB in der Planung zu berücksichtigen. Bei ggf. auftretenden Abweichungen von der Landschaftsplanung sind diese zu begründen. Entsprechende Inhalte werden in der Planung noch nicht erkennbar berücksichtigt und sind noch entsprechend zu erarbeiten und darzustellen. Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft / Eingriffsregelung (Kapitel 3 BNatSchG / LNatSchG) Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind gem. § 1 Abs. 6 Ziffer 7 BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Abarbeitung der Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus dem Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsreglung zum Baurecht“ (MELUR vom 9. Dezember 2013). Hierbei ist - auch wenn es sich um einen sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 2 Ziffer 4 BauGB i. V. m. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB handelt – abweichend von der Begründung (vgl. Kapitel 5 bzw. S. 5 der Begründung) - für die voraussichtlich zu erwartenden erhebliche Beeinträchtigungen ggf. dennoch ein Ausgleich bzw. eine Kompensation erforderlich. Die ‚Freistellung‘ von der Kompensation bezieht sich nur auf sog. §13a-Bebauungspläne mit weniger als 20.000 m² festgesetzter Grundfläche. Die pauschale Einschätzung in der Begründung, dass derzeit keine Erforderlichkeit von entsprechenden Kompensationsmaßnahmen besteht, kann so (noch) nicht nachvollzogen werden und sollte daher im Rahmen der weiteren Planung nochmals geprüft und nachvollziehbar begründet werden. Geeignete und erforderliche Inhalte und Festsetzungen zur Vermeidung und Minimierung erheblicher Beeinträchtigungen sind darüber hinaus auch bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung weiterhin erforderlich. Hierzu gehört als vorbereitende Maßnahme insbesondere eine nachvollziehbare Bestandsaufnahme und Bewertung (= das beinhaltet auch möglichst eine zumindest skizzenhafte Plandarstellung) sowie eine entsprechende Konfliktanalyse (vgl. jeweils Kapitel 2.2 und 2.3 des o.g. Runderlass). Die Ergebnisse sind möglichst in einem gesonderten Kapitel in die Begründung zu integrieren. Zur Klarstellung der Einschätzung sollte erläutert werden, auf welcher fachlichen und methodischen Grundlage und durch wen die entsprechenden Inhalte erstellt wurden. Da eine nachvollziehbare Bestandaufnahme (aktuelle und flächendeckende Biotop- und Nutzungstypenkartierung gem. o.g. Eingriffserlass Anlage Kapitel 2.1.1) und eine darauf aufbauende Konfliktanalyse nicht vorliegt, erfolgt die Stellungnahme unter diesem Vorbehalt. Für die weitere Planung werden ansonsten folgende Hinweise gegeben: Der Erhalt und die Entwicklung von sog. Siedlungsgrün sollte im Rahmen der weiteren Planung geprüft und möglichst auch umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung des Erhalts von ortbildprägenden Bäumen. Der Bestand an naturschutzfachlich bedeutsamen Bäumen / Grünstrukturen sollte erfasst und hinsichtlich des Festsetzungswürdigkeit‘ bewertet bzw. geprüft werden. In der Begründung (S. 4 - Maß der baulichen Nutzung) wird formuliert, dass zur Regelung der Wohneinheiten im Allgemeinen Wohngebiet Festsetzungen getroffen werden. Die Aussage sollte geprüft werden, da keine Art der Nutzung erkennbar festgesetzt wird bzw. werden soll. Im Zusammenhang u.a. mit der Zielsetzung gemäß § 1 BNatSchG sollte grundsätzlich eine möglichst flächensparsame Siedlungsentwicklung angestrebt werden. Aus diesem Grund sollte unter Berücksichtigung des Erhalts und der Entwicklung eines Mindestmaßes an Grünstrukturen eine möglichst hohe Bebauungsdichte bei gleichzeitiger Begrenzung der Versiegelung und der Baumassen auf das unbedingt notwendige Maß festgesetzt werden. Mehrfamilienhäuser sowie Hausgruppen (Reihenhäuser) stellen gegenüber Einzel- und Doppelhäusern eine grundsätzlich sehr flächensparsame Bauweise dar. Der festgesetzte Ausschluss der entsprechenden Bauweise sowie auch die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße widersprechen jedoch der o.g. Zielsetzung. Es sollte daher abwägend nochmals geprüft werden, ob die zwingende Unzulässigkeit der entsprechenden Bauweise sowie die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße aus den dargestellten Gründen erforderlich ist. Im Umkehrschluss sollte auch geprüft werden, inwieweit eine maximal zulässige Grundstücksgröße festgesetzt werden kann, um so eine Flächeninanspruchnahme durch zu große Grundstücke zu vermeiden und so einen Beitrag zu der o.g. Zielsetzung zu erreichen. Im Rahmen der weiteren Planung sollte grundsätzlich nochmals geprüft werden, inwieweit z.B. unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 6 BNatSchG sowie § 1a Abs. 5 BauGB neben dem festgesetzten Erhalt von Bäumen auch noch weitergehende Festsetzungen zur Durchgrünung des Baugebietes erforderlich und geeignet sind (z.B. die Festsetzung eines sog. ‚Hausbaumes‘ je Baugrundstück). Mögliche erforderliche Schutzmaßnahmen gegenüber sog. angrenzenden Lebensräumen mit Biotopfunktion sind im weiteren Verfahren zu prüfen und soweit erforderlich umzusetzen. Die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Einbindung in die Landschaft sind zu prüfen und soweit erforderlich umzusetzen. Das anfallende Niederschlagswasser ist möglich weitgehend im Geltungsbereich zu versickern. Biotopverbund und– vernetzung sowie geschützte Teile von Natur und Landschaft (Kapitel 4 Abschnitt 1 BNatSchG / LNatSchG) Gemäß Begründung (Kapitel 5 bzw. S. 5) befinden sich Plangebiet 2 Biotope, die über Festsetzung entsprechender Baugrenzen geschützt werden. Diese Zielsetzung geht aus den Festsetzungen nicht hervor und sollte Teil daher überprüft werden. Die Inhalte sind für eine verständliche Planung inhaltlich präzisiert werden (z.B. um welche Biotope handelt es sich). Knicks Im Geltungsbereich befinden sich innerhalb des Geltungs- und Wirkbereiches zumindest mehrere geschützte Knickabschnitte (gem. § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG). Diese Knicks werden in der Planung nicht erkennbar berücksichtigt. Die entsprechenden Strukturen sind im weiteren Verfahren z.B. anhand der Biotoptypenkartierung (s.o.) durch die Gemeinde noch zu überprüfen und entsprechend darzustellen. Die betroffenen Knicks im Geltungs- bzw. Wirkbereich sind möglichst lagegenau darzustellen. Neben den Knicks sind hier auch ggf. vorhandene Überhälter als Bestandteil des Knicks (Bäume mit einem Stammdurchmesser > 1,0 m bzw. 2,0 m) zu beachten und gesondert darzustellen. Erhebliche Beeinträchtigungen der geschützten Knicks im Geltungsbereich bzw. dessen Wirkbereiches sind gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich unzulässig und zu vermeiden. Eine mögliche Gefährdung sowie Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen gem. den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz (Erlass des MELULR-S-H v. 20.01.2017, insbesondere Kapitel 4) sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten. Hierzu gehören insbesondere (vgl. ebenda Kapitel 4 sowie 5.2.2): Grundsätzlicher Erhalt der Knicks. Grundsätzlicher Schutz des Knicks auch vor temporären Beeinträchtigungen z.B. durch Baubetrieb. Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zwischen Bebauung und Knick (i.d.R. mind. 1H zwischen Gebäude/baulicher Anlage und Knickwallfuß (1H = Höhe der baulichen Anlage). Festsetzung eines mind. 3 m breiten Knickschutzstreifen mit entsprechender Unzulässigkeit von baulichen Anlagen jedweder Art. Einhaltung eines ausreichenden Abstandes zwischen baulichen Anlagen und Überhältern (= i.d.R. jeweils Kronenradius zzgl. 1,5 m gem. DIN 18920). Aufgrund der Festsetzungen werden nach derzeitiger Einschätzung für die Knicks erhebliche zusätzliche Beeinträchtigungen planungsrechtlich vorbereitet. Hierfür kann eine erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden. ERGÄNZENDER HINWEIS: Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Entscheidungen hinsichtlich des Biotopschutzes nicht der kommunalen Abwägung zugänglich sind bzw. nicht im Ermessen der planende Gemeinde liegen (vgl. Kapitel 5.2.2. der o.g. Durchführungsbestimmungen, Kapitel 2.9 Erlass ‚Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht‘ sowie Kapitel 9.3 des Erlasses‚ Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen des allgemeinen Städtebaurechts nach dem BauGB). Sonstiges Das Vorhandensein entsprechender sonstiger geschützter Biotope ist im Rahmen der o.g. Biotoptypenkartierung zu überprüfen. Sonstige geschützte Teile von Natur und Landschaft sowie Biotopverbund und -vernetzung sind nicht erkennbar betroffen. Netz „Natura 2000“ (Kapitel 4 Abschnitt 2 BNatSchG / LNatSchG) Für den Bauleitplan bestehen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Projektwirkungen sowie der Lage keine Anhaltspunkte für mögliche erhebliche Beeinträchtigungen (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung erscheint daher in dem konkreten Fall nicht erforderlich. Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope / Artenschutz (Kapitel 5 BNatSchG / LNatSchG) Hinsichtlich des Artenschutzes wird grundsätzlich auf das Kapitel 9.2 des sog. ‚Ver-fahrenserlass‘ verwiesen (Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen des allgemeinen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Amtsblatt f. S.-H. 2014, Ausgabe 31.03.2014, Erlass des Innenministeriums v. 19.03.2014). Demnach ist aus den aus der Bauleitplanung resultierenden Projektwirkungen zu prüfen, inwieweit hierdurch ggf. artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG planungsrechtlich vorbereitet werden, und diese der Verwirklichung des Bauleitplans ggf. entgegenstehenden. Es wird empfohlen, auf Grundlage (s.o. Eingriffsregelung) einer zumindest flächendeckenden Biotoptypenkartierung, einer auf den speziellen Artenschutz reduzierten faunistischen Potentialabschätzung sowie der aus dem Bebauungsplan resultierenden zukünftigen (bau-, anlage- und betriebsbedingter) Projektwirkungen die arten-schutzrechtlichen Belange fachlich qualifiziert abzuarbeiten und die Ergebnisse in einem gesonderten Kapitel in die Begründung zu integrieren. Es wird empfohlen, artenschutzrechtliche Fragestellungen gegenüber Fragen des Schutzes von Pflanzen- und Tierarten im Rahmen der Eingriffsregelung sauber zu trennen. Eine Kartierung des Artbestandes erscheint bei einer fachlich fundierten Potentialabschätzung mit ‚worst-case-szenario‘ nicht erforderlich. Eine mögliche pauschale Annahme eines ‚best-case-szenario‘ wäre dagegen regelmäßig nicht ausreichend. Zur Klarstellung der Einschätzung sollte in der Begründung erläutert werden, auf welcher fachlichen und methodischen Grundlage und durch wen die entsprechenden Inhalte erstellt wurden. Zusammenfassend können aufgrund einer fehlenden nachvollziehbaren Bestandsaufnahme entsprechende Konflikte von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde nicht abgeschätzt werden. Konkrete Hinweise bzw. Nachweise auf Vogelarten oder sonstige Tier- und Pflanzenarten liegen der UNB nicht vor. Erholung in Natur und Landschaft (Kapitel 7 BNatSchG / LNatSchG) Nicht erkennbar betroffen. Sonstiges -/- |
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