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Auszug - B21 2.ÄE / F31 - Beratung und Beschlussfassung über die Einwendungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg"  

 
 
16/2024/339 8. Sitzung des Planungs- und Maßnahmenausschusses der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 7
Gremium: Planungs- und Maßnahmenausschuss Großenaspe Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 22.05.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 20:53 Anlass: Sitzung
Raum: Kulturraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Ausschussvorsitzende Bernd Konrad erläutert den Sachverhalt und geht hierbei insbesondere auf die Stellungnahmen / Abwägungen ein.

 


Beschluss:

Zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 2. Änderung und der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet „zwischen Diekstücken und Hans-Claußen-Ring, Kirchstraße und Heidmühler Weg“

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB´s nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss der Gemeinde Großenaspe am 22.05.2024 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch den Planungs- und Maßnahmenausschuss

2024-04-09

Kreis Segeberg

ausschließlich für den B21 2. Änderung

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:

 

Tiefbau

Keine Bedenken.

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Vorbeugender Brandschutz

Aus brandschutztechnischer Sicht ist Folgendes zu berücksichtigen:

Für den verkehrsberuhigten Straßenbereich sind Einengungen und andere Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung geplant, dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr weiterhin möglich ist. Die Anforderungen der Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr müssen erfüllt werden.

 

Kreisplanung

Keine Anregungen.

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Keine Bedenken.

 

Untere Naturschutzbehörde

Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

Umweltprüfung:

In der Umweltprüfung werden die für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet, wobei die Anlage 1 des BauGB anzuwenden ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Die Inhalte des Umweltberichtes sind entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zusammenzustellen.

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken oder Hinweise.

 

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

 

SG Bodenschutz

Keine Hinweise oder Anregungen aus Sicht des Bodenschutzes.

 

SG Grundwasserschutz

Keine Bedenken.

 

SG Abfall

Keine Stellungnahme.

 

GW Geothermie

Keine Stellungnahme.

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Bedenken.

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Klimaschutz

Keine Stellungnahme.

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Der Umweltbericht wird Gegenstand des nächsten Verfahrensschrittes sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

2024-03-19

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus unserer Sicht keine Anregungen oder Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-03-12

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein

Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG SH in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

 

Der überplante Bereich befindet sich jedoch in einem archäologischen Interessengebiet. Dieses archäologische Interessengebiet dient zur Orientierung, dass mit einem erhöhten Aufkommen an archäologischer Substanz d.h. mit archäologischen Denkmalen zu rechnen ist.

Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf § 15 DSchG SH: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich in der Begründung.

2024-03-12

Gemeinde Hardebek

Aus Hardebeker Sicht keine Einwände.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-03-12

Gemeinde Bimöhlen

Meinerseits keine Einwände oder Anmerkungen.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-03-13

Gemeinde Wiemersdorf

Seitens der Gemeinde Wiemersdorf bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-03-06

Landeskriminalamt Schleswig-Holstein

In der o. a. Gemeinde/Stadt sind Kampfmittel nicht auszuschließen.

Vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben/Kanalisation/

Gas/Wasser/Strom und Straßenbau ist die o. a. Fläche/Trasse gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen.

 

Die Untersuchung wird auf Antrag durch das

Landeskriminalamt

Dezernat 33, Sachgebiet 331

Mühlenweg 166

24116 Kiel

durchgeführt.

 

Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

2024-04-02

Stadt Neumünster

Wir bedanken uns für die Beteiligung in den oben genannten Verfahren. Aus Sicht des Fachdienstes Stadtplanung und Stadtentwicklung der Stadt Neumünster bestehen keine Bedenken gegen die Planungen.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-03-25

Untere Forstbehörde

ausschließlich für den B21 2. Änderung

Nach Prüfung der Sachlage wird durch das o. g. Bauvorhaben weder Waldfläche in Anspruch genommen noch der Waldabstand nach § 24 Landeswaldgesetz – LWaldG unterschritten, da eine Waldeigenschaft weder auf der Projektfläche noch auf den angrenzenden Flächen vorhanden ist. Dementsprechend bestehen forstbehördlicherseits keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-04-09

Kreis Segeberg

ausschließlich für den F31

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:

 

Tiefbau

Keine Bedenken.

 

Untere Bauaufsichtsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Vorbeugender Brandschutz

Siehe die brandschutztechnische Stellungnahme zum B-21, 1. Änderung 1. Beteiligung!

 

Kreisplanung

Keine Stellungnahme.

 

Untere Denkmalschutzbehörde

Keine Bedenken.

 

Untere Naturschutzbehörde

Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

 

Umweltprüfung:

In der Umweltprüfung werden die für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Ab-satz 6 Nummer 7 und § 1a voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet, wobei die Anlage 1 des BauGB anzuwenden ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann. Die Inhalte des Umweltberichtes sind entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zusammenzustellen.

 

Wasser – Boden – Abfall

SG Abwasser

Keine Bedenken oder Hinweise.

 

SG Gewässerschutz

Keine Bedenken.

 

SG Bodenschutz

Keine Hinweise oder Anregungen aus Sicht des Bodenschutzes.

 

SG Grundwasserschutz

Keine Bedenken.

 

SG Abfall

Keine Stellungnahme.

 

GW Geothermie

Keine Stellungnahme.

 

Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Keine Bedenken.

 

Sozialplanung

Keine Stellungnahme.

 

Verkehrsbehörde

Keine Stellungnahme.

 

Klimaschutz

Keine Stellungnahme.

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Der Umweltbericht wird Gegenstand des nächsten Verfahrensschrittes sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

Keine Abwägung erforderlich.

2024-03-19

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Zu o. a. Bauleitplanung bestehen aus unserer Sicht keine Anregungen oder

Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-03-25

Untere Forstbehörde

ausschließlich für den F31

Nach Prüfung der Sachlage wird durch das o. g. Bauvorhaben weder Waldfläche in Anspruch genommen noch der Waldabstand nach § 24 Landeswaldgesetz – LWaldG unterschritten, da eine Waldeigenschaft weder auf der Projektfläche noch auf den angrenzenden Flächen vorhanden ist. Dementsprechend bestehen forstbehördlicherseits keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

Öffentlichkeit / Privatpersonen

Bitte eintragen

Bitte eintragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Mitglieder vom Planungs- und Maßnahmenausschuss von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: KEINE

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

11

dagegen

0

Enthaltungen

0