Beschluss:
Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan
bei Neuaufstellung F-Plan:
- Für das Gemeindegebiet wird ein Flächennutzungsplan aufgestellt.
Es werden folgende Planziele verfolgt:
Aufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet incl. Flächen für PV Freiflächenanlagen / Agri PV-Anlagen
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden wird ein Planungsbüro beauftragt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.
- Da die Gemeinde Hagen nicht selbst Eigentümerin der Flächen ist, ist mit den Grundstückseigentümern oder den Investoren eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingen, die Gemeinde das Bauleitplanverfahren durchführt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung).
Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.
- Sofern im weiteren Verfahren Gutachten zu erstellen sind, sollen diese beauftragt werden. Hierzu zählen regelmäßig z.B. Lärmschutzgutachten, Artenschutzgutachten.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.