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Auszug - B2 T2 1.Ä / F6 - Abwägungsbeschluss nach der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der TÖB für die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 2 und der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Östlich der Straßen Entenbusch und Reimersweg - hier für den Änderungs- und Erweiterungsbereich "südlich der Dorfstraße, östlich des Reimersweges"  

 
 
02/2024/107 9.Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen
TOP: Ö 12
Gremium: Gemeindevertretung Bimöhlen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 02.12.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 19:57 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr- und Bürgerhaus Bimöhlen
Ort: Dorfstr. 8, 24576 Bimöhlen
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

 

Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 2 1. Änderung und Erweiterung der Gemeinde Bimöhlenr das Gebiet „Östlich der Straßen Entenbusch und Reimersweg - hier für den Änderungs- und Erweiterungsbereich "südlich der Dorfstraße, östlich des Reimersweges“

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB's werden nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss / Satzungsbeschluss durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bimöhlen am 02.12.2024 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

2022-03-29 Kreis Segeberg zur Planungsanzeige zum B2 T2 1.Ä

Zu der angezeigten Planungsabsicht bestehen aus ortsplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.  Diese Stellungnahme ergeht im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und ersetzt nicht meine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-01-09 Kreis Segeberg zur Planungsanzeige zum F6

Zu der o.g. Planungsanzeige nehme ich wie folgt Stellung.  Zu der angezeigten Planungsabsicht bestehen aus ortsplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.  Diese Stellungnahme ergeht im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und ersetzt nicht meine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-01-26 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zum F6

Die Gemeinde Bimöhlen beabsichtigt, auf der ca. 0,5 ha großen Fläche „westlich der Dorfstraße, südlich des Gemeindeweges, östlich der Straßen Entenbusch und Reimersweg“, hier: Änderungs- und Erweiterungsbereich „dlich der Dorfstraße und östlich des Reimerweges“ Wohnbauflächen auszuweisen. Ziel der Planung ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Schaffung von ca. 5 zusätzlichen Bauplätzen für den örtlichen Wohnraumbedarf. Der Flächennutzungsplan soll entsprechend geändert werden.  Zusätzlich zu den Planungsabsichten hat die Gemeinde Bimöhlen bereits Planunterlagen im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Teil 2 am 29.03.2022 übersandt. Ursprünglich sollte die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Teil 2 in einem Verfahren nach § 13b aufgestellt werden.   Aus Sicht der Landesplanung nehme ich zu der o. g. Bauleitplanung wie folgt Stellung:   Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17.12.2021 in Kraft getretenen Landesverordnung über den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein - Fortschreibung 2021 vom 25.11.2021 (LEP-VO 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 1409) sowie dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt) (Fortschreibung 1998).   Die Gemeinde Bimöhlen ist eine Gemeinde im ländlichen Raum ohne zentralörtliche Funktion und soll den örtlichen Wohnungsbedarf decken. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Vorrangig sind bereits erschlossene Flächen im Siedlungsgefüge zu bebauen. Bevor Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können (Ziff. 3.9 Abs. 4 LEP-VO 2021).  Die Gemeinde Bimöhlen hat bereits im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Teil 2 2022 eine Baulückenerfassung übersandt. Danach gibt es in der Gemeinde Bimöhlen noch insgesamt 6 Baulücken. Zusätzlich wurden die Bebauungspläne Nr. 6 und Nr. 7 (ca. 15 Baulücken) 2021 bekanntgemacht. Insgesamt bestehen in der Gemeinde Bimöhlen somit 21 Baulücken. Von den 21 Baulücken stehen noch insgesamt 15 Baulücken zur Verfügung, wobei hiervon laut Planunterlagen auch ein Großteil bereits vergeben ist. Eine Baulücke wird nun zudem mit der vorliegenden Planung sowie mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Teil 2 überplant.   Es wird bestätigt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung der Gemeinde Bimöhlen keine Bedenken bestehen; insbesondere stehen Ziele der Raumordnung den damit verfolgten Planungsabsichten nicht entgegen.  Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die Erfordernisse der Raumordnung und greift damit einer planungsrechtlichen Prüfung des Bauleitplanes nicht vor. Eine Aussage über die Förderungswürdigkeit einzelner Maßnahmen ist mit dieser landesplanerischen Stellungnahme nicht verbunden.   Aus Sicht des Referates für Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, werden ergänzend folgende Hinweise gegeben:  Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 5 BauGB betonten Vorrang der Innenentwicklung ist die Gemeinde gefordert, gem. § 1a Abs. 2 BauGB Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung vorzunehmen und Ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Begründung zum Bauleitplan ist daher regelmäßig um entsprechende Ausführungen zu ergänzen.

                                                     Wird zur Kenntnis genommen.                  Eine Baulückenkartierung ist bereits Teil des Verfahrens und wurde in die Begründung übernommen.

2024-06-20 Gasunie

Wir bestätigen den Eingang Ihrer im Anhang befindlichen Plananfrage.  Nach eingehender Prüfung können wir Ihnen hierzu mitteilen, dass Erdgastransportleitungen, Kabel und Stationen der von Gasunie Deutschland vertretenen Unternehmen von Ihrem Planungsvorhaben nicht betroffen sind.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-06-24 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein zum F6

Die Belange des archäologischen Denkmalschutzes werden in den Planunterlagen der 6.  Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bimöhlen korrekt berücksichtigt.  Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-06-24 Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein zum B2 T2 1.Ä

Die Belange des archäologischen Denkmalschutzes werden in den Planunterlagen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Teil 2 der Gemeinde Bimöhlen korrekt berücksichtigt. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-06-25 Gemeinde Großenaspe

Die Gemeinde Großenaspe hat keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-06-25 Gemeinde Wiemersdorf

Die Gemeinde Wiemersdorf hat keine Einwendungen oder Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-06-26 Gewässerpflegeverband Osterau

Seitens des Gewässerpflegeverbandes Osterau bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-07-25 Gemeinde Heidmühlen

Die Gemeinde Heidmühlen hat die oben genannte Planung zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen und Bedenken sein.

Keine Abwägung erforderlich.

2024-07-25 Kreis Segeberg zum F6

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:   Tiefbau  Keine Bedenken.   Untere Bauaufsichtsbehörde  Keine Stellungnahme.   Vorbeugender Brandschutz  Keine Stellungnahme.   Kreisplanung  Keine Anregungen.   Untere Denkmalschutzbehörde  Keine Bedenken.   Untere Naturschutzbehörde  Keine Stellungnahme.  Wasser - Boden - Abfall  SG Abwasser  Zur Niederschlagswasserableitung: Aus Sicht der Niederschlagswasserentsorgung bestehen zum Vorhaben keine Bedenken.  Zur Schmutzwasserentsorgung: Aus Sicht der Schmutzwasserentsorgung bestehen Bedenken. Gemäß dem eingereichten Betriebsbericht 2023 zur Klärteichanlage Bimöhlen sind die Einwohnerzahlen im vergangenem Jahr angestiegen (2022: 1190EW ; 2023: 1215EW ). Hierin enthalten sind auch die Schmutzwassermengen der Autobahnrastplätze Bimöhlen und Sielsbrook. Die Klärteichanlage hat mit den derzeit angeschlossenen Einwohnerwerten die Ausbaugrenze bereits überschritten. In der Begründung ist unter Abschnitt 7 aufgeführt, dass noch Kapazitäten in Form von 78 Einwohnergleichwerten bestehen. Eine genaue Erläuterung zur Ermittlung der EWG fehlt.  Die Schmutzwasserentsorgung ist aufgrund des o.g. Sachverhalts nicht gesichert.   SG Gewässerschutz  Aus Sicht des Sachgebietes Gewässer bestehen keine Bedenken.   SG Bodenschutz  Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.   SG Grundwasserschutz  Keine Bedenken gegen die Planungen aus Sicht des Grundwasserschutzes.   SG Abfall  Keine Stellungnahme.   GW Geothermie  Keine Stellungnahme.   Umweltbezogener Gesundheitsschutz  Keine Bedenken.   Sozialplanung  Keine Stellungnahme.   Verkehrsbehörde  Keine Stellungnahme.   Klimaschutz  Keine Stellungnahme.

      Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.    Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.      Keine Abwägung erforderlich.      Die Gesamtzahl der Einwohnerwerte beträgt lt. gehobener Erlaubnis aus dem Jahr 2004 insgesamt 1.200.  Mit Stand 01.11.2019 waren hiervon noch 78 Einwohnerwerte verfügbar (s. Anlage 1).  Seither sind insgesamt 22 neue Wohneinheiten und ein Anbau zum Kindergarten hinzugekommen.  Die neuen Wohneinheiten aus den B-Plänen 6 und 7 waren in der Berechnung von 2019 schon berücksichtigt.  Deshalb gab es nur bei den Baulücken und beim Kindergarten Veränderungen zu 2019. Diese Veränderungen sind in die neue Übersicht zum Stand 01.08.2024 eingearbeitet worden (s. Anlage 2).  Mit Stand 01.08.2024 sind demnach noch 56 Einwohnerwerte verfügbar (s. Anlage 2).        Keine Abwägung erforderlich.     Keine Abwägung erforderlich.    Keine Abwägung erforderlich.     Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.    Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.

2024-07-25 Kreis Segeberg zum B2 T2 1.Ä

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung:   Tiefbau  Keine Bedenken.   Untere Bauaufsichtsbehörde  Keine Bedenken / Anregungen.   Vorbeugender Brandschutz  Keine Stellungnahme.   Kreisplanung  Keine Anregungen.   Untere Denkmalschutzbehörde  Keine Bedenken.   Untere Naturschutzbehörde  Keine Stellungnahme.  Wasser - Boden - Abfall  SG Abwasser  Zur Niederschlagswasserableitung: Aus Sicht der Niederschlagswasserentsorgung bestehen zum Vorhaben keine Bedenken. Ich bitte folgenden Hinweis in die Begründung unter Abschnitt 7 "Oberflächenentwässerung" aufzunehmen. Hinweis: Die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers hat sich an den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes DWA-A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu orientieren. Auf den Einzelgrundstücken ist die flächenhafte Versickerung (Sickermulden / Sickerflächen) über die belebte Bodenzone der Schachtversickerung vorzuziehen. Hofflächenwasser sowie Niederschlagswasser von kupfer- und zinkgedeckten Dachflächen ist grundsätzlich über die belebte Bodenzone in Form von Sickermulden/ Sickerflächen zu versickern. Abngig von der angeschlossenen Fläche sind unterirdische Versickerungsanlagen (Sickerschächte / Rigolen) bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg anzuzeigen oder erlaubnispflichtig.  Zur Schmutzwasserentsorgung: Aus Sicht der Schmutzwasserentsorgung bestehen Bedenken. Gemäß dem eingereichten Betriebsbericht 2023 zur Klärteichanlage Bimöhlen sind die Einwohnerzahlen im vergangenem Jahr angestiegen (2022: 1190EW ; 2023: 1215EW ). Hierin enthalten sind auch die Schmutzwassermengen der Autobahnrastplätze Bimöhlen und Sielsbrook. Die Klärteichanlage hat mit den derzeit angeschlossenen Einwohnerwerten die Ausbaugrenze bereits überschritten. In der Begründung ist unter Abschnitt 7 aufgeführt, dass noch Kapazitäten in Form von 78 Einwohnergleichwerten bestehen. Eine genaue Erläuterung zur Ermittlung der EWG fehlt. Die Schmutzwasserentsorgung ist aufgrund des o.g. Sachverhalts nicht gesichert.   SG Gewässerschutz  Aus Sicht des Sachgebietes Gewässer bestehen keine Bedenken.   SG Bodenschutz  Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine Bedenken.   SG Grundwasserschutz  Keine Bedenken gegen die Planungen aus Sicht des Grundwasserschutzes.   SG Abfall  Keine Stellungnahme.   GW Geothermie  Keine Stellungnahme.   Umweltbezogener Gesundheitsschutz  Keine Bedenken.   Sozialplanung  Keine Stellungnahme.  Verkehrsbehörde  Keine Stellungnahme.   Klimaschutz  Keine Stellungnahme.

      Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.    Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.      Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.                                      Die Gesamtzahl der Einwohnerwerte beträgt lt. gehobener Erlaubnis aus dem Jahr 2004 insgesamt 1.200.  Mit Stand 01.11.2019 waren hiervon noch 78 Einwohnerwerte verfügbar (s. Anlage 1).  Seither sind insgesamt 22 neue Wohneinheiten und ein Anbau zum Kindergarten hinzugekommen.  Die neuen Wohneinheiten aus den B-Plänen 6 und 7 waren in der Berechnung von 2019 schon berücksichtigt.  Deshalb gab es nur bei den Baulücken und beim Kindergarten Veränderungen zu 2019. Diese Veränderungen sind in die neue Übersicht zum Stand 01.08.2024 eingearbeitet worden (s. Anlage 2).  Mit Stand 01.08.2024 sind demnach noch 56 Einwohnerwerte verfügbar (s. Anlage 2).        Keine Abwägung erforderlich.     Keine Abwägung erforderlich.    Keine Abwägung erforderlich.     Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.    Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.   Keine Abwägung erforderlich.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Reimer Wagner und Michael Schirrmacher

 

Die Sitzungsleitung übernimmt Herr Heisch.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

6

dagegen

0

Enthaltungen

0