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Vor Behandlung des TOPs 15 wird Herr Matthias Gudat gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen. Nach Verlassen gab es eine kurze Erläuterung und es wurde über den Beschlussvorschlag abgestimmt. Beschluss: 1. bei Änderung eines Bebauungsplanes: Der Bebauungsplan Nr. 6 für das Gebiet „Teilgebiet südlich der Dorfstraße und der Kampstraße, östlich des Lohweges“ soll durch die 1. Änderung wie folgt geändert werden: Anpassung der textlichen Festsetzung
Sofern möglich, soll das Verfahren nach § 13 bzw. 13 a BauGB durchgeführt werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll folgendes Planungsbüro beauftragt werden: Reese & Wulff GmbH, Kurt-Wagener-Str. 15, 25337 Elmshorn
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) entfällt, da das Verfahren nach den Vorschriften des § 13 (Vereinfachtes Verfahren) oder § 13 a (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt werden kann. Insofern kann nach § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs 1 abgesehen werden.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
6. Die Gemeinde Hasenkrug hat aufgrund des am 10.10.2019, durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) und das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MILI), eingeführten Erlass zum landesweiten Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten den Nachweis zu erbringen einen weitgehend natürlichen Wasserhaushalt zu erhalten. Aus diesem Grund muss eine Bodengrunduntersuchung durchgeführt werden.
7. Sofern im weiteren Verfahren weitere Gutachten erforderlich werden, so sind diese einzuholen. Hierunter fallen regelmäßig zB. Lärmschutzgutachten und Artenschutzgutachten.
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Matthias Gudat
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter 9 davon anwesend: 9 davon befangen nach § 22 Gemeindeordnung: 1 Abstimmungsergebnis:
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