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Beschluss: Die Gemeindevertretung Hasenkrug hat unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den Beschluss gefasst, für das Gebiet „Teilgebiet südlich der Dorfstraße und der Kampstraße, östlich des Lohweges“ den Bebauungsplan Nr. 6 die 1. Änderung aufzustellen.
Um die Planungsabsichten der Gemeinde Hasenkrug für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 1. Änderung zu sichern, kann die Gemeinde - nach dem Aufstellungsbeschluss - eine Veränderungssperre beschließen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BauGB.
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB) und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 16 Abs. 2 BauGB).
Zur Geltungsdauer finden sich Regelungen im § 17 BauGB. Regelmäßig tritt eine Veränderungssperre nach 2 Jahren außer Kraft. Sofern der Bebauungsplan schon vorher in Kraft tritt, tritt damit auch die Veränderungssperre außer Kraft.
Die Gemeinde Hasenkrug beschließt folgende Satzung: Siehe Anlage eingefügt um 10:36 Uhr
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Matthias Gudat Abstimmungsergebnis:
Herr Matthias Gudat wird wieder hereingebeten.
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