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Beschluss:
1. bei Änderung eines Flächennutzungsplanes: Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 21. Änderung aufgestellt. Mit dieser Änderung sollen in 3 Teilbereichen Flächen für Windenergienutzung ausgewiesen werden. Das Planverfahren wird zusammen mit einem Zielabweichungsverfahren nach § 245e Abs. 5 BauGB durchgeführt.
Teilbereich 1: Fläche Heisterberg/Buschmoor „ehemals Golfbauernhof“nord-östlich und südwestlich der Straße Großenasper Weg Höhe Hausnummer 24 (nach Aufgabe der Wohnnutzung)
Teilbereich 2: Fläche süd-östlich der Verbindungsstraße Grünplan / Gayen, westlich der Autobahn A7, angrenzend /teilweise überlappend zur Fläche PV-Freifläche, 20. F-Plan-Änderung und B-Plan 13
Teilbereich 3 Fläche Beverloh , an der Gemeindegrenze Armstedt und Hardebek, südlich Schulstraße Hardebek, in Wiemersdorf westlich der Landesstraße L319, nördlich der Wiemersdorfer Au
Ausweisung von 3 Teilflächen für die Errichtung von Windenergienutzung
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das folgende Planungsbüro beauftragt werden:
PROKOM Stadtplaner und Ingenieure GmbH, Elisabeth-Haseloff-Str. 1 23564 Lübeck
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.
6. Sofern die Gemeinde Wiemersdorf nicht selbst Eigentümerin der Fläche ist, ist mit den Grundstückseigentümern / dem Investor eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingungen, die Gemeinde das Bauleitplanverfahren durchführt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung), Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.
7. Sofern und soweit im Laufe des Verfahrens weitere Gutachten durchzuführen sind, so sollen diese beauftragt werden, beispielsweise - Lärmschutzgutachten oder auch Artenschutzgutachten
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Christian Schäfer und Sebastian Steffens.
Abstimmungsergebnis:
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