Datum der Stellungnahme und Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
2025-01-28 Archäologisches Landesamt SH | Die Belange des archäologischen Denkmalschutzes werden in der Begründung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und in der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Großenaspe korrekt berücksichtigt. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-01-29 Gewässerpflegeverband Osterau | Die Belange des Gewässerpflegeverbandes Osterau werden nicht berührt. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Verbandsgebietes. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-02-03 Landeskriminalamt Schleswig-Holstein | In der o. a. Gemeinde/Stadt sind Kampfmittel nicht auszuschließen. Vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen wie z. B. Baugruben/Kanalisation/Gas/Wasser/Strom und Straßenbau ist die o. a. Fläche/Trasse gem. Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt Dezernat 33, Sachgebiet 331 Mühlenweg 166 24116 Kiel durchgeführt. Bitte weisen Sie die Bauträger darauf hin, dass sie sich frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen sollten, damit Sondier- und Räummaßnahmen in die Baumaßnahmen einbezogen werden können. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich in der Begründung. Eine entsprechende Untersuchung wurde durchgeführt und Kampfmittelfreigabe durch den Kampfmittelräumdienst am 06.11.2020 bescheinigt (Az.: LBA-2020-1431). |
2025-02-05 Gemeinde Heidmühlen und Boostedt | Im Namen der Gemeinden Heidmühlen und Boostedt teile ich Ihnen mit, dass zu der Planung keine Bedenken bestehen. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-02-12 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein | Hinsichtlich der o. g. Planungen bitte ich um Berücksichtigung der folgenden Hinweise: a) Im Rahmen des letzten Genehmigungsantrages hatte die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergeben, dass verschiedene Punkte einer Genehmigung entgegenstanden. Dem Amt wurde für die Gemeinde ein ausführlicher Vermerk mit Datum vom 03.07.2024 über die festgestellten Kritikpunkte mit Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen räumen die darin beschriebenen Genehmigungshemmnisse nach wie vor nicht vollständig aus. Es wird daher dringend empfohlen, den auch als Arbeitshilfe zu verstehenden und verfassten Prüfvermerk vom 03.07.2024 hinsichtlich der erfolgten Umsetzung zu überprüfen und die seinerzeit festgestellten Defizite vollständig auszuräumen. | |
2025-02-12 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein | b) Die vorgelegten Unterlagen lassen erkennen, dass die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche nicht konkretisiert wurde. Auf die Hinweise unter Punkt 3 des o. g. Vermerkes vom 03.07.2024 wird verwiesen; auf Wiederholungen wird verzichtet. | Die Zweckbestimmung sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen wird ersatzlos gestrichen. In Anwendung des § 4 a BauGB Hierdurchkommt es zu keiner erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. In der Begründung wurde bereits auf den Kindergarten abgestellt. Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass es sich um ein den sozialen Zwecken dienendes Gebäude oder Einrichtung handelt. Die Stellplatzfläche dient dem Kindergarten. Nur in Ausnahmefällen wird er als Ausweichstellplatz bei größeren gemeindlichen -oder sportlichen Veranstaltungen genutzt. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt. |
2025-02-12 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein | c) Sofern zwischenzeitlich hinsichtlich des Eingriffs in Knickstrukturen eine Inaussichtstellung der UNB vorliegt (s. Punkt 2 des Vermerkes v. 03.07.2024), wird angeregt, eine Aussage dazu in die Begründungen aufzunehmen. | Eine Inaussichtstellung wurde im Zuge der erneuten Auslegung abgegeben. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
2025-02-12 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein | d) Es wird empfohlen, die in den jeweiligen Begründungen an verschiedenen Stellen genannten Unterlagen, die den Begründungen als Anlage beigefügt werden sollen, in einem Anlagenverzeichnis aufzuführen (z. B. je unterhalb des Inhaltsverzeichnisses in den Begründungen). | Die Begründung wird um ein Anlagenverzeichnis ergänzt. |
2025-02-12 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein | e) Mit E-Mail vom 28.01.2025 wurde u. a. ein aktualisiertes Geruchsgutachten mit Datum vom 10.07.2024 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass darin ein vereinbarter Verzicht des Betriebes auf einen Teil der Tierhaltung berücksichtigt wird und dass der Betreiber eine Vereinbarung zur Verringerung des Tierbestandes mit der Gemeinde geschlossen hat. Im Gutachten wird ein per Vereinbarung verringerter Tierbestand berücksichtigt. Darüber hinaus wird in dem Gutachten vorausgesetzt, dass die Lüftungsanlagen an den Stand der Technik angepasst werden und dass die Abluft nach dem Umbau der Stallungen in einer Höhe von 1,5 m über dem First des jeweiligen Gebäudes abgeleitet werden. Beigefügt ist den Unterlagen die „Verzichtserklärung“ mit Datum vom 07.05.2024, die in dieser Form bereits im Rahmen des letzten Genehmigungsantrages eingereicht wurde. Das vorgelegte neuere Gutachten in Verbindung mit der unveränderten Verzichtserklärung liefert nach wie vor keinen hinreichenden Nachweis darüber, dass der Immissionskonflikt im Hinblick auf bestehende Geruchsimmissionen gelöst ist. Ich verweise auf die Ausführungen in dem Vermerk vom 03.07.2024, Punkt 4. Lösungsmöglichkeiten wurden darin aufgezeigt. Es ist bereits auf F-Plan-Ebene sicherzustellen und darzulegen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden und welche Maßnahmen hierfür ggf. erforderlich sind. Insofern muss bereits bei der abschließenden Beschlussfassung über den F-Plan, spätestens zu dessen Genehmigung, nachgewiesen sein, dass gegenüber der Bauaufsicht verbindlich, auf Dauer und unwiderruflich auf das entsprechende Nutzungsrecht aus der Baugenehmigung verzichtet wird, insofern nur dann die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Ein erforderlicher Nutzungsverzicht muss spätestens zum Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgen. Soweit in dem Gutachten von einem Umbau der Lüftungsanlagen ausgegangen wird, ist nachzuweisen, wie die Gemeinde rechtssicher sicherstellen will, dass die Umbauten bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes durchgeführt werden. | Eine Verzichtserklärung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde wurde abgegeben. Die untere Bauaufsicht hat demnach keine Bedenken gegen die Bauleitplanung. Das Schreiben der Bauaufsichtsbehörde wird den Genehmigungsunterlagen beigefügt. Bei dem Gutachten wurden für die verbleibenden Ställe eine Nutzung zur Schweinemast berücksichtigt, weil bei Schweineställen die Mast zu den höchsten Immissionen führt (sichere Seite). Der Landwirt hat während des Ortstermins die Mast als realistische Nutzung angegeben, da die Ferkelerzeugung in dieser Größenordnung weder rentabel noch arbeitswirtschaftlich sinnvoll ist. Sowohl bei der Schweinemast als auch bei der Sauenhaltung ist die Abluft nach dem Stand der Technik in eine Höhe von mindestens 1,5 m über der Firsthöhe abzuleiten (Betreiberpflicht). Aus Sicht des Gutachters ist die Nutzung der Ställe sonst unzulässig. Es wäre auch zweifelhaft, dass der Landwirt eine Bauleitplanung verhindern könnte indem er nicht dem Stand der Technik entsprechend wirtschaftet. Das diese Höhe derzeit nicht gegeben ist, spielt aus Sicht des Gutachters keine Rolle, da im Moment keine Schweine gemästet werden. Insofern sind die u.a. Einwendungen aus Sicht des Gutachters nicht nachvollziehbar. Die Stellungnahme des Gutachters wird den Genehmigungsunterlagen beigefügt. Die Begründung wird um die genannten Fakten ergänzt. |
2025-02-12 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein | f) Der o. g. E-Mail vom 28.01.2025 ist zu entnehmen, dass die Gemeinde Großenaspe die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Unterlagen im Internet in der Zeit vom 03.02.2025 - 06.03.2025 vorgesehen hat. Da vorstehend „Veröffentlichung“ genannt ist, gehe ich davon aus, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall die neue Rechtslage entsprechend des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) anwendet. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass festgestellt wurde, dass sich die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde am 10.02.2025 nicht einsehen ließen. Aktuelle Bauleitplanverfahren waren dort nicht auffindbar. Sofern in der Bekanntmachung über die Veröffentlichung derselbe Zeitraum genannt ist, wie in der o. g. E-Mail, wäre die Bekanntmachung der Veröffentlichung zu wiederholen. Denn es ist über den gesamten Zeitraum der Veröffentlichungsfrist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die vollständigen Unterlagen im Internet ohne Zugangsbeschränkungen zur Verfügung stehen. Um Überprüfung wird gebeten. | Die Unterlagen wurde korrekt eingestellt. Ein entsprechender Nachweis wird den Genehmigungsunterlagen beigefügt. |
2025-02-12 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein | g) Es fehlt an der flächenhaften Darstellung des allgemeinen Wohngebietes (WA), weshalb um eine entsprechende Darstellung in der Planzeichnung zum Bebauungsplan gebeten wird. Diese ist erforderlich, um entsprechend der Größe des WAs das Maß der baulichen Nutzung bestimmen zu können. Es kann entweder eine Schraffur oder eine farbige Unterlegung zur Festsetzung des WAs entsprechend den Regelungen der Planzeichenverordnung gewählt werden. Um Überprüfung beider Planzeichnungen (FNP und B-Plan) wird gebeten. | Der Bebauungsplan wird entsprechend redaktionell nachgearbeitet. |
2025-02-12 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein | h) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ab einer abflusswirksamen Fläche von mehr 800 m2 auf dem jeweiligen Grundstück der Nachweis einer schadlosen Überflutung zu führen ist. Der Nachweis einer schadlosen Überflutung mit Angabe der zusätzlichen Rückhaltemengen wird voraussichtlich für die geplante Gemeinbedarfsfläche (GR: 2.500 m2) zu führen sein. Im weiteren Planungsablauf ist nach Verifizierung der Grundstückbebauung (Dachflächen, befestigte Hoffläche etc.) ein Überflutungsnachweis durchzuführen. Es wird empfohlen sich hierzu mit den zuständigen Behörden oder Verbänden auszutauschen. | Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach Starkregenkarte des Geoportals sind für das Plangebiet keine extremen Überflutungstiefen ausgewiesen. Der Flächenzuwachs bedingt aufgrund der relativen Kleinräumigkeit keine relevante Zunahme an Überflutungstiefe. Der Überflutungsnachweis für die Niederschlagsbewirtschaftung der einzelnen Parzellen ist Gegenstand der jeweiligen Objektplanung zur Grundstücksentwässerung. |
2025-02-12 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein | i) Die lärmtechnische Untersuchung setzt sich mit den möglichen Emissionen der Krippe auseinander. Leider fehlt es an der Betrachtung der Anlieferungsverkehre für den Betrieb der Krippe sowie der An- und Abfahrten der Beschäftigen der Krippe, weshalb darum gebeten wird, diese in dem Lärmgutachten ebenfalls zu untersuchen. | Im Kapitel 4.2 des Schallschutzgutachtens wird folgendes beschrieben: Für den westlichen Parkplatz liegen keine konkreten Informationen zur Belegung vor. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass der Parkplatz zum Einen von den pädagogischen Kräften der Krippe und zum Anderen von den Anwohnern der umliegenden Häuser genutzt wird. Konserativ werden die Standardwerte der RLS-19 für P+R-Parkplätze verwendet. Die pädagogischen Kräfte werden bereits im Bericht berücksichtigt. Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die ergänzende Stellungnahme des Gutachters wird den Genehmigungsunterlagen beigefügt. |
2025-02-17 Stadt Neumünster | Wir bedanken uns für die Beteiligung in den oben genannten Verfahren. Seitens des Fachdienstes Stadtplanung und Stadtentwicklung der Stadt Neumünster werden keine Bedenken zu o.g. Planungen hervorgebracht. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-02-26 Untere Forstbehörde | Nach Prüfung der Sachlage wird durch das o. g. Planvorhaben weder Waldfläche in Anspruch genommen noch der Waldabstand nach § 24 Landeswaldgesetz - LWaldG unterschritten. Dementsprechend bestehen forstbehördlicherseits keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Tiefbau Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Untere Bauaufsichtsbehörde Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Vorbeugender Brandschutz Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen inhaltlich keine Bedenken. In der Begründung ist die Rechtsgrundlage für die Sicherung der Flächen für die Feuerwehr immer noch nicht korrigiert worden. Die DIN 14090 ist in Schleswig-Hol-stein nicht als technische Baubestimmung eingeführt. Hier gilt die Musterrichtlinie für Flächen für die Feuerwehr! | Die Begründung wird redaktionell angepasst. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Kreisplanung Keine Anregungen. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Untere Denkmalschutzbehörde Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Untere Naturschutzbehörde Auf die vorhandenen gesetzlich geschützten Biotope entlang der Außengrenzen im Westen, Süden und Südosten weise ich hin. Für die Rodung von gesetzlich geschützten Knicks (zu Herstellung von Zufahrten) und ggf. zusätzlichen Beeinträchtigungen in diesem Zusammenhang sind im Rahmen der Bauleitplanung Maßnahmen zur Kompensation der gesetzlich geschützten Knicks vorzusehen. Für die Beseitigung oder Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Knickstrukturen gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG im Zusammenhang mit der Herstellung von Zufahrten/Erschließung von Grundstücken ist rechtzeitig ein Antrag bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Im Antrag ist die erforderliche Kompensation in Text und Karte nachvollziehbar darzulegen, siehe hierzu auch unter § 17 Abs. 4 BNatSchG. Die damit verbundenen Gehölzbeseitigungen dürfen nur im zulässigen Zeitraum von Oktober bis Februar ohne besondere Befreiung vor-genommen werden. Außerhalb dieses Zeitraumes ist zu prüfen ob nach Begutachtung durch einen Sachverständigen in Sachen Artenschutz eine Befreiung erteilt werden kann. Hinweis: Der Belang des gesetzlichen Biotopschutzes kann im Rahmen der Aufstellung des B-Planes nicht wegewogen werden. | Die Knicks sind bekannt und Gegenstand der Begründung. Ist bekannt. Maßnahmen zur Kompensation sind Gegenstand der Begründung. Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Zur Schmutzwasserableitung: Aus Sicht der Schmutzwasserbeseitigung bestehen zum geplanten Vorhaben keine Bedenken, sofern die Inhalte der Begründung Abschnitt 6 umgesetzt werden. | Wird zur Kenntnis genommen. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Wasser - Boden - Abfall SG Abwasser Zur Niederschlagswasserableitung: Fläche für Gemeinbedarf: Gemäß Begründung Abschnitt 6 soll das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zur Versickerung gebracht werden. Das in Abschnitt 6 genannte DWA-Arbeitsblatt DWA-A 138 wurde durch das Arbeitsblatt DWA-A 138-1 (Stand Okt. 2024) ersetzt. Der Abschnitt ist dahingehend abzuändern. Für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungseinrichtungen ist gemäß §8 WHG ein "Antrag auf Erteilung einer wasser-rechtlichen Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser" bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg zu stellen. Einzelgrundstücke: Der geplanten Niederschlagswasserableitung der Einzelgrundstücke kann nicht zugestimmt werden. Anders als in der Begründung enthalten wurde das abgeänderte Entwässerungskonzept nicht mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt. Auch ist die Aussage in der Begründung "Bodensondierungen haben ergeben, dass eine Versickerung vor Ort le-diglich im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf möglich ist" nicht richtig. Die Bodensondierung BS2 des Baugrundgutachtens liegt auf dem Einzelgrundstück Nr.1 und gemäß Gutachten für eine Versickerung geeignet. Leider konnten auf den Einzelgrundstücken 2 und 3 keine Bodensondierungen durchgeführt werden, so dass die Sickerfähigkeit hier derzeit nicht nachgewiesen ist. Gemäß der Begründung Abschnitt 6 soll das Niederschlagswasser der Einzelgrundstücke komplett dem vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanal zugeführt werden. Dieses steht entgegen dem Landeswassergesetz (Stand 01.01.2025) §44 (4). Bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung von Anlagen soll das Niederschlagswasser vorrangig versickert werden. Dieses ist zumindest auf Grundstück 1 nachweislich möglich. Aus Sicht der Niederschlagswasserableitung kann dem Bebauungsplan Nr. 12 nur zugestimmt werden, wenn in der Begründung und in den textlichen Festsetzungen aufgenommen wird, dass auch den Einzelgrundstücken das anfallende Niederschlagswasser komplett vor Ort zur Versickerung zu bringen ist. Sofern über ein fundiertes Baugrundgutachten nachgewiesen wird, dass eine regelkonforme Versickerung auf dem jeweiligen Einzelgrundstück nicht möglich ist, kann hiervon abgewichen werden. | Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Fachplanung hat am 10.03.2025 eine ergänzende Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde herbeigeführt; die vorgelegte Fachplanung ist eine Negativplanung unter der „worst case“-Annahme, dass eine Versickerung nicht möglich ist - die Gesetzgebung sieht hingegen grundsätzlich eine Versickerung vor; es besteht Einvernehmen, dass mit einer Anpassung im Abschnitt 6 Klarheit nach Formulierung der Landesgesetze erzeugt werden kann. Die Begründung wird angepasst. Anfallendes Niederschlagswasser ist auf allen Flächen zur Versickerung zu bringen. Sofern über ein fundiertes Baugrundgutachten nachgewiesen wird, dass eine regelkonforme Versickerung auf dem jeweiligen Einzelgrundstück nicht möglich ist, kann hiervon nach Prüfung abgewichen werden. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Wasser - Boden – Abfall SG Gewässerschutz Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Wasser - Boden - Abfall SG Bodenschutz Aus Sicht des Bodenschutzes bestehen keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Wasser - Boden - Abfall SG Grundwasserschutz Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Planungen. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Wasser - Boden - Abfall SG Abfall Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Wasser - Boden - Abfall GW Geothermie Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Sozialplanung Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |
2025-03-04 Kreis Segeberg ausschließlich für den B12 | Klimaschutz Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich. |