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Beschluss: Aufgrund der Einführung eines 2. stellvertretenden Wehrführers ist die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Kleidergeldes für den 2. stellvertretenden Wehrführer festzulegen. Dem 2. stellvertretenden Wehrführer wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der EntschVOfF sowie ein Kleidergeld in Höhe von 100 % des Höchstsatzes gewährt.
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Fuhlendorf ist dementsprechend zu ändern. Abstimmungsergebnis:
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