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Auszug - B35 - Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 der Gemeinde Großenaspe für das Gebiet "südlich der Landesstraße L319, westlich der Autobahn A7, beidseitig der Kreisstraße K58, beidseitig der Hochspannungsfreileitung, nördlich des bestehenden Windparks und östlich der Gemeindegrenze zu Wiemersdorf"  

 
 
16/2025/404 16. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Großenaspe
TOP: Ö 12
Gremium: Gemeindevertretung Großenaspe Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 10.12.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 23:20 Anlass: Sitzung
Raum: Kulturraum in der Grundschule Großenaspe
Ort: Heidmühler Weg 14, 24623 Großenaspe
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Beschluss:

 

1. r das Gebiet „dlich der Landesstraße L319, westlich der Autobahn A7, beidseitig der Kreisstraße K58, beidseitig der Hochspannungsfreileitung, nördlich des bestehenden Windparks und östlich der Gemeindegrenze zu Wiemersdorf wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.

 

Es werden folgende Planziele verfolgt:

Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro

 

NEUE ENERGIEN Ingenieurplanungen GmbH

Dorfstraße 12

24582 Mühbrook

 

beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:

 

Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.

 

6. Sofern die Gemeinde Großenaspe nicht selbst Eigentümerin der Fläche ist, ist mit dem Grundstückseigentümer eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingen, die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung). Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.

 

7. Sofern im weiteren Verfahren weitere Gutachten erforderlich werden, so sind diese einzuholen. Hierunter fallen regelmäßig Lärmschutzgutachten und Artenschutzgutachten.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreter*innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:


Abstimmungsergebnis:

dafür

11

dagegen

3

Enthaltungen

3