Datum der Stellung-nahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
08.04.2014 Az.: 61.00.7 | Kreis Segeberg, Fachdienst Kreisplanung | Forstbehörde Keine Stellungnahme | - |
| | DSV Stellau / WBV Mittleres Störgebiet Die Fläche ist außerhalb des Verbandsgebietes. | - |
| | Tiefbau Der Bereich befindet sich innerhalb der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 30. Dem B-Plan stimme ich als Straßenbaulastträger zu. Es sind folgende Auflagen einzuhalten. Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet weder zufließen können noch zugeleitet werden. Baustoffe dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, auf Straßengebiet gelagert werden. Aus der unmittelbaren Lage des Anbaues an der Kreisstraße können keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden hergeleitet werden, die durch den Verkehr oder durch Baumaßnahmen auf der Kreisstraße 30 entstehen können. | Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. |
| | Bauaufsicht Keine Anregungen und Bedenken. | |
| | Vorbeugender Brandschutz Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken, wenn der Grundschutz der Löschwasserversorgung gemäß „Verwaltungsvorschrift über die Löschwasserversorgung Gl.Nr. 2135.29 – Erlass des Innenministeriums vom 30. August 2010 – IV 334 – 166.701.400 - gesichert ist. | Die Begründung wird um den gegebenen Hinweis ergänzt. |
| | Kreisplanung Keine Bedenken. | |
| | Denkmalschutz Keine Bedenken. | |
| | Naturschutz und Landschaftspflege Maßnahmenfläche Aus fachlicher Sicht sollte für die Streuobstwiese eine Fläche im Ortsbereich oder am Ortsrand gefunden werden. Streuobstwiesen außerhalb der Ortslagen sind in der Regel nicht als landschaftstypisch in unserer Kulturlandschaft anzusehen. | Flächen im Ortsrandbereich sind nicht verfügbar. An der Ausgleichsfläche wird festgehalten, da es in der Summe zu einer ökologischen Aufwertung führt. Darüber hinaus handelt es sich hierbei um die Ergänzung der bereits bestehenden Obstwiese. |
| | Wasser – Boden – Abfall SG Abwasser Keine Bedenken. SG Gewässer Keine Bedenken. SG Bodenschutz Keine Bedenken. SG Grundwasser Keine Bedenken. | |
| | Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Bedenken. | |
| | Sozialplanung Keine Stellungnahme. | |
| | Verkehrsordnung Keine Stellungnahme | |
26.03.2014 Az.: Mönkloh-SE | Archäologisches Landesamt, Schleswig | Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012) der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. | Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. |
12.03.2014 Az.: --- | Wasser- und Bodenverband Hörnerau | Ihr o.a. Schreiben haben wir erhalten und möchten Ihnen mitteilen, dass der Wasser- und Bodenverband Hörnerau keinerlei Einwände gegen diese Maßnahme hat. | |
03.04.2014 Az.: fin03042014mönkloh | Wege-Zweckverband, Bad Segeberg | Keine Einwände | |
17.03.2014 Az.: LLUR 5112 | Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Flintbek | Mit Ihrem Schreiben vom 04.03.2014 baten Sie um eine Stellungnahme zum o.g. Verfahren. Die B-Plan-Aufstellung erfolgt im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung bzw. ohne Aufstellung eines Umweltberichts. Vorgesehen sind der Neubau eines Feuerwehrhauses sowie die Errichtung von Parkflächen. Ich habe die mitgesandten Unterlagen geprüft und möchte mich im Folgenden dazu äußern. Vorab möchte ich allerdings darauf hinweisen, dass bei Bauleitplanungen grundsätzlich die Unteren Naturschutzbehörden der Kreise als Träger öffentlicher Belange zuständig sind. Die Abteilung Naturschutz des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann zur Beratung von den Kreisen hinzugezogen werden. Im Rahmen von Bauleitplänen ist die Abteilung Naturschutz lediglich zuständig, sofern eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen beantragt wird. Auf Seite 4 der Begründung wird unter „Artenschutz“ darauf hingewiesen, dass die naturferne bislang als Festwiese genutzte Fläche keinen Gehölzaufwuchs aufweise und stark anthropogen genutzt werde. Aufgrund dessen werde hinsichtlich des Artenschutzes kein Verbot erfüllt („Verbotstand“ gemeint sind vermutlich „Verbotstatbestände“). Obwohl der Artenschutz in dem vorgenannten Hinweis der Begründung zumindest grundsätzlich einbezogen wird, bleiben die Ausführungen zu oberflächlich. Trotz des Verzichts auf einen Umweltbericht sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bei allen Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Der Erlass „Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach dem BauGB“ des Innenministeriums vom 18.11.2008 unterscheidet hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Ausführungen nicht zwischen vereinfachten und umfangreichen Aufstellungsverfahren. Da weder eine genaue Beschreibung der im Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen, noch detaillierte Ausführungen zum Arteninventar enthalten sind, sind die Ableitungen der artenschutzrechtlichen Erkenntnisse für das Gebiet nur bedingt nachvollziehbar. So kann eine Grünlandfläche beispielsweise trotz der Nutzung als Festwiese als Jagdgebiet für Fledermäuse dienen oder für Vögel des Offenlandes von Bedeutung sein. Eine ausreichende Begründung für den bisher pauschalen Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheit ist in den bisherigen Unterlagen nicht enthalten. In einem Luftbild von 2004 sind im Geltungsbereich des B-Plans bzw. unmittelbar auf der westlichen Seite angrenzend mindestens zwei große Bäume erkennbar. Ein Hinweis dazu, ob dieser Baumbestand bestehen bleibt, ist von elementarer Bedeutung für die artenschutzrechtliche Betrachtung des Geltungsbereiches. Im Rahmen der vorgelegten B-Plan-Aufstellung ist – im Gegensatz zu anderen umfangreichen Bauleitplanungen mit großen Eingriffsvolumina – kein umfangreiches artenschutzrechtliches Gutachten erforderlich. Es sollte jedoch zumindest eine kurze Auseinandersetzung mit den möglicherweise vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten (europäische Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie), mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sowie mit ggf. zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen notwendigen artenschutzrechtlichen Maßnahmen (Bauzeitenregelungen) erfolgen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. | Hinsichtlich des Bestandes wird ergänzt, dass der Bereich frei von Gehölzbewuchs ist und teilweise als Containerplatz genutzt wird. Bodenbrütende Arten sind aufgrund der intensiven Nutzung auszuschließen. Der weiter entfernt liegende Gehölzbestand wird von der Planung nicht berührt. Der Planbereich stellt weder ein Jagd - noch ein Brutrevier für geschützte Arten dar. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |