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Auszug - Abwägungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Borstel für das Gebiet "Rodmanns-Damm; zwischen der Hauptstraße (L295) und der Bahntrasse"  

 
 
03/2012/016 14. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel
TOP: Ö 6
Gremium: Gemeindevertretung Borstel Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 18.12.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Borstel
Ort: Hagener Weg 2 a, 24616 Borstel
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

Zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Borstelr das Gebiet „Rodmanns-Damm; zwischen der Hauptstraße (L295) und der Bahntrasse

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖs nach der frühzeitigen Beteiligung werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Borstel am 18.12.2012 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme, Az.

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Unterhaltung und Ausbau von Straßen Keine Stellungnahme.

-

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Bauaufsicht Keine Bedenken.

-

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Vorbeugender Brandschutz Keine Hinweise oder Bedenken.

-

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

umliche Planung und Entwicklung Keine Stellungnahme.

-

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Denkmalschutz Keine Stellungnahme.

-

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Naturschutz und Landschaftspflege Im weiteren Planverfahren sind die Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu bewerten. Insbesondere ist auf das Schutzgut Boden einzugehen. Für die zu erwartenden Eingriffe in den Boden ist eine geeignete Kompensationsfläche für Maßnahmen des Naturschutzes vorzuhalten. Eine Bewertung des Plangebietes aus Sicht der Landschaftsplanung liegt nicht vor, da die Gemeinde über keine entsprechende Fachplanung verfügt. Die Verträglichkeit mit dem Außenbereich sollte jedoch aus landschaftsplanerischer Sicht im Rahmen eines Fachbeitrages bewertet werden.

Wir zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Anregung wird im noch aufzustellenden Umweltbericht abgearbeitet. Hinsichtlich des Schutzgutes Boden werden entsprechend der Versiegelung insgesamt 3000 qm Ausgleichsfläche zur Verfügung gestellt.

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Wasser - Boden - Abfall SG Gewässer Unmittelbar nordwestlich angrenzend an das beplante Grundstück verläuft im Flurstück Nr. 18 das Gewässer P12 des WBV Störwiesen-Willenscharen. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Muldenversickerung) ist sicherzustellen, daß das Gewässer aufgrund der geplanten Flächenversiegelung und -nutzung weder stofflich noch hydraulisch zusätzlich belastet wird. Des Weiteren ist zum Gewässer ein Streifen entsprechend der Mindestbreite gem. Satzung des Verbands von jeglicher Bebauung usw. freizuhalten. Die Zugänglichkeit des Streifens ist für Unterhaltungsarbeiten am Gewässer zu gewährleisten. SG Abwasser Zu "7.Ver- und Entsorgung": Das auf den Fahrbahnflächen anfallende Niederschlagswasser, ist über Mulden zu versickern. SG Boden Keine Bedenken.

Wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Umweltmedizin und Seuchenhygiene Keine Stellungnahme.

-

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Sozialplanung Keine Stellungnahme.

-

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Verkehrsordnung Keine Stellungnahme.

-

26.11.2012 Az.: 61.00.7

Kreis Segeberg

Forstbehörde Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Waldflächen im Sinne § 2 LWaldG werden direkt oder indirekt durch die Planungen nicht betroffen.

-

15.11.2012 Az.: VII 415-553.72-60-013

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie

Gegen den Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Borstel bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht nur dann keine Bedenken, wenn die nachstehenden Punkte berücksichtigt werden:

 

 

 

1.Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein vom 22.06.1962 (GVOBI. S. 237) in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBI. S. 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20,00 m von der Landesstraße 295 (L 295), gemessen vom äeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.  Die Anbauverbotszone ist in der Planzeichnung darzustellen.

Wird zur Kenntnis genommen. Begründung und Planzeichnung werden entsprechend ergänzt.

 

 

2. Die geplante verkehrliche Erschließung und Anbindung des Plangebietes zur freien Strecke der Landesstraße 295 (L 295) hat in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe zu erfolgen. Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der L 295 nicht angelegt werden.

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

3. Alle baulichen Veränderungen an der Landesstraße 295 sind mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Itzehoe abzustimmen.  Außerdem dürfen für den Straßenbaulastträger der Landesstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Bauliche Anlagen an der L 295 sind nicht vorgesehen.

 

 

4. Für die nutzungsrechtliche Änderung der vorhandenen Zufahrt zur Landesstraße 295 ist eine Anpassung der gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese ist rechtzeitig beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe unter Vorlage der Planunterlagen zu beantragen.

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegeben Zeitpunkt beachtet.

 

 

5. Wasser, geklärt oder ungeklärt, darf dem Straßengebiet der Landesstraße 295 weder zufließen können noch zugeleitet werden.

Ist so vorgesehen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

6. Alle Lichtquellen sind so abzuschirmen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der L 295 nicht erfolgt. Sie sind so auszubilden dass sie durch ihre Form, Farbe, Größe oder den Ort und die Art der Anbringung nicht zu Verwechselungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können.

Lichtquellen sind nicht vorgesehen.

 

 

7. Werbeanlagen bedürfen der Abstimmung und Genehmigung durch den LBV-SH, Niederlassung Itzehoe und sind im Vorwege gesondert zu beantragen

Werbeanlagen sind nicht vorgesehen.

 

 

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs.

Eine entsprechende Beteiligung wurde vorgenommen.

02.11.2012 Az.: 57140-571pt/006-2012#182

Eisenbahn-Bundesamt

Belange des Eisenbahn-Bundesamtes als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde über die Eisenbahnen des Bundes und Trägerin der Fachplanungshoheit über eisenbahnrechtlich zweckbestimmte Flächen (so sie nicht den Nichtbundeseigenen Eisenbahnen zuzuordnen sind), werden in Bezug auf die nördlich zum Plangebiet verlaufende Eisenbahnstrecke Hamburg Altona - Kiel (Strecken Nr. 1220, Infrastrukturbetreiberin DB Netz AG als eine Eisenbahn des Bundes) erkennbar berührt. Planungen der DB AG, die Auswirkungen auf das BP-Gebiet haben könnten, sind beim Eisenbahn-Bundesamt nicht zur Zulassung anhängig. Insoweit bestehen keine Bedenken. Hinweise:

 

 

 

1.Immissionen aus dem Betrieb der Bahn sind zu dulden. Dies gilt auch für den Fall einer Verkehrszunahme.

Ist so vorgesehen.

 

 

2. Diese Stellungnahme berührt oder ersetzt nicht die Stellungnahme der DB AG (koordinierende Stelle DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Hamburg, Museumsstraße 39, 22765 Hamburg).

Wird zur Kenntnis genommen.

09.11.2012 Az.:

Gewässerpflegeverband Großenaspe - Wiemersdorf

Wir zeigen Ihnen an, dass das geplante Vorhaben nicht in den Geltungsbereich des Gewässerpflegeverbandes Großenaspe - Wiemersdorf fällt und somit die Belange des Verbandes nicht berührt werden. Zuständig im genannten Bereich ist der WaBoV Störwiesen-Willenscharen mit Sitz in 25548 Rosdorf.  Der guten Ordnung halber möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass sich die im geplanten Bebauungsplan vorgesehene Abrollstrecke für Autoreifen im unmittelbaren Nahbereich des Wasserwerkes Brokstedt und somit im Einzugsbereich vorhandenen Grundwasserentnahmebrunnen befindet. Demzufolge ist u.E. der Nachweis der Umweltverträglichkeit hinsichtlich möglicher Emissionen erforderlich. Wir bitten um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

Der Abrieb liegt weit unterhalb dessen was auf einer schwach befahrenen Kreisstraße üblich wäre. Aufgrund der Entfernung zum Wasserwerk in Verbindung mit der periodischen Nutzung des Geländes geht eine Grundwasserbelastung mit der Versuchsstrecke nicht einher. Kostspielige Untersuchungen sind nicht erforderlich.

05.11.2012 Az.: 7617

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes S.-H.

Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Bedenken.  Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

-

13.11.2012 Az.: FB 2-He

Amt Kellinghusen

Die Gemeinde Brokstedt hat keine Bedenken oder Anregungen zu der o.g. Bauleitplanung.

-

08.11.2012 Az.: Borstel - SE

Archäologisches Landesamt  S.-H.

Im Nahbereich der überplanten Fläche sind uns archäologische Fundplätze bekannt, die nach § 1 DSchG in die archäologische Landesaufnahme des Landes Schleswig-Holstein eingetragen sind. Auf der überplanten Fläche sind daher archäologische Funde möglich.  Ich verweise daher ausdrücklich auf § 14 DSchG (in der Neufassung vom 12. Januar 2012): Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. 14 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Ein entsprechender Hinweis ist bereits Gegenstand der Begründung.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

Bernd Steffens

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

6

dagegen

0

Enthaltungen

0