Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss:
der Gemeinde Weddelbrook
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Satzung der Festlegung der Grenzen für den bebauten Bereich des Außenbereichs „Lohnkamp/ Tannenweg"
abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung Weddelbrook am 17.12.2012 mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der Amtsvorsteher des Amtes Bad Bramstedt-Land wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.
2. Die Gemeindevertretung Weddelbrook beschließt die Satzung der Festlegung der Grenzen für den bebauten Bereich des Außenbereichs „Lohnkamp/ Tannenweg" nach § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches.
Aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches wird durch die Gemeindevertretung vom 17.12.2012 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Die Satzung gilt für den Bereich, der in der beigefügten Planzeichnung festgesetzt ist. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Für den Geltungsbereich der Satzung wird bestimmt, dass Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung des F-Planes über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. § 3 Über die Zulässigkeit von Vorhaben werden die Bestimmungen entsprechend dem Text getroffen.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Der Amtsvorsteher des Amtes Bad Bramstedt-Land wird beauftragt, die Satzung der Festlegung der Grenzen für den bebauten Bereich des Außenbereichs „Lohnkamp/ Tannenweg" zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein und der Landrätin des Kreises Segeberg sind jeweils eine Ausfertigung zu übersenden.
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsergebnis:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||