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Auszug - 16.Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr. 9 - Abwägungsbeschluss: Zur Aufstellung der 16. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "Verlängerung der Gärtnerstraße; östlich der Kieler Straße (L 319), zwischen Ziegeleiweg und Großenasper Weg" und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "Verlängerung der Gärtnerstraße; östlich der Kieler Straße (L 319), zwischen Ziegeleiweg und Großenasper Weg"  

 
 
08/2015/074 18. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung Wiemersdorf Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 09.12.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:10 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrgerätehaus Wiemersdorf
Ort: Kieler Str. 51, 24649 Wiemersdorf
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung der 16. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wiemersdorfr das Gebiet „Verlängerung der Gärtnerstraße; östlich der Kieler Straße (L 319), zwischen Ziegeleiweg und Großenasper Weg

 

Und

Zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Wiemersdorfr das Gebiet „Verlängerung der Gärtnerstraße; östlich der Kieler Straße (L 319), zwischen Ziegeleiweg und Großenasper Weg

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf am 09.12.2015 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

25.09.2015 Az.:

Familie Wegel-Auras Gärtnerstr. 8 24649 Wiemersdorf

Betreff: Bebauungsplan Nr.9 Für das Gebiet „Verlängerung der Gärtnerstraße, östlich der Kieler Straße (L319), zwischen Ziegeleiweg und Großenasper Weg“ Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erheben wir Einspruch gegen folgenden Punkt im o.g. Bebauungsplan:  Umfang des dargestellten Bebauungsplanes Das auf der Flurkarte mit der Nr. 104 gekennzeichnete Grundstück liegt in der ausliegenden Variante des Planes außerhalb der neuen Planung. Nach Auskunft der Gemeinde Wiemersdorf soll dieses Grundstück aber unbedingt innerhalb der Planfläche liegen. Dies bitten wir sogleich zu ändern.

Vorschlag vom Planer:  r das Flurstück 104 besteht zurzeit kein Planungserfordernis. Nach Realisierung des Bebauungsplanes orientiert sich die Zulässigkeit in diesen Bereich am § 34 BauGB (Innenbereich) . Dies wird aus planungsrechtlicher Sicht als ausreichend angesehen.   Vorschlag vom Amt in Absprache mit Bürgermeister:  Das Flurstück 104 soll in das Plangebiet einbezogen werden. Hierdurch ergibt sich eine Planungssicherheit für die Gemeinde und für den Grundstückseigentümer. Der Vorschlag vom Amt wird angenommen.

 

 

 Baudichte / Anzahl der Grundstücke Die geplante Bebauung ist, besonders auf den Grundstücken 1-4, zu massiv und zu dicht. Die Dichte wird durch Garagen und Carports sicherlich erhöht werden. Sie passt sich so nicht an die Struktur der Gärtnerstrasse an.

  Unter Einhaltung der Mindestgrundstücksgrößen der GRZ der maximalen Firsthöhe( die im Übrigen für alle Grundstücke gilt)  wird kein Bebauung entstehen, die den bisherigen Rahmen sprengen wird.

 

 

 Firsthöhe / Traufhöhe Besonders die im Plan benannten Grundstücke 1-4 passen sich mit der geplanten Firsthöhe von 8,50 m, Traufhöhe 6,00 m und 2 Vollgeschossen nicht der bereits bestehenden Bebauung der Gärtnerstrasse an. Es wurde keine Rücksicht genommen auf das dörfliche Gesamtbild mit seinen bereits bestehenden Gebäuden. Gerade der familiäre und typisch dörfliche Charakter geht dadurch verloren. Hier ist auch mit Rücksicht auf die Anlieger die Bauhöhe unseres Erachtens nicht zumutbar. Es wird gebeten, den Einwand bei der Überarbeitung der Planung zu berücksichtigen. Er erfolgt in der Erwartung, dem Erscheinungsbild unseres Dorfes / unserer Straße von außen nicht zu schaden. Mit freundlichen Grüßen 

  Die Festsetzungen zur Versiegelung und Kubatur der Gebäude wurde einheitlich für alle Grundscke getroffen und ermöglicht eine zeitgemäße Bebauung, die dem eines „Siedlungshauses nicht mehr entspricht. Trotzdem werden durch die getroffenen Festsetzungen der dörfliche Charakter gewahrt und eine städtische Überzeichnung verhindert. 

08.08.2015

Sandra Hinrichsen Bäckertwied 48 24649 Wiemersdorf

Ich möchte Ihnen noch einige wichtige Punkte Erfahrungen nennen, die Sie aus meiner Sicht bei der weiteren Planung wissen sollten:  Unser Grundstück Flurstück 13/94 liegt direkt am angrenzenden Feld. Das Feld hat seinen tiefsten Punkt direkt in der bei uns liegenden Ecke. Die Entwässerung des Feldes ist allerdings für den Herbst / Winter nicht ausreichend, so dass sich regelmäßig ein kleiner See (15 x 20 m Fläche, ca. 25 cbm, Fotos verfügbar) bildet, welcher durch den Knickwall „gehalten“ wird. Trotz unserer eigenen Grundstücksdrainage haben wir somit wochenlang stehende meterlange Pfützen auf unserem Grundstück, da das Wasser durch den Wall drückt - gleiches gilt für das Grundstück von Herrn Auras. Wir bitten dies bei der Entwässerung der Grundstücke zu beachten.

      Das Problem ist der Gemeinde bekannt. Der beauftrage Tiefplaner muss hier Lösungen finden, die der Örtlichkeit Rechnung tragen. Diesbezügliche Festsetzungsmöglichkeiten im Rahmen der Bauleitplanung bestehen nicht. 

 

 

Die Bäckertwied und Gärtnerstraße sind zurzeit durch Poller getrennt, so dass eine Durchfahrt nicht möglich ist. Ich habe nun die Befürchtung, dass dies ggf. aufgehoben wird. Ich möchte hier lediglich erwähnen, dass die vielen Familien der „neuen Bäckertwied“ die Sicherheit einer Sackgasse für ihre Kinder (insgesamt 20 Kinder von 1-10 Jahren) sehr schätzen und beim Hauskauf ein wichtiges Kaufargument war.

Eine verkehrliche Verbindung der beiden Baugebiete ist nicht vorgesehen.

 

 

Die Gärtnerstraße verfügt zurzeit über keinen Bürgersteig. Allerdings wird die Straße von vielen Familien / Kindern als Weg zwischen Wohnung und Kindergarten bzw. Grundschule genutzt. Bei der aktuell geringen Nutzung der Straße durch Autos ist dies sicherlich kein Problem. Allerdings wird sich dies mit dem Baugebiet ändern. Gibt es hier bereits Ideen?

Im Zuge des Ausbaus sollte darauf geachtet werden, dass eine harmonische Begegnung möglich ist. Dies könnte in Form einer Spielstrasse realisiert werden. Entscheiden muss hier die Gemeinde. Eine Regelung in Form einer Festsetzung ist nicht möglich.

 

 

Die Gärtnerstraße besitzt zurzeit lediglich 3 Laternen über die komplette Länge, was eine schlechte Ausleuchtung zur Folge hat. Wird sich dies mit der erhöhten Nutzung nun ebenfalls ändern und weitere Laternen hinzukommen?

Hier muss die Gemeinde entscheiden.

3-9-15

Gemeinde Armstedt

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

04.09.2015

Gemeinde Bimöhlen

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

02.09.2015

Gemeinde Fuhlendorf

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

03.09.2015

Gemeinde Hardebek

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

01.09.2015

Gemeinde Großenaspe

Keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

 

 

B-9 u. 16. FNÄ: - Vodafone Kabel Deutschland     - Handwerkskammer                   - Telekom                                  - Ministerium f. Wirtschaft, Arbeit, Verkehr u. Technologie, KI  - S-H Netz AG                            - Archäolog. LA, Schleswig           - DB Services Immobilien GmbH, HH  (keine Stellungnahmen)   TÖB mit digital abgegebener Stellungnahme: (siehe Gesamtstellungnahmen) - Forstbehörde         (B-9 u. 16. FNÄ) - IHK Lübeck           (B-9 u. 16. FNÄ) - LKA S-H Kampfmittelräumdienst  (16. FNÄ)

 

09.09.2015 S00073200 PlanungNe3Hamburg@kabeldeutschland.de <mailto:PlanungNe3Hamburg@kabeldeutschland.de>;

Vodafone Kabel Deutschland  

F16 und B9 Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Keine Abwägung erforderlich

24.09.2015

Handwerkskammer Lübeck

F16 und B9 Keine Bedenken  Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

  Handwerksbetriebe werden durch die Planung nicht berührt.

01.09.2015 PTI 11, Asmus Remmer, 4192/504/15

Deutsche Telekom Technik GmbH

F16 und B9 Sehr geehrte Damen und Herren,  wir danken für die übersandten Informationen zu der geplanten Maßnahme.   Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:  Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:  In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 

                             Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. 

 

 

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 

 

 

 

Im B-Plan werden Verkehrsflächen nicht als öffentliche Verkehrswege gewidmet. Diese Flächen müssen aber zur Erschließung der anliegenden Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen.  Die Flächen werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit einem Leitungsrecht zu belastende Flächen definiert, es fehlt aber die Angabe des vorgesehenen Nutzungsberechtigten.  Wir bitten darum, hier im Text neben den „Anliegern“ die „Ver- und Entsorgungsunternehmen“ zu ergänzen.  Diese Kennzeichnung alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung jedoch noch nicht.    Die Versorgung der Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur erfordert eine rechtlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Grund  „rtnerstraße" Das entsprechende Recht muss auch bei einer eventuell später stattfindenden Grundstücksteilung erhalten bleiben.  Zur Sicherung der Telekommunikationsversorgung bitten wir deshalb, den jetzigen Eigentümer  / Erschließer auf diesen Umstand hinzuweisen. Er möge bitte die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch veranlassen mit folgendem Wortlaut:  "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung."   Das für das Grundbuchamt bestimmte Exemplar der Eintragungsbewilligung muss vom Grundstückseigentümer in Anwesenheit eines Notars seiner Wahl unterzeichnet werden. Der Notar beglaubigt die Unterschrift in der vorgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Form. In der Regel veranlasst der Notar auch gleich die Eintragung beim Grundbuchamt. Eine Eintragungsbewilligung liegt diesem Schreiben bei.   Vor diesem Hintergrund weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir die TK-Linien nur dann verlegen können, wenn die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch erfolgt ist.

Die Zeichenerklärung wird entsprechend ergäzt.         Die Planzeichnung wird entsprechend ergänzt.                    Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebene Zeitpunkt beachtet       Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.   .

 

 

 

 

 

 

r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 2 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegeben Zeitpunkt beachtet.

15.09.2015 VII 414-553.71/2-60-099 Monika IHrens

Ministerium f. Wirtschaft, Arbeit, Verkehr u. Technologie, KI 

F16 und B9 Gegen die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 9 der Gemeinde Wiemersdorf bestehen in verkehrlich und straßenbaulicher Hinsicht nur dann keine Bedenken, wenn meine Stellungnahme Az: VII 415-553.71/2-60-099 vom 31.03.2015 vollinhaltlich berücksichtigt wird. Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.  Nachrichtlich hier die Stellungnahme vom 31.03.2015 im Rahmen der frühzeitigen TöB-Beteiligung:  F16, B9 Gegen die 16. Änderung des F-Planes und den B-Plan 9 der Gemeinde Wiemersdorf bestehen in verkehrsrechtlicher und straßenbaulicher Hinsicht nur dann keine Bedenken, wenn der nachstehende Punkt berücksichtigt wird: Sämtliche baulichen Veränderungen im Zuge der „Kieler Straße“, der Landesstraße 319 (L319) resultierend aus der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets haben im Einvernehmen und in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Niederlassung Itzehoe zu erfolgen. Außerdem dürfen dem Straßenbaulastträger der Landesstraße keine zusätzlichen Kosten entstehen.  Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrsrechtlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs mit Ausnahme der Kreisstraßen.  Abwägung durch die GV Wiemersdorf am 17.06.2015: F16,B9 Eine Abstimmung mit dem LBV-SH in Itzehoe wird erfolgen.

   Die Stellungnahme wurde berücksichtigt.

31.08.2015 Martina Krüger

S-H Netz AG

F16 und B9 Strom und Gas keine Bedenken

Keine Abwägung erforderlich

31.08.2015 Fplan16-Wiemersdorf-SE  31.08.2015 Bplan9-Wiemersdorf-SE

Archäolog. LA, Schleswig

F16 und B9  Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.  Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

 

DB Services Immobilien GmbH, HH  (keine Stellungnahmen)

 

 

29.09.2015

B mit digital abgegebener Stellungnahme: (siehe Gesamtstellungnahmen)   Forstbehörde (B-9 u. 16. FNÄ)

F16 Über Beteiligungsverfahren Kreis Segeberg:  Aus waldrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

29.09.2015

B mit digital abgegebener Stellungnahme: (siehe Gesamtstellungnahmen) IHK Lübeck   (B-9 u. 16. FNÄ)

F16 Die IHK zu Lübeck hat keine Bedenken bezüglich der Planungen

Keine Abwägung erforderlich.

29.09.2015

B mit digital abgegebener Stellungnahme: (siehe Gesamtstellungnahmen) LKA S-H Kampfmittelräumdienst  (16. FNÄ)

F16 LKA S-H, 24116 Kiel LKA, Abt. 3, SG 323 (Kampfmittelräumdienst), Herr Junge  Hiermit teile ich Ihnen mit, dass für das Gebiet (siehe Betreffzeile) keine Auskunft zur Kampfmittelbelastung gem. § 2 Abs. 3 Kampfmittelverordnung S-H erfolgt. Eine Auskunftseinholung beim Kampfmittelräumdienst S-H ist nur für Gemeinden vorgeschrieben, die in der benannten Verordnung aufgeführt sind. Die Gemeinde Wiemersdorf liegt in keinen uns bekanntem Bombenabwurfgebiet. Für die durchzuführenden Arbeiten bestehen aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden. (siehe nachfolgendes Merkblatt). Merkblatt Historie: Zum Ende des zweiten Weltkrieges war Schleswig - Holstein das letzte „freie“ Bundesland. Aus diesem Grunde versuchten alle Wehrmachtseinheiten sich dorthin zurück zu ziehen. Dort lösten diese sich auf und ca. 1,5 Millionen Soldaten gerieten in Kriegsgefangenschaft. Das Wissen darüber führte dazu, dass sich die Soldaten überall ihrer Waffen, Munition und Ausrüstung entledigten.  Dadurch kann es überall zu Zufallsfunden von Waffen, Munition oder Ausrüstungsgegenständen kommen. Offensichtlich schlechter Zustand und starke Rostbildung sind kein Beweis für die Ungefährlichkeit eines Kampfmittels. Wer solche Waffen, Munition oder kampfmittelverdächtige Gegenstände entdeckt, hat im eigenen Interesse folgende Verhaltensregeln zu beachten: 1. Diese Gegenstände dürfen niemals bewegt oder aufgenommen werden 2. Die Arbeiten im unmittelbaren Bereich sind einzustellen 3. Der Fundort ist so abzusichern, dass Unbefugte daran gehindert werden an den Gegenstand heran zu kommen. 4. Die nächstliegende Polizeidienststelle ist über den Fund zu unterrichten 5. Die Gegenstände dürfen auf keinen Fall zur Polizeidienststelle verbracht werden Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

29.09.2015 Az 61.00.7 Petra Hansen

Kreis Segeberg Der Landrat

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. vorbereitenden Planung wie folgt Stellung:

 

 

 

F16 und B9 Tiefbau Keine Bedenken.

Keine Abgung erforderlich

 

 

F16 und B9 Bauaufsichtsbehörde Keine Anregungen/Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

F16 und B9 Vorbeugender Brandschutz Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

F16 und B9 Kreisplanung Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

F16 und B9 Denkmalschutzbehörde Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Naturschutzbehörde F 16 Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Naturschutzbehörde: B 9 Unter Schutzgut Tiere wird im Zusammenhang mit den Haselmäusen im Umweltbericht von einer Knickumsetzung gesprochen. Eine solche Maßnahme geht jedoch nicht aus den Ausführungen unter Schutzgut Pflanzen /Biotope hervor. Sofern dies planerisch vorbereitet werden soll, wären die Eingriffe in gesetzliche Knickstrukturen zu beschreiben und zu bilanzieren. Aufgrund der unzureichenden Beschreibung kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Ausnahmegenehmigung für Knickbeseitigungen/ oder -Verschiebung in Aussicht gestellt werden.

  Die Textpassage wird entfernt, da eine Knickumsetzung nicht vorgesehen ist.

 

 

Wasser - Boden - Abfall - Schutzbehörde F16 und B9 SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

F16 und B9 SG Gewässer Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

F16 und B9 SG Boden Im Rahmen der 1. Beteiligung wurde von Herrn Dr. Höhn (10.03.2015) darauf hingewiesen, den Oberboden im Bereich der Untersuchungsfläche 6 zu entsorgen. Der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Segeberg liegen Unterlagen vom 31.03.2015 vor, welche die fachgerechte Entsorgung des belasteten Bodenmaterials belegen. Die Auflage, dass pro Grundstück eine erneute Oberbodenmischprobe entnommen werden muss, bleibt unverändert bestehen. In Bereichen, wo bereits ein Bodenaustausch stattgefunden hat, bedarf es keiner erneuten Probenahme.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

 

F16 und B9 SG Grundwasser Aus Sicht des Grundwasserschutzes keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

F16 und B9 Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

29.09.2015 Az 61.00.7 Petra Hansen

Kreis Segeberg Der Landrat

F16 und B9 Sozialplanung Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

Verkehrsbehörde F16 Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich

 

 

B9 Verkehrsbehörde Für die verkehrsrechtliche Anordnung des Verkehrszeichens (VZ) 325 (verkehrsberuhigter Bereich) ist ein eigenständiges Verfahren bei der Verkehrsaufsicht notwendig, da folgende baulichen Voraussetzungen erforderlich sind: 1. Höhengleicher Ausbau des gesamten Bereichs (ohne Abgrenzung eines Fußwegs) 2. Eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen ist zu kennzeichnen, da nur auf diesen geparkt werden darf (bei Pflasterung reicht andersfarbiges Pflaster; sonst z.B. Ausweisung durch markieren) 3. Durch den Einbau von Verschwenkungen (ca. 3,00 m Durchfahrtsbreite) - insbesondere im Einmündungsbereich - ist dem Kraftfahrer nahe zu bringen, dass er in diesem Bereich lediglich Schrittgeschwindigkeit fahren darf 4. Gleichgültig, aus welcher Richtung in den verkehrsberuhigten Bereich eingefahren wird, muss das Ziel spätestens nach 300 m erreichbar sein. Entsprechende Unterlagen sind vor Baubeginn einzureichen, da dann ggf. noch bauliche Änderungen berücksichtigt werden können.

Wird zur Kenntnis genommen und zum Zeitpunkt der konkreten Erschließungsplanung beachtet.

01.10.2015

LLUR Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck Ulrike Struck

Zu den mit vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Bedenken.  Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile.

Wird zur Kenntnis genommen und im Änderungsfall berücksichtigt

02.10.2015

GPV Großenaspe-Wiemersdorf Frau Koop

Wir nehmen Bezug auf die uns mit Schreiben vom 24.08.2015 übersandten Unterlagen zur Bauleitplanung der Gemeinde Wiemersdorf.  Da das Verbandsgewässer F7 sich amrdlichen Rand des überplanten Bereichs befindet, weisen wir ausdrücklich auf unsere Verbandssatzung § 6, hier insbesondere auf Absatz 4 mit der Regelung des 5-m-Unterhaltungsstreifens hin. Unsere aktuelle Verbandssatzung können Sie auf der nachfolgend genannten Homepage der Geschäftsstelle „WBV Mittleres Störgebiet“ unter den Wasser- und Bodenverbänden beim GPV Großenaspe-Wiemersdorf einsehen : http://www.wbv-brokstedt.de

Wir bitten Um Kenntnisnahme.

 

Auszug aus der Satzung

Das Verbandsgewässer F 7 verläuft am nördlichen Rand des Baugebietes B10 und 17. Änderung Flächennutzungsplan.

 

Insofern wird die Einwendung dem Planverfahren B10 und 17.F-Plan-Änderung zugeordnet und dort abgewogen.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

11

dagegen

0

Enthaltungen

0