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Auszug - 17.Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr. 10 - Abwägungsbeschluss: zur Aufstellung der 17. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "westlich der Kieler Straße (L319), östlich vom Eichenweg, südlich vom Aukamp" und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Wiemersdorf für das Gebiet "westlich der Kieler Straße (L319), östlich vom Eichenweg, südlich vom Aukamp"   

 
 
08/2015/074 18. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf
TOP: Ö 10
Gremium: Gemeindevertretung Wiemersdorf Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 09.12.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:10 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrgerätehaus Wiemersdorf
Ort: Kieler Str. 51, 24649 Wiemersdorf
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Beschluss:

Abwägungsbeschluss:

 

Zur

Aufstellung der 17. Änderung eines Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wiemersdorfr das Gebiet „westlich der Kieler Straße (L319), östlich vom Eichenweg, südlich vom Aukamp"

 

Und

Zur

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Wiemersdorfr das Gebiet „westlich der Kieler Straße (L319), östlich vom Eichenweg, südlich vom Aukamp"

 

wurden folgende Anregungen vorgebracht.

 

Diese Anregungen von Privatpersonen und TÖB nach der öffentlichen Auslegung vor dem endgültigen Beschluss werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemersdorf am 12.10.2015 wie folgt abgewogen:

 

Datum der Stellung-nahme

Absender (TÖB oder Privatperson)

vorgebrachte Anregungen / Bedenken

Abwägung durch die Gemeindevertretung

 

Az.:

 

B-10 u. 17. FNÄ: - Vodafone Kabel Deutschland    - Handwerkskammer               - Telekom                              - S-H Netz AG                         - Archäolog. LA, Schleswig       - DB Services Immobilien GmbH, HH (keine Stellungnahmen)   B mit digital abgegebener Stellungnahme: (siehe Gesamtstellungnahmen) -     Forstbehörde (B-10 u. 17. FNÄ) -     IHK Lübeck   (B-10 u. 17. FNÄ) -     LKA S-H Kampfmittelräumdienst (B-10)

 

09.09.2015 16:07 Uhr  Mail von koordinationsanfragen@KabelDeutschland.de <mailto:koordinationsanfragen@KabelDeutschland.de>;

Vodafone Kabel Deutschland 

Az F17 und B10 Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant. 

Keine Abwägung erforderlich

24.09.2015 12:31 Uhr Mail von bihenning@hwk-luebeck.de <mailto:bihenning@hwk-luebeck.de>;

Handwerkskammer

F17 und B10 Nach Durchsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass in obiger Angelegenheit aus der Sicht der Handwerkskammer Lübeck keine Bedenken vorgebracht werden.  Sollte durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Wertausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet.

Handwerksbetriebe werden durch die Planung nicht negativ beeinträchtigt.

01.09.2015 PTI 11, Asmus Remmer; 4192/503/15

Telekom

F17 und B10 wir danken für die übersandten Informationen zu der geplanten Maßnahme.  Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung

 

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 

Siehe Abwägung zum B9 und 16.Änderung F-Plan                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. 

 

 

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.  

 

 

 

Im B-Plan werden Verkehrsflächen nicht als öffentliche Verkehrswege gewidmet. Diese Flächen müssen aber zur Erschließung der anliegenden Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen.

 

Die Flächen werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit einem Leitungsrecht zu belastende Flächen definiert.

 

Diese Kennzeichnung alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung jedoch noch nicht.

 

Die Versorgung der Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur erfordert eine rechtlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Grund. Das entsprechende Recht muss auch bei einer eventuell später stattfindenden Grundstücksteilung erhalten bleiben.

 

Zur Sicherung der Telekommunikationsversorgung bitten wir deshalb, den jetzigen Eigentümer  / Erschließer auf diesen Umstand hinzuweisen. Er möge bitte die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch veranlassen mit folgendem Wortlaut:

 

"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung."

 

Das für das Grundbuchamt bestimmte Exemplar der Eintragungsbewilligung muss vom Grundstückseigentümer in Anwesenheit eines Notars seiner Wahl unterzeichnet werden. Der Notar beglaubigt die Unterschrift in der vorgeschriebenen öffentlich-rechtlichen Form. In der Regel veranlasst der Notar auch gleich die Eintragung beim Grundbuchamt.

 

Eine Eintragungsbewilligung liegt diesem Schreiben bei.

 

Vor diesem Hintergrund weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir die TK-Linien nur dann verlegen können, wenn die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch erfolgt ist  

Die Zeichenerklärung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

Die Planzeichnung wird entsprechend ergänzt.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebene Zeitpunkt beachtet

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und beachtet.   .

 

 

 

 

 

 

r den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 2 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Wird zur Kenntnis genommen und zum gegeben Zeitpunkt beachtet.

31.08.2015

S-H Netz AG

F17 und B10 Zu der genannten Bauleitplanung der Gemeinde Wiemersdorf bestehen bei gas und bei Strom unsererseits keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

19.08.2015 Az: fplan17-bplan10-Wiemersdorf-SE

Archäolog. LA, Schleswig

F17 und B10  Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen.  Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.   Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG:  Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.   Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung.

 

- DB Services Immobilien GmbH, HH (keine Stellungnahmen)  -

 

 

29.09.2015

B mit digital abgegebener Stellungnahme: (siehe Gesamtstellungnahmen) -     Forstbehörde (B-10 u. 17. FNÄ) -

F17 und B10 Forstbehördlich keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich

29.09.2015

B mit digital abgegebener Stellungnahme: (siehe Gesamtstellungnahmen) -     -     IHK Lübeck   (B-10 u. 17. FNÄ)

F17 und B10  Die IHK zu Lübeck hat keine Bedenken bezüglich der Planungen.

Keine Abwägung erforderlich

 

B mit digital abgegebener Stellungnahme: (siehe Gesamtstellungnahmen) -     -     LKA S-H Kampfmittelräumdienst (B-10) -

B10 LKA S-H, 24116 Kiel LKA, Abt. 3, SG 323 (Kampfmittelräumdienst), Herr Junge Hiermit teile ich Ihnen mit, dass für das Gebiet (siehe Betreffzeile) keine Auskunft zur Kampfmittelbelastung gem. § 2 Abs. 3 Kampfmittelverordnung S-H erfolgt. Eine Auskunftseinholung beim Kampfmittelräumdienst S-H ist nur für Gemeinden vorgeschrieben, die in der benannten Verordnung aufgeführt sind. Die Gemeinde Wiemersdorf liegt in keinen uns bekanntem Bombenabwurfgebiet.  Für die durchzuführenden Arbeiten bestehen aus Sicht des Kampfmittelräumdienstes keine Bedenken. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden. (siehe nachfolgendes Merkblatt) Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Merkblatt Historie: Zum Ende des zweiten Weltkrieges war Schleswig - Holstein das letzte „freie" Bundesland. Aus diesem Grunde versuchten alle Wehrmachtseinheiten sich dorthin zurück zu ziehen. Dort lösten diese sich auf und ca. 1,5 Millionen Soldaten gerieten in Kriegsgefangenschaft. Das Wissen darüber führte dazu, dass sich die Soldaten überall ihrer Waffen, Munition und Ausrüstung entledigten. Dadurch kann es überall zu Zufallsfunden von Waffen, Munition oder Ausrüstungsgegenständen kommen. Offensichtlich schlechter Zustand und starke Rostbildung sind kein Beweis für die Ungefährlichkeit eines Kampfmittels. Wer solche Waffen, Munition oder kampfmittelverdächtige Gegenstände entdeckt, hat im eigenen Interesse folgende Verhaltensregeln zu beachten: 1. Diese Gegenstände dürfen niemals bewegt oder aufgenommen werden

2. Die Arbeiten im unmittelbaren Bereich sind einzustellen

3. Der Fundort ist so abzusichern, dass Unbefugte daran gehindert werden an den Gegenstand heran zu kommen.

4. Die nächstliegende Polizeidienststelle ist über den Fund zu unterrichten

5. Die Gegenstände dürfen auf keinen Fall zur Polizeidienststelle verbracht werden  

Die Begründung wird um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.

29.09.2015 Az. 61.00.7 Petra Hansen

Kreis Segeberg Der Landrat Kreisplanung

Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. vorbereitenden Planung wie folgt Stellung:

 

 

 

F17 und B10 Tiefbau Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

F17 und B10 Bauaufsicht Keine Anregungen/Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

F17 und B10 Vorbeugender Brandschutz Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

F17 und B10 Kreisplanung Keine Anregungen.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

F17 und B10 Denkmalschutzbehörde Denkmalrechtlich keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

F17 Naturschutzbehörde Der Umweltbericht zum Bauleitplan geht nicht in geeigneter Weise auf das angrenzende Fließgewässer im Norden ein. Im Landschaftsplan der Gemeinde ist der an das Gewässer unmittelbar angrenzende Bereich nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen, sondern als Entwicklungsraum für das Fließgewässer ausgewiesen. Im Umweltbericht wird das an den Änderungsbereich angrenzende Fließgewässer im Norden nur in beschreibender Form erwähnt. Es erfolgt jedoch keine Bewertung der im Bauleitplan festgesetzten Inhalte mit dem Bebauungsplan. Abschließend ist die Bedeutung des betroffenen Gewässerabschnittes für den lokalen Naturhaushalt zu werten. Dies ist jedoch erforderlich, um die Auswirkungen des Bauleitplanes auf den Gewässerraum nachhaltig einschätzen zu können. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte dieser Bereich daher von einer Nutzung für eine Wohnbebauung ausgenommen werden, sofern sich eine ungünstige nachhaltige Prognose für die Gewässerentwicklung ergibt. Aus Sicht des Naturschutzes ergibt sich bei der Änderung des Bauleitplanes eine planerische Relevanz für das angrenzende Fließgewässer, die entgegen den Ausführungen im Umweltbericht auf Seite 10 2. Absatz in Ihren Auswirkungen nicht abschließend berücksichtigt wird. Gemäß § 2 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die r die Abwägung von Bedeutung sind zu ermitteln und zu bewerten. Auf das im Landschaftsplan ausgewiesene Leitbild „Niederungsraum „ wird nicht in ausreichender Weise in der Planänderung eingegangen. 

  Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass es sich bei dem Graben um ein tief eingeschnittenes Bachbett handelt und ökologisch nennenswerter Böschungsbewuchs innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes  nicht besteht. Dieser beschränkt sich auf das Flurstück, welches dem Garben zugeordnet ist, und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt. Die Bedeutung für den lokalen Naturhauhalt beschränkt sich allein auf das Flurstück, in welchem der Graben verläuft Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird  intensiv konventionell landwirtschaftlich (Maisanbau) genutzt Eine Bodenvegetation oder sonstige natürliche Gegebenheiten, die einem Niederungsbereich oder einem Biotopverbund förderlich wären, bestehen im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der Randbepflanzungen( Die durch die Planung langfristig geschützt und aufgewertet werden) nicht. Überschwemmungsbereiche sind aufgrund des sehr tief eingeschnittenen Bachbettes nicht gegeben.  Ein typischer Niederungsbereich würde sich auch bei Verzicht der geplanten Bebauung nicht ergeben.  Darüber hinaus ist das Plangebiet durch bestehende Wegeverbindungen eingegrenzt und vermittelt nicht den Eindruck der freien Landschaft. Der Graben wird durch die Planung nicht berührt. Gleiches gilt für die steile Böschungskante des Grabens. Zum Schutz des Grabens wurde vielmehr eine fünf Meter breite Grünfläche, die nicht überbaut werden festgesetzt. Durch die Gartennutzung erfährt der Bereich im Gegensatz zur ursprünglichen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung -incl. der damit verbundenen Stoffeinträge- in den Graben eine ökologische Aufwertung, Durch die Realisierung des Bebauungsplanes kommt es in Bezug auf die jetzige Nutzung demnach zu einer Verbesserung der biotopverbindenden Strukturen. Hinsichtlich des Gewässers wird nach Durchführung der Planung der bisherige Stoffeitrag in das Gewässer gestoppt, wodurch so eine positiv Entwicklungsprognose für das Gewässer - Im Gegensatz zur Weiterführung der intensiven Landwirtschaft-  abgegeben werden kann.

 

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B10 Naturschutzbehörde Schutzgut Wasser  Im Landschaftsplan der Gemeinde ist der an das Gewässer unmittelbar angrenzende Bereich nicht für eine Wohnbebauung vorgesehen, sondern als Entwicklungsraum (örtlicher Biotopverbund) für das Fließgewässer ausgewiesen. Der Bebauungsplan sieht entlang des Fließgewässers im Norden (Rhöngraben) einen 5 m breiten Grünstreifen vor. Dieser soll laut Begründung zum Bebauungsplan den örtlichen Biotopverbund am Graben gewährleisten und somit dem Leitbild im Niederungsbereich entsprechen. Der Landschaftsplan sieht jedoch im Entwicklungsteil einen deutlich breiteren Streifen (ca. 50m) für die Gewässerentwicklung vor, in dem derzeit aktuell Baufenster vorgesehen sind. Die Abweichung/Reduzierung sollte fachlich im Umweltbericht begründet werden.  Da zudem noch die private Grünfläche am Verbandsgraben für eine Gartennutzung zur Verfügung steht, ist es fraglich ob somit dem Leitbild des örtlichen Biotopverbundes nachhaltig entsprochen werden kann, bzw. ob die entsprechenden Voraussetzungen zur Stabilisierung des örtlichen Biotopverbundes weiterhin erhalten werden können. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte die private Grünfläche in eine öffentliche Fläche als Maßnahmenfläche für die Gewässerentwicklung um geplant werden.                                                Anmerkung intern: In der Präambel zum Satzungstext wird der Bebauungsplan nicht mit der richtigen Nummer genannt.

  Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass es sich bei dem Graben um ein tief eingeschnittenes Bachbett handelt und ökologisch nennenswerter Böschungsbewuchs innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes  nicht besteht. Dieser beschränkt sich auf das Flurstück, welches dem Garben zugeordnet ist, und außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt. Die Bedeutung für den lokalen Naturhauhalt beschränkt sich allein auf das Flurstück, in welchem der Graben verläuft Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird  intensiv konventionell landwirtschaftlich (Maisanbau) genutzt Eine Bodenvegetation oder sonstige natürliche Gegebenheiten, die einem Niederungsbereich oder einem Biotopverbund förderlich wären, bestehen im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der Randbepflanzungen( Die durch die Planung langfristig geschützt und aufgewertet werden) nicht. Überschwemmungsbereiche sind aufgrund des sehr tief eingeschnittenen Bachbettes nicht gegeben.  Ein typischer Niederungsbereich würde sich auch bei Verzicht der geplanten Bebauung nicht ergeben.  Darüber hinaus ist das Plangebiet durch bestehende Wegeverbindungen eingegrenzt und vermittelt nicht den Eindruck der freien Landschaft. Der Garben wird durch die Planung nicht berührt. Gleiches gilt für die steile Böschungskante des Grabens. Zum Schutz des Grabens wurde vielmehr eine fünf Meter breite Grünfläche, die nicht überbaut werden festgesetzt. Durch die Gartennutzung erfährt der Bereich im Gegensatz zur ursprünglichen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung -incl. der damit verbundenen Stoffeinträge- in den Garben eine ökologische Aufwertung, Durch die Realisierung des Bebauungsplanes kommt es in Bezug auf die jetzige Nutzung demnach zu einer Verbesserung der biotopverbindenden Strukturen. Hinsichtlich des Gewässers wird nach Durchführung der Planung der bisherige Stoffeitrag in das Gewässer gestoppt, wodurch so eine positiv Entwicklungsprognose für das Gewässer - Im Gegensatz zur Weiterführung der intensiven Landwirtschaft-  abgegeben werden kann.       Die Präambel wird entsprechend korrigiert.

 

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F17 und B10 Wasser - Boden - Abfall - Schutzbehörde SG Abwasser Aus wasserwirtschaftlicher Sicht -Schmutz- und Niederschlagswasser- keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

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F17 SG Gewässer Hinweis: Am nördlichen Rand des überplanten Bereiches verläuft das Gewässer F7, für dessen Erfüllung der Unterhaltungspflicht der Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf zuständig ist. Aus der Satzung des Verbandes ergeben sich Einschränkungen der Bewirtschaftung und Bebauung, die im zugehörigen B-Plan Nr. 10 berücksichtigt werden sollten (siehe Stellungnahme dort).

Hinweis zur Begründung/Umweltbericht/Schutzgut Wasser/Bestand/Oberflächengewässer (S. 9): Bitte die Sätze 2 und 3 zu einem zusammenfassen. Korrektur zur Begründung/Umweltbericht/Schutzgut Wasser/Bestand/Grundwasser (S. 10): Der Satz "Fließende oder stille Gewässer befinden sich im unmittelbaren Bereich der zukünftigen Bebauung nicht." ist in diesem Absatz hier fehlplatziert und inhaltlich unrichtig. Der "Verbandsgraben F7" ist ein Fließgewässer i.S. §§ 2, 3 WHG und § 1 LWG. Auch, wenn 5m Abstand zwischen nördl. Baugrenze und Gewässer eingehalten werden, kann dennoch festgestellt werden, dass er im unmittelbaren Bereich der zukünftigen Bebauung verläuft.  zur Begründung/Umweltbericht/Schutzgut Wasser/Satz "Im Hinblick auf den das plangebiet im Norden abgrenzenden Graben wird durch die festgesetzte 5,00 breite Grünfläche sichergestellt , dass bauliche Anlagen einen ausreichenden Abstand zum Graben haben" (S. 16): Diese Aussage ist hier nicht ganz zutreffend, da hier (im F-Plan) keine entsprechende Festsetzung erfolgt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Satz wird gestrichen.           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.          

 

 

 

 

 

 

 

Der Bereich wurde im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt Eine Übernahme dieser Grünfläche in die Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus maßstabsgründen nicht möglich, da die Fläche im Plan eine Breite von lediglich o,1 cm hätte.

 

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B10 SG Gewässerschutz Am nördlichen Rand des überplanten Bereiches verläuft das Gewässer F7, für dessen Erfüllung der Unterhaltungspflicht der Gewässerpflegeverband Großenaspe-Wiemersdorf zuständig ist. Aus der Satzung des Verbandes ergeben sich Einschränkungen der Bewirtschaftung und Bebauung. Ich empfehle diesen 5-m- Unterhaltungsstreifen nicht den zu erschließenden Privatgrundstücken zuzuordnen, sondern dem Gewässerflurstück. Anderenfalls sind unzulässige Errichtung von Nebenanlagen, Anpflanzungen, Ablagerungen u.ä., die die Gewässerunterhaltung erschweren, kaum nachhaltig zu unterbinden. Ich empfehle weiterhin, den Unterhaltungsstreifen gesondert in der Planzeichnung darzustellen und die Restriktionen aus der Verbandssatzung (insb. §§ 5, 6) in die textlichen Festsetzungen und Begründung des B-Planes aufzunehmen. In diesem Abschnitt des Gewässers ist dies besonders wichtig, da bereits das nördliche Ufer durch Anlage von Gärten für die Gewässerunterhaltung nicht mehr befahrbar ist. Die aktuelle Satzung des GPV Großenaspe-Wiemersdorf kann hier eingesehen werden: http://www.wbvbrokstedt.de/res/docs/pdf/Satzung%20GPV.pdf . Hinweis zur Begründung/Umweltbericht/Schutzgut Wasser/Bestand/Oberflächengewässer (S. 11): Bitte die Sätze 2 und 3 zu einem zusammenfassen. Korrektur zur Begründung/Umweltbericht/Schutzgut Wasser/Bestand/Grundwasser (S. 11): Der Satz "Fließende oder stille Gewässer befinden sich im unmittelbaren Bereich der zukünftigen Bebauung nicht." ist in diesem Absatz hier fehlplatziert und inhaltlich unrichtig. Der "Verbandsgraben F7" ist ein Fließgewässer i.S. §§ 2, 3 WHG und § 1 LWG. Auch, wenn 5m Abstand zwischen nördl. Baugrenze und Gewässer eingehalten werden, kann dennoch festgestellt werden, dass er im unmittelbaren Bereich der zukünftigen Bebauung verläuft. Zur Begründung/Umweltbericht/Schutzgut Wasser/Satz "Im Hinblick auf den das plangebiet im Norden abgrenzenden Graben wird durch die festgesetzte 5,00 breite Grünfläche sichergestellt , dass bauliche Anlagen einen ausreichenden Abstand zum Graben haben" (S. 16): Diese Aussage erscheint so nicht hinreichend, da der Satzungstext zum B-Plan keine Zweckbestimmung für die private Grünfläche am Gewässer bezeichnet. Ich empfehle dringend hier mindestens* die Zweckbestimmung >Gewährleistung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung< zu ergänzen und die Restriktionen aus der o.g. Verbandssatzung inhaltlich zu übernehmen. * ggf. auch zusätzlich Ge- und Verbote zur Gewährleistung des Biotopverbundes

  Nebenanlagen sind in diesem Bereich unzulässig, dies ist durch die Festsetzung als Grünfläche ausgeschlossen. Die Begründung wird um den Hinweis auf den genannten § 6 der Satzung des Gewässerpflegeverbandes ergänzt. Darüber hinaus wird dir Begründung dahingehend ergänzt, dass innerhalb des  5,00 m Bereiches zur  Böschungsoberkante des Grabens keine Anpflanzungen zulässig sind, um die Pflege weiterhin gewährleisten zu können.                          

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Satz wird gestrichen.      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.       

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung wird in die Planzeichnung übernommen.                       

 

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F17 und B10 SG Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

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F17 und B10 SG Grundwasserschutz Keine Bedenken aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes.

Keine Abwägung erforderlich.

 

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F17 und B10 Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Bedenken.

Keine Abwägung erforderlich.

 

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F17 und B10 Sozialplanung Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

 

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F17 und B10 Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme.

Keine Abwägung erforderlich.

01.10.2015

LLUR Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck, Ulrike Struck

F17 und B10 Zu den mir vorgelegten o.g. Planungsunterlagen habe ich aus der Sicht des Immissionsschutzes grundsätzlich keine Bedenken. Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der gnderten und ergänzten Teile.

Keine Abwägung erforderlich.  Wird zur Kenntnis genommen und ggf. beachtet.

02.10.2015

GPV Großenaspe-Wiemersdorf Frau Koop

Wir nehmen Bezug auf die uns mit Schreiben vom 24.08.2015 übersandten Unterlagen zur Bauleitplanung der Gemeinde Wiemersdorf.

 

 

Da das Verbandsgewässer F7 sich am nördlichen Rand des überplanten Bereichs befindet, weisen wir ausdrücklich auf unsere Verbandssatzung § 6, hier insbesondere auf Absatz 4 mit der Regelung des 5-m-Unterhaltungsstreifens hin. Unsere aktuelle Verbandssatzung können Sie auf der nachfolgend genannten Homepage der Geschäftsstelle „WBV Mittleres Störgebiet" unter den Wasser- und Bodenverbänden beim GPV Großenaspe-Wiemersdorf einsehen : http://www.wbv-brokstedt.de

 

Wir bitten Um Kenntnisnahme.

 

Auszug aus der Satzung:

Das Verbandsgewässer F 7 verläuft am nördlichen Rand des Baugebietes B10 und 17. Änderung Flächennutzungsplan.

 

Insofern wird die Einwendung dem Planverfahren B10 und 17.F-Plannderung zugeordnet und dort abgewogen.

 

Nebenanlagen sind in diesem Bereich unzulässig, dies ist durch die Festsetzung als Grünfläche ausgeschlossen. Die Begründung wird um den Hinweis auf den genannten § 6 der Satzung des Gewässerpflegeverbandes ergänzt. Darüber hinaus wird die Begründung dahingehend ergänzt, dass innerhalb des  5,00 m Bereiches zur  Böschungsoberkante des Grabens keine Anpflanzungen zulässig sind, um die Pflege weiterhin gewährleisten zu können.

 

Der Hinweis zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung wird in die Planzeichnung übernommen.

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Abstimmungsergebnis:

dafür

10

dagegen

0

Enthaltungen

1