Die Gemeindevertretung Hitzhusen hat am 21.01.2016 den Grundsatzbeschluss gefasst, den B-Plan-Nr. 3 (Aukamp) aufzuheben. Es war jedoch beschlossen, dass die Gemeindevertretung vor der Aufhebung noch darüber berät, ob eine Aufhebung notwendig ist oder aber eine vereinfachte Änderung des bestehenden B-Planes ausreicht, um die Planungsziele (Anpassung der Bebauungsmöglichkeiten) zu erreichen.
Die Gemeindevertretung hebt den Beschluss vom 21.01.2016 TOP 6 (VO/06/2015/069) auf. Begründung: Die Planungsziele der Gemeinde lassen sich mit der Aufhebung des B-Planes Nr. 3 (Aukamp) nicht verwirklichen.
Die Ziele der Gemeinde lassen sich mit einer vereinfachten Änderung des B-Planes erreichen.
Insofern fasst die Gemeinde Hitzhusen den
Aufstellungsbeschluss für eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Aukamp“ mit Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschluss:
- Der Bebauungsplan Nr. 3 für das Gebiet „Aukampsiedlung“ soll wie folgt geändert werden:
- Anpassung der Bebauungsmöglichkeiten
- Streichung der Dachform
- Streichung der Dachneigung
- Streichung der Dachfarbe
- Streichung der Firstrichtung
- Festsetzung von GRZ 0,3 für alle Grundstücke im überplanten Bereich
- Änderung der Baugrenze, großzügigere Bebauungsmöglichkeit
- Einhaltung und Darstellung des 30-m-Schutzstreifens um den Wald
- Der Änderungsbereich erfasst nicht den 30-m-Schutzbereich Landschaftsschutz Bramau, der Schutzbereich liegt außerhalb des von der Änderung erfassten Planbereiches.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro
Kreisplanungsamt Segeberg, Fachdienst 61.00 -
Räumliche Planung und Entwicklung
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
beauftragt werden.
- Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
- Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
- Die Kosten für die Änderung des B-Planes sind von den Begünstigten der Änderung zu tragen. Hierüber ist eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben.
- Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 wird mit den Vorgaben der Gemeinde nach Nr. 1 beschlossen.
- Der Entwurf des Planes, des Textes Teil B und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Jörg Biel