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Beschluss: Gemäß § 6 des Straßen - und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der aktuellen Fassung werden die Grundstücke der Gemarkung Hasenkrug, Flur 4, Flurstücke Trennstücke aus 3/27 u. 38 (genaue Lage siehe Anlage, gelbe Fläche (Straße) und braune Fläche (Fußweg)) als Straße bzw. als selbständiger Geh- u. Radweg für den öffentlichen Verkehr mit der Bezeichnung „Lohweg“ gewidmet.
Die vorstehende Straße wird als Gemeindestraße, und zwar als Ortsstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 a Straßen- und Wegegesetz eingestuft.
Der vorstehende selbständige Fußweg wird als sonstige öffentliche Straße, und zwar als beschränkte öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 4 b Straßen- und Wegegesetz eingestuft.
Die Widmung wird mit der Bekanntmachung wirksam. Die Bekanntmachung soll erst erfolgen, wenn die Erschließung der Straße fertiggestellt wurde.
Abstimmungsergebnis:
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