Bürgerinformationssystem
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Beschluss: 1.Für das Gebiet „Ecke Schulstraße / Kirchstraße“ besteht ein Bebauungsplan Nr. 8., der nun aufgehoben werden soll.
Dieser B-Plan war am 22.01.2002 in Kraft getreten. Eine Bautätigkeit hat sich in all den Jahren nicht ergeben. Um nun die bauliche Entwicklung in Großenaspe in anderen Gebieten nicht zu verhindern, sondern zu ermöglichen, muss die Gemeinde diesen B-Plan aufheben. Den Planungsvorgaben der Landesplanung entsprechend stehen der Gemeinde Großenaspe bis 2025 nicht mehr so viele Bauplätze zur Verfügung, wie zur Zeit beim B21 überplant werden sollen. Insofern muss die Gemeinde Großenaspe entweder das Baugebiet B21 (Diekstücken) noch keiner ausführen, als momentan ohnehin schon reduziert und damit auf weitere Entwicklung verzichten, oder diesen Bebauungsplan Nr. 8 aufheben und an anderer Stelle (B21) Bauplätze schaffen. Dies Ziel wird verfolgt. Bauplätze im Baugebiet des B21 (Diekstücken) werden nur nach Aufhebung des B8 möglich.
Es werden folgende Planziele verfolgt: Aufhebung des B-Planes Nr. 8 und dadurch mit dem B21 eine Erweiterungsfläche für Wohnbebauung ausweisen, zur Schaffung von Grundstücken zur Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs.
2.Der Beschluss zur Aufhebung des B8 ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3.Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro Kreisplanungsamt Segeberg in Fachdienst 61.00 - Räumliche Planung und Entwicklung Hamburger Straße 30 23795 Bad Segeberg beauftragt werden.
4.Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.
5.Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung sowie einem Hinweis im „Anzeiger“ und in der „Segeberger Zeitung“ einzuladen ist.
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis:
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