Datum der Stellungnahme | Absender (TÖB oder Privatperson) | vorgebrachte Anregungen / Bedenken | Abwägung durch die Gemeindevertretung |
28.07.2016 | Gemeinde Bimöhlen | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
02.08.2016 | Gemeinde Wiemersdorf | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
01.08.2016 | Gemeinde Hardebek | Keine Bedenken | Keine Abwägung erforderlich |
07.03.2016 | Peter Holtorff (Sägerei . Holzhandel) Surhalf 15 24623 Großenaspe | Wir begrüßen die Bemühungen der Gemeinde, Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende zu schaffen und dafür auch neue Baugebiete auszuweisen. Wir bitten Sie, bei der Bauleitplanung und der Suche weiterer geeigneter Standorte für Bauvorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen und anderer Wohnnutzung dienen, unserer betrieblichen Belange frühzeitig zu berücksichtigen. Wir bitten Sie, die unvermeidbaren Umweltbeeinträchtigungen (insbesondere Lärm und Erschütterung, aber auch Staub, Verkehr) die durch unsere betriebliche Tätigkeit entstehen, bei der Ausweisung von Baugebieten, die der Wohnnutzung dienen, zu beachten. Aufgrund der Nachbarschaftskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe sind wir bereits mit einem Teil unserer Produktion von unserem Standort Surhalf 15 im Ortskern in die Freiweise 2 gezogen. In Abstimmung mit der Gemeinde , die seiner Zeit ein entsprechendes Baugebiet (Sondergebiet) mit ausreichendem Abstand zu vorhandener Wohnbebauung ausgewiesen hat, konnten wir gemeinsam mit der Gemeinde die unvermeidbare Konfliktlage zwischen Wohnen und unserer gewerblichen Tätigkeit lösen und einen ausreichenden Schutz der Nachbarn sicherstellen. In den genehmigten Bauplänen sind auch die von uns geplanten betriebsnotwendigen Erweiterungen (Sägegatter, Aufteilwagen etc.) dargestellt, die zukünftig das Emissionsniveau weiter erhöhen werden. Aufgrund der wirtschaftlich notwendigen Betriebsweise eines Sägewerkes sind weitriechende technische, bauliche und organisatorische Schallschutzmaßnahmen nicht möglich. Bei der Suche geeigneter Flächen die zukünftig der Wohnnutzung dienen sollen, bitten wir Sie, eine entsprechend ausreichende räumliche Trennung zu unserem Betrieb zu berücksichtigen, da nur dadurch der Immissionsschutz sicher zu gewährleisten ist. Mfg Peter Holtorff | Hinweis des Amtes Bad Bramstedt-Land, Frau Scheunemann: Der Sägebetrieb Holtorff Freiweide 2 befindet sich auf dem Grundstück Gemeinde und Gemarkung Großenaspe, Flur 8, Flurstück 20/4. Der Betriebsteil Surhalf 15 befindet sich auf dem Grundstück Gemeinde und Gemarkung Großenaspe Flur Abwägung: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und angemerkt, dass im Zuge des Verfahrens ein Lärmschutzgutachten erarbeitet wurde. Hierbei wurden alle möglichen Emittenten berücksichtigt. Der genannte Betrieb liegt in einer Entfernung von 400 bzw. 700 m zum geplanten Wohngebiet. Dieser Abstand ist ausreichend, um sicher von gesunden Wohn und Arbeitsbedingungen auszugehen. Bei der zukünftigen Ausweisung von Baugebieten wird wie bisher auch auf bestehende gewerbliche Betriebe Rücksicht genommen. |
24.08.2016 Az.: 302 | Amt Mittelholstein Herr Lahrsen Postfach 1107 24590 Hohenwestedt | Seitens der Gemeinde Arpsdorf werden weder Anregungen vorgetragen noch Bedenken erhoben. | Keine Abwägung erforderlich |
22.07.2016 | Archäologisches Landesamt Frau Kerstin Orlowski | Unsere Stellungnahme vom 21.03.2016 wurde sinngemäß in die Begründung des B-Planes Nr. 21 übernommen. Sie ist weiterhin gültig. Hier die Stellungnahme vom 21.03.2016 einfügen. Wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 („) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu. Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Funde sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit. | Abwägung 12.05.2016: Archäologisches Landesamt vom 21.3.2016 Ein entsprechender Hinweis befindet sich bereits in der Begründung. Abwägung 06.10.2016: Der Hinweis bleibt bestehen, insofern ist keine weitere Abwägung erforderlich. |
09.08.2016 Az. Gro.aspe-BPL-Nr.21-09.08.16 | LLUR Lübeck Technischer Umweltschutz Regionaldezernat Südost Frau Goldberg Lübeck | Zu den mir vorgelegten Planungsunterlagen habe ich aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken. Bei Planänderungen und Ergänzungen bitte ich um erneute Beteiligung mit Benennung der geänderten oder ergänzten Teile. | Keine Abwägung erforderlich |
09.08.2016 | HWK Lübeck Frau Birgit Henning Über Funktionspostfach Kreis SE Planung | Aus Sicht der Handwerkskammer Lübeck werden keine Bedenken vorgebracht. Sollten durch die Flächenfestsetzungen Handwerksbetriebe beeinträchtigt werden, wird sachgerechter Werteausgleich und frühzeitige Benachrichtigung betroffener Betriebe erwartet. | Handwerksbetriebe werden durch die Planung nicht negativ beeinträchtigt. |
25.08.2016 | Kreis Segeberg Der Landrat Fachdienst 61.00 – Kreisplanung Az. 61.00.7 | Folgende Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange sind im Beteiligungsverfahren elektronisch hier eingegangen, die ich Ihnen hiermit nachrichtlich mitteile: | |
| Untere Forstbehörde Vom 02.08.2016 | Untere Forstbehörde v. 02.08.2016: Dem vorgelegten Bebauungsplan der Gemeinde Großenaspe kann ich nicht zustimmen. 1. Der Waldabstand wurde zwar mit 20 m aus meiner vorhergehenden Stellungnahme übernommen, jedoch ist die genommene Bezugslinie nicht korrekt. Da der Knick rechtlich mit zur Waldfläche gehört, bildet der östliche und zwar der zur Ackerseite gehörende Knickfuß die Waldgrenze. Der Verlauf einer Waldgrenze ist unabhängig von Besitzverhältnissen oder Flurstücksgrenzen. Insofern ist der 20 m Waldabstandsbereich vom östlichen zur Feldseite gelegenen Knickfuss auszuweisen. | Da sich diese Mängel auf Rechtsvorgaben beziehen, unterliegen sie nicht der gemeindlichen Abwägung und sind entsprechend nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. Der Knick wurde beim Waldschutzabstand bereits berücksichtigt. Eine Änderung ist daher nicht notwendig. Zeichnerisch ist der Abstand richtig darzustellen. |
| Untere Forstbehörde Vom 02.08.2016 | 2. Weiterhin fehlt der Hinweis im Texteil B auf der Unzulässigkeit baulicher Anlagen. Laut Baurecht in Verbindung mit § 24 LWaldG ist die Errichtung ansonsten genehmigungs-, anzeigen- oder verfahrensfreie Gebäude innerhalb des ausgewiesenen Waldabstandes nicht zulässig. Ohne diese Aufklärung erfolgt schnell Wildwuchs durch die per Gesetz verbotene Errichtung dieser Nebengebäude. Da sich diese Mängel auf Rechtsvorgaben beziehen, unterliegen sie nicht der gemeindlichen Abwägung und sind entsprechend nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. | Da sich diese Mängel auf Rechtsvorgaben beziehen, unterliegen sie nicht der gemeindlichen Abwägung und sind entsprechend nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen. Abwägung: Der Hinweis auf die Unzulässigkeit von baulichen Anlagen wird entsprechend der Anregung der Unteren Forstbehörde übernommen. (Text und Begründung) |
| Stadt Neumünster v. 01.08.2016: | Aus Sicht der Stadt Neumünster als Nachbargemeinde sind weiterhin keine Anregungen zum Bauleitplanverfahren vorzutragen. | Keine Abwägung erforderlich |
| IHK Lübeck v. 23.08.2016: | Die Planunterlagen haben wir geprüft. Die IHK zu Lübeck als Träger öffentlicher Belange erhebt keine Bedenken bezüglich der Planungen. | Keine Abwägung erforderlich |
| Amt Mittelholstein, Gemeinde Arpsdorf v. 24.08.2016 | Seitens der Gemeinde Arpsdorf werden weder Anregungen, noch Bedenken zum Entwurf der Bauleitplanung erhoben. | Keine Abwägung erforderlich |
25.08.2016 | Kreis Segeberg Der Landrat Fachdienst 61.00 – Kreisplanung Az. 61.00.7 | Nach Anhörung meiner Fachabteilungen im Hause nehme ich zu der o.a. Planung wie folgt Stellung: | |
25.08.2016 | | Tiefbau: Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
25.08.2016 | | Untere Bauaufsichtsbehörde Bei dem abfallendem Gelände wäre die Bezugsebene für die Firsthöhe gerechter gewählt, wenn es die gewachsene Oberfläche des jeweiligen Baugrundstückes wäre. Für die Firsthöhe schlage ich mind. 9,00 Meter vor. | Der Bezugspunkt gewachsene Oberfläche ist oftmals nicht mehr wahrnehmbar, daher sollte die Bezugshöhe Straßenniveau bestehen bleiben. Die festgesetzte Firsthöhe von 8,50 m ist allgemein ausreichend und sollte auch aus Gründen des Ortsbildes und des Schutzes der umliegenden Bebauung beibehalten werden. Die Firsthöhe wird auf 9,00 m geändert festgesetzt. |
25.08.2016 | | Vorbeugender Brandschutz Ich weise nochmals auf meine Stellungnahme zur 1. Beteiligung hin, die weiterhin Bestand hat! Hier ist die 1. Stellungnahme eingefügt: Beitrag von Vorb. Brandschutz - Genz am 25.04.2016 um 09:07:13 Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es sind jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen: 1. Die Rechtsgrundlage für die Sicherung der Löschwasserversorgung ist falsch. Der angeführte Erlass wurde 2010 durch einen neuen Erlass ersetzt. Jedoch auch dieser ist nicht mehr rechtsgültig. Die Löschwassermenge ist aus der Tabelle 1 des Arbeitsblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. zu entnehmen. 2. Für Gebäude, die mit einem Abstand von mehr als 50 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, können gemäß § 5 LBO Feuerwehrzufahrten erforderlich werden. Die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die rückwertigen Baugrundstücke können Feuerwehrzufahrten sichern, jedoch noch keine Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge. Die Erschließung dieser Grundstücke muss den Anforderungen der Musterrichtlinien für Flächen für die Feuerwehr entsprechen. | Abwägung vom 12.05.2016 zur Stellungnahme vom 25.04.2016: Brandschutz Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Abwägung zur 2. Stellungnahme: Die Begründung wird entsprechend ergänzt. |
| | Kreisplanung: Keine Anregungen. | Keine Abwägung erforderlich |
| | Untere Denkmalschutzbehörde Keine denkmalrechtlichen Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
| | Untere Naturschutzbehörde Keine Anregungen und Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
| | Wasser – Boden – Abfall | |
| | SG Abwasser Einer Einleitung des gesamten anfallenden Abwassers in die zentrale Ortsentwässerung wird nicht zugestimmt. Das gesammelte Niederschlagswasser ist in das Gewässer "Meiereigraben" einzuleiten. Dieses verläuft nördlich des Plangebietes. | Niederschlagswasser: Die Begründung wird entsprechend angepasst. |
| | Das häusliche Schmutzwasser kann der Ortsentwässerung zugeführt werden. | Wird zur Kenntnis genommen. |
| | Hinweis: Die Herstellung des Rückhaltebeckens bedarf der Erteilung einer Genehmigung nach § 35 LWG. Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers bedarf der Erteilung einer Erlaubnis gem. §8 WHG. Entsprechende Anträge sind rechtzeitig vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. | Wird zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. |
| | SG Gewässerschutz Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
| | SG Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
| | SG Grundwasserschutz Aus Sicht des Grundwasserschutzes bestehen keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Hinweis: In Kap. 1.2.1.4 Schutzgut Wasser heißt es: "Aufgrund der geologischen und topographischen Situation ist von grundwasserfernen Standorten auszugehen. Bei den im Rahmen der Baugrunduntersuchung oberflächennah erbohrten Wasserständen handelt es sich um Stauwasser auf den bereits oberflächennah anstehenden gering durchlässigen bindigen Böden." Bei dem als "Stauwasser" bezeichneten Wasserleiter handelt es sich ebenfalls um Grundwasser, den sogenannten oberflächennahen 1. Grundwasserleiter. Sofern für Bauvorhaben eine Wasserhaltungsmaßnahme erforderlich wird, bedingt diese eine wasserrechtliche Erlaubnis, die bei der unteren Wasserbehörde des Kreises zu beantragen ist. | Wird zur Kenntnis genommen und zum gegebenen Zeitpunkt beachtet. |
| | Umweltbezogener Gesundheitsschutz Keine Bedenken. | Keine Abwägung erforderlich |
| | Sozialplanung Bei der geplanten Bebauung ist damit zu rechnen, dass in nicht unerheblichem Maß Familien mit kleinen Kindern zuziehen. Tagesbetreuung in Großenaspe, Stand 01.03.16: 15 von 67 Kindern U3 (0-2 Jahre) in Tagesbetreuung = 22%, das liegt erheblich unter der Kreisquote (knapp 40%) und auch den für die Gemeinden der Amtsverwaltung Bad Bramstedt-Land angenommen mittelfristigen Sollquote von ca. 50%. Somit wären nach jetzigem Bevölkerungsstand ca. 15-20(?) Betreuungsplätze U3 zu schaffen. Grundsätzlich ähnliches gilt auch für die Altersgruppe 3-6. Zwar ist derzeit so gut wie jedes Kind in der Kita, aber ein Zuzug einen Platzmehrbedarf erzeugen(ca. 5-10 Plätze?). Schon ohne das neue Baugebiet war nicht zu erwarten, dass die entsprechende Bevölkerungszahl merklich zurückgeht. Von daher muss frühzeitig die genaue Prüfung und ggf. Planung/Umsetzung der Erweiterung der örtlichen Kindertagesstätte in Angriff genommen werden. Ggf. wäre hier eine Eltern-, bzw. Bauinteressentenbefragung zur beabsichtigten Tagesbetreuung ihrer Kinder in Erwägung zu ziehen. | Die Gemeinde wird sich rechtzeitig mit der Thematik befassen und wenn notwendig entsprechende Maßnahmen einleiten. |
| | Verkehrsbehörde Keine Stellungnahme. | Keine Abwägung erforderlich |
11.09.2016 | Michael und Anne Stracke, Großenaspe | Schriftliche Meldung zu dem aktuell ausgelegten B-Plan Nr. 21 Sehr geehrte Damen und Herren des Amtes Bad Bramstedt-Land, anbei eine Kopie des B-Planes 21 als Anhang, auf der einige Argumente, zum besseren Verständnis, nummeriert sind! - Wir vermissen einen anwohnerfreundlichen Durchgang von der zu bebauenden Fläche direkt zum Heidmühler Weg. An dieser Straße befinden sich sämtliche Éinrichtungen, die z.B. für Familien günstig liegen.
(Schule, Kindergarten, Sportplatzgelände) Zur Zeit gibt es auf dem Plan keinen eingezeichneten Durchgangsbereich zwischen den Grundstücken in der Südlage und dem Heidmühler Weg!
| Der Entwurf des B-Planes Nr. 21, der in der Zeit vom 15.08.2016 bis 16.09.2016 auslag stellt einen Fußweg von der Anliegerstraße im B-Plangebiet zum Diekstücken dar. Weiterhin ist das Baugebiet für den gesamten Anliegerverkehr/ Verkehrsteilnehmer erreichbar über die Erschließungsstraße, die zwei über den Diekstücken erreichbare Zugänge hat. Im Bereich des Heidmühler Weges ist an der südwestlichen Grenze des Plangebietes ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit vorgesehen. Das gleiche Gelände ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Träger der Ver- und Entsorgung gekennzeichnet. |
| | - Die geplante Ausfahrt zur Kreuzung Diekstücken/Heidmühler Weg empfinden wir als recht unübersichtlich. Gerade die große Menge der geplanten Grundstücke lässt ein stark erhöhtes Aufkommen an Autoverkehr erahnen.
Da wäre eine Zufahrt direkt vom Heidmühler Weg denkbarer und sicherer.
| Die gewählten Anbindungen entsprechen dem Stand der Technik und erfüllen die Voraussetzungen der verkehrlichen Anforderungen an eine Verkehrliche Anbindung. Durch die direkte Anbindung an den Heidmühler Weg würden sich aus verkehrstechnischer Sicht keine andren Voraussetzungen ergeben. |
| | - Mehr öffentliche Parkflächen/-plätze (ohne Nummerierung)
| Die gewählte Anzahl an öffentlichen Parkplätzen geht weit über das hinaus was gesetzlich erforderlich ist. Die gewählte Anzahl an Stellplätzen wird als ausreichend angesehen, zumal der private Stellplatzbedarf auf den Grundstücken bereitgestellt werden muss. |
| | - Reservierung von Grundstücken für den Baubedarf Flüchtlingshaus/-häuser. (ebenfalls ohne Nummerierung)
| Flüchtlinge sind im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen. Reservierungen sind nicht festsetzungsfähig. |
| | Der Einwendung von Anne und Michael Stracke war dieser Plan beigefügt | Die vorgesehenen Erschließungsmaßnah-men werden als ausreichend angesehen. |
12.09.2016 | Rüdiger Walter Bimöhler Str. 57 24623 Großenaspe | Stellungnahme zur Auslegung des B-Planes Nr. 21 Sehr geehrte Damen und Herren! In diesem Neubaugebiet der Gemeinde Großenaspe haben sich einheimische Baufirmen bestimmt schon eingebracht, so kurz vor der Genehmigung. Die Firma BERA ist sicher dabei. | Hierzu ist eine Abwägung entbehrlich. Angemerkt wird, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 21 um ein Bauleitverfahren in Sinne des BauGB und nicht um ein privates Forum handelt. |
| | Es wäre daher denkbar, dass sie die für Flüchtlinge im B-Plan 23 vorgesehenen Wohnplätze hier deutlich einfacher erstellen kann, falls das überhaupt noch Thema ist. | Flüchtlinge sind im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes nicht ausgeschlossen. |
| | Der B-Plan ist so bearbeitet worden, wie es die derzeitige Zuwachsrate eben zulässt. Nach dreijähriger Nutzung für Flüchtlinge der Gemeinde können die Bauten regulär genutzt werden, wenn kein Bedarf mehr vorhanden ist. Soweit die jetzige Rechtslage. | Die Anregung ist unverständlich. Richtig ist die Behauptung, dass die möglichen Bevölkerungszuwächse der Gemeinde mit dem vorliegenden Bebauungsplan weitestgehend ausgeschöpft sind. |
| | Wenn jedoch der B-Plan 23 bebaut wird (dies geht nur für Flüchtlinge) und nach 3 Jahren Vermietung an die Gemeinde – dann normale Verwendung finden kann, kollidiert das gesetzlich mit dem zulässigen Kontingent, das schon ausgeschöpft ist. So konnten wir es in Erfahrung bringen. Der Gesetzgeber wacht! | Diese Anregung bezieht sich auf den Bebauungsplan Nr. 23, daher ist hierzu im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 21 keine Abwägung erforderlich. |
| | Beim Studium des Planes fällt folgendes auf: Es gibt keinen Durchgang für Kinder und auch für Erwachsene zum Heidmühler Weg (Schule, Kindergarten, Sportplatz, Kirche etc). Da sollten die Planer und Gemeinde mal in sich gehen. Es geht ja auch hier nur um einfache Bürger, die es mit wenig Aufwand manchmal besser haben könnten. Die Planungen machen ja andere, ohne Bezug zum „Volk“. Auch hier wäre es angebracht, die Nutzer ins Boot zu hholen. Ist das denn so „peinlich“? | Der Entwurf des B-Planes Nr. 21, der in der Zeit vom 15.08.2016 bis 16.09.2016 auslag, stellt einen Fußweg von der Anliegerstraße im B-Plangebiet zum Diekstücken dar. Weiterhin ist das Baugebiet für den gesamten Anliegerverkehr/ Verkehrsteilnehmer erreichbar über die Erschließungsstraße, die zwei über den Diekstücken erreichbare Zugänge hat. Im Bereich des Heidmühler Weges ist an der südwestlichen Grenze des Plangebietes ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit vorgesehen. Das gleiche Gelände ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Träger der Ver- und Entsorgung gekennzeichnet. Eine ausreichende Erschließung ist somit sichergestellt. |
| | Mit besten Grüßen Unterschrift R.Walter, L.Walter | |
13.09.2016 | Amt Mittelholstein für Gemeinde Padenstedt Az 302 | … seitens der Gemeinde Padenstedt zum Entwurf der Bauleitplanung B21 der Gemeinde Großenaspe weder Anregungen vorgetragen moch Bedenken erhoben werden. | Keine Abwägung erforderlich |
14.09.2016 Az. 028-16-msb | Rechtsanwältin Melanie Schmidt-Brodersen Twiete 52 24598 Boostedt | Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 21-Diekstücken Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 23-Todtskoppel in der Gemeinde Großenaspe In vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass mich die Familie Walter, vertreten durch Herrn Rüdiger Walter, Frau Lisa Walter und Frau Anne Stracke, geborene Walter, Bimöhler Str. 57 in 24623 Großenaspe mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt haben. Eine mich legitimierende Vollmacht ist anliegend beigefügt. (Anmerkung Amt Bad Bramstedt-Land: Vollmacht liegt vor) Vorstehend lege ich namens meiner Mandanten Widerspruch und folgende Einwände gegen den am 15.08.2016 ausgelegten Bebauungsplan Nr. 21 – Diekstücken - und den am 22.08.2016 ausgelegten Bebauungsplan Nr. 23 –Todtskoppel - der Gemeinde Großenaspe ein. | |
| | Begründung: Meine Mandanten sind Anlieger des geplanten Baugebietes gemäß dem Bebauungsplan Nr. 21 – Todtskoppel in Großenaspe. | Hinweis: B-Plan 23 = Todtskoppel B-Plan 21 = Diekstücken Hier liegt seitens der Einwendenden eine Verwechslung vor. Die Mandanten sind Anlieger des Bebauungsplanes Nr. 23. |
| | Im Rahmen des dortigen Bebauungsplanes Nr. 21 wurde im Außenbereich ein Baugebiet von mehr als 3.000 m² - 4.000 m² ausgewiesen, welches sich im Außenbereich an die Grundstücke meiner Mandanten anschließen soll. | Hinweis: B-Plan 23 = Todtskoppel B-Plan 21 = Diekstücken Keine Abwägung erforderlich, da sich die Anregungen auf den Bebauungsplan Nr. 23 und nicht auf den Bebauungsplan Nr. 21. |
| | I. Die Ausweisung eines dieses Baugebietes in der dort dargelegten Größe widerspricht zum einen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. | B21 = Diekstücken Vor Ausweisung des Baugebietes wurden eine Baulückenerfassung und eine überschlägige Bedarfsermittlung durchgeführt. Die Größe des Baugebietes entspricht den raumordnenden Vorgaben und ist städtebaulich vertretbar. |
| | So soll gemäß des ausgelegten Bebauungsplanes der Gemeinde Großenaspe ein Grundstück in einer Größe von 3.000 m² - 4.000 m² sich an die Ortsgrenze der Gemeinde anschließen. Hierdurch wird einerseits einer Zersiedelung der Gemeinde Vorschub geleistet, zumal in dem dortigen Außenbereich weder eine Erschließung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Erschließungsverfahrens geregelt ist und die Erweiterung der Gemeinde an der Straßenachse auch einen Mehraufwand für die Versorgungsunternehmen bedeutet. Weiterhin befinden sich auf der Straßenseite der Bimöhler Straße keine Straßenlaternen, die im Hinblick auf eine Ausweitung der Gemeindesiedlung jedoch zwingend notwendig würden und weitere erhebliche Kosten nach sich zögen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Straße im Rahmen von Sanierungsarbeiten erst in jüngster Zeit neu geteert worden ist. Zwar konnten meine Mandanten feststellen, dass im Zuge der Straßensanierung der Bimöhler Straße Leitungen und Rohre bereits verlegt wurden, einen Hinweis in einer der Gemeindeversammlungen auf eine Ausschreibung der Arbeiten oder den Beschluss der Vergabe von Erschließungsmaßnahmen liegt jedoch nicht vor, so dass davon auszugehen ist, dass diese Maßnahmen ohne rechtliche Genehmigung durchgeführt worden sind oder gar von der Gemeinde oder einzelnen Gemeindevertretern in Auftrag gegeben wurden, noch bevor das momentan anhängige Planungsverfahren abgeschlossen worden ist. Andererseits widerspricht die Ausweisung eines neuen Baugebietes der dargelegten Größe einer gesetzlichen Sondernutzung auf Grund des besonderen Zweckes der Unterbringung von Flüchtlingen. Zwar wurde seitens der Gemeinde Großenaspe sowie dem Amt Bad Bramstedt angegeben, dass die Planung unter der Maßgabe erfolge, dass auf dem dortigen Bauland „Todtskoppel“ Flüchtlingsunterkünfte errichtet werden sollen, da in der Gemeinde Großenaspe keine weitergehenden Kapazitäten für die Unterbringung vorlägen. Doch dies ist weder zutreffend noch spiegelt das Vorhaben den tatsächlichen Bedarf und die tatsächlichen Notwendigkeiten wieder. Einerseits stehen momentan bereits von der Gemeinde angemietete Flächen und Wohneinheiten frei, wie beispielsweise im Suhrhalf oder im Espenweg und in weiteren Bereichen in Großenaspe, die nach Angabe der Gemeinde für 5 Jahre angemietet worden sind. Andererseits werden in der Gemeinde Großenaspe momentan nur noch 66 Flüchtlinge versorgt. Insbesondere zeichnet sich die Gemeinde Großenaspe nach eigenem Bekunden für die Unterbringung von Familien aus, da in der Gemeinde Großenaspe eine weitreichende Infrastruktur vorhanden sei. Hierbei wird weiterhin mitgeteilt, dass auf Grund der landesweit rückgängigen Flüchtlingszahlen nur noch weniger Unterkünfte benötigt würden und auch die Zeit der gemeindlichen Anmietung von 5 Jahren auf nur noch 3 Jahre begrenzt werde. Hiernach – und dass ist wohl das Ziel der Bauplanung – muss gemäß der Landesbauordnung die Nutzung der Wohneinheiten anderweitig durchgeführt werden. | Keine Abwägung erforderlich, da sich die Anregungen auf den Bebauungsplan Nr. 23 und nicht auf den Bebauungsplan Nr. 21 beziehen. |
| | Tatsächlich ist das Baugebiet „Todtskoppel“ auf eine Personenzahl von mindestens 80 – 100 Personen angelegt, was vor dem Hintergrund der durch die Gemeinde Großenaspe dargelegten Erfordernisse nicht nachvollziehbar ist. | Gemeint ist wohl der Bebauungsplan Nr. 21 Diekstücken. Die Größe des Baugebietes entspricht den raumordnenden Vorgaben und ist städtebaulich vertretbar |
| | Und dies ist umso unberechtigter, als das die ersten Planungen der Gemeinde Großenaspe, 4 Wohneinheiten für 24 mögliche Flüchtlinge zu errichten bereits nach unten auf 16 mögliche Flüchtlinge korrigiert wurde. Folglich steht die vorgegeben geplante Größe und der möglichen Bedarf an Wohneinheiten für Flüchtlingsunterbringungen nicht im Verhältnis und ist auch nicht als angemessen gemäß der gesetzlichen Vorgaben anzusehen. So wurde vorliegend das Baugebiet weit an dem aktuellen Bedarf „vorbeigeplant“. Selbst wenn man noch von dem Zuzug weiterer 16 Personen ausgeht, so ist eine Fläche von 4.000 m² unverhältnismäßig groß und es droht – auch vor dem Erfordernis der weitergehenden Nachnutzung nach Ablauf der 3 Jahre - eine Umgehung des Erfordernisses, dass eine Überplanung des Außenbereiches als Sondergebiet nachhaltiger Gründe bedarf. Die Vorgabe, die Fläche für die Errichtung weiterer Flüchtlingsunterkünfte zu benötigen, geht vorliegend fehl, da, wie bereits dargelegt, kein Bedarf an der Ausweisung eines Sondergebietes besteht und im Besonderen keine Ausweisung eines Sondergebietes der dargelegten Größe vor dem Hintergrund, dass der Bedarf an sondergenutzten Flächen kaum noch besteht und immer geringer wird. Auch ist eine Überplanung mit privaten Grünflächen nicht mit einer Sondernutzung für die Unterbringung von Flüchtlingen vereinbar. Einer Planungsreserve bedarf es ebenfalls nicht, zumal – wie auch von der Gemeinde Großenaspe dargelegt – der Bedarf an Flüchtlingsunterkünften immer geringer wird. Zudem ist die Ausweisung an o.g. Stelle als Sondergebiet für die Nutzung von Flüchtlingsunterkünften auch nicht nachvollziehbar vor dem Hintergrund, das dieses Baugebiet in weitester Entfernung zum Ortskern mit den dort vorhandenen Infrastruktureinrichtungen wie bspw. dem Kindergarten, der Schule, dem Supermarkt und dem Bahnhof liegt. Demgegenüber sind die freien Objekte und auch das Baugebiet „Diekstücken“ ortsnah und zentral gelegen. Hier wäre eine Ausweitung des Baugebietes um eine Fläche für die Unterbringung von 16 bis 20 Flüchtlingen unproblematisch und im Rahmen der Ortsentwicklung auch sachdienlich. Eine anderweitige Nutzung des Baugebietes nach der Beendigung der Unterbringung von Flüchtlingen in spätestens 3 Jahren stellt überdies auch eine Umgehung der gesetzlichen Obergrenze für die Ausweisung von Wohngrundstücken dar. Darüber hinaus widerspricht die Planung einer lückenlosen Bebauung innerhalb der Gemeinde. Neben dem Umstand der unverhältnismäßigen Größe des Baugebiets und der Tatsache, dass die Bebauung einer umweltschonenden und sozialverträglichen widerspricht, wird durch die Anlage des geplanten Baukörpers auch die Bauflucht der Bimöhler Straße unterbrochen. So sollen die Unterkünfte nicht mehr in der Flucht zur Straße stehen, sondern sich vielmehr bis zur Baugrenze in den hinteren Bereich des Grundstücks ziehen. Da die Planung gerade nicht der Wohnraumversorgung und der Eigentumsbildung der ortsansässigen Bevölkerung dient, sondern der Sondernutzung für die Unterbringung von Flüchtlingen, ist auch die Ausweitung des Baukörpers in den hinteren Grundstücksbereich nicht angemessen. | Keine Abwägung erforderlich, da sich die Anregungen auf den Bebauungsplan Nr. 23 und nicht auf den Bebauungsplan Nr. 21 beziehen |
| | II. Vor dem Hintergrund des Dargelegten richtet sich der vorstehende Widerspruch auch gegen den Bebauungsplan Nr. 23 der Gemeinde Großenaspe, da beide im unmittelbaren Zusammenhang stehen. | Hinweis: B-Plan 23 = Todtskoppel B-Plan 21 = Diekstücken |
| | Hierbei hat die Gemeinde Großenaspe die Anzahl der ausgewiesenen Baugrundstücke unter der Maßgabe reduziert, dass die Anzahl ansonsten die Grenze des zulässigen Zuwachses der Gemeinde übersteigen würde und die Obergrenze erreicht würde. | Wird zur Kenntnis genommen. |
| | Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar, eine Weiternutzung des Baugebietes „Todtskoppel“ nach Ablauf der gebundenen Flüchtlingsunterbringung ebenfalls in ein Wohngebiet umgenutzt würde und damit die Gemeinde zersiedeln und die Kosten der Versorgung dortiger Bewohner erhöhte Kosten verursachen würde. | Keine Abwägung erforderlich, da sich die Anregungen auf den Bebauungsplan Nr. 23 und nicht auf den Bebauungsplan Nr. 21 beziehen |
| | Zudem liegt das bereits überplante Baugebiet „Diekstücken“ im Innenbereich der Gemeinde und bedarf damit nur bezüglich der Erweiterung um die Wohneinheiten für die Flüchtlingsunterbringung einer Sondergenehmigung, die jedoch vor dem Hintergrund der leichteren Integration von möglichen Flüchtlingen als angemessen anzusehen ist. Diese Fläche ist jedoch wesentlich kleiner als das Baugebiet „Todtskoppel“ und ist auf Grund seiner Lage in den Ortskern eingebunden. | Das Baugebiet Diekstücken liegt im Außenbereich, und wird um eine Bebauung herbeizuführen derzeit überplant. Eine Überplanung wäre entbehrlich, wenn sich Das Grundstück wie behauptet im Innenbereich befindet. Ansonsten ist die Anregung unverständlich , so dass eine Abwägung nicht möglich ist. |
| | Weiterhin können auch die dort zunächst geplanten Grundstücke im Rahmen der Sondernutzung und trotz aktueller Überschreitung der Grundstücksobergrenze nach Ablauf der vorgegebenen 3 Jahre Sondernutzung als Wohneinheiten weiter genutzt werden, ohne jedoch eine Zersiedelung im Außenbereich nach sich zu ziehen und eine unverhältnismäßig große Fläche erschließen zu müssen, für deren Nutzung nach Ablauf der 3 Jahre und ohne den Bedarf des Ausbaus an Flüchtlingsunterkünften keine Verwendung möglich wäre. | Gemeint sind wohl die Grundstücksanteile, die im Norden des Plangebietes aus Gründen der raumordnenden Bedenken weg gefallen sind. Es ist richtig, dass auch diese Grundstücksteile zur Realisierung von Flüchtlingsunterkünften genutzt werden könnten |
| | Im Falle der ausgeweiteten Überplanung des Baugebietes „Diekstücken“ ist jedoch weder eine erneute Erschließung noch die gesonderte Einbindung des Baubereiches an die Versorgungsunternehmen erforderlich, zumal sämtliche Erschließungsmaßnahmen bereits getroffen worden sind. Gerade vor dem Hintergrund des gesunkenen Bedarfs an Flüchtlingsunterkünften ist auch der Bereich der zurückgenommenen Baugrundstücke ausreichend für eine ortsgemäße und geordnete Wohnbebauung für 16 Personen. | Keine Abwägung erforderlich, da sich die Anregungen auf den Bebauungsplan Nr. 23 und nicht auf den Bebauungsplan Nr. 21 beziehen |
| | Weiterhin ist es erforderlich, dass der Bebauungsplan des Baugebietes „Diekstücken“ für ein Grundstück zum Bau von Flüchtlingsunterkünften erweitert werden muss, da das Baugebiet „Diekstücken“ in unmittelbarer Nähe zum Ortskern der Gemeinde Großenaspe liegt und gerade Flüchtlingsfamilien dadurch in direkter Nachbarschaft zu den Infrastruktureinrichtungen sein und diese fußläufig erreichen können. Dies würde folglich zunächst einem angemessenen Angebot an Unterkünften für Flüchtlingen entsprechen, später im Rahmen der Umnutzung ein weiteres angemessenes Angebot an Wohnraumflächen ermöglichen und dabei das nunmehr nur teilweise zu bebauende Gebiet an die bestehende Bebauung in der ortstypischen Weise anschließen. | Der Bereich dient entsprechend den Darstellungen der 16. Änderung als Grünfläche und eventuelle Erweiterungsoption zu Gunsten der Wohnbebauung, auch hier werden Flüchtlingsunterkünfte nicht ausgeschlossen werden. |
| | Auch käme eine Erweiterung des Baugebietes einer gewünschten Integration entgegen, zumal die dort untergebrachten Flüchtlingsfamilien unmittelbar in die vorhandene Bevölkerung eingebunden werden können. | Wird zur Kenntnis genommen. |
14.09.2016 Az. 028-16-msb | Rechtsanwältin Melanie Schmidt-Brodersen Twiete 52 24598 Boostedt | III. So ist zusammenfassend festzustellen, dass die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Großenaspe einen Bebauungsplan in dem Bereich „Todtskoppel“ nicht erforderlich macht, zumal eine Sondernutzung für die Unterbringung von Flüchtlingen innerhalb der Gemeinde an dieser Stelle ins Leere geht. Die Überplanung der Freifläche würde dem Grundsatz einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung widersprechen. Die Flüchtlingszahlen sind auch in der Gemeinde Großenaspe rückläufig, es stehen weitere, bereits angemietete Immobilien für eine ortsnahe Unterbringung zur Verfügung, die Erweiterung des Baugebietes „Diekstücken“ führt zu weit weniger finanziellen und verwaltungsrechtlichen Aufwendungen. Eine Nutzung bereits vorhandener Immobilien sowie des Baugebietes „Diekstücken“ käme möglichen Flüchtlingen weitaus mehr entgegen, da die infrastrukturellen Einrichtungen in unmittelbarer Nähe wären und auch eine Weiternutzung dieser Einheiten im Einklang mit der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde stünde. Sie trägt zu einer sozialgerechten und umweltschonenden Bodennutzung bei und führt gleichzeitig zu einer zunehmenden Verdichtung der Bebauung im Innenbereich der Gemeinde. Hierdurch könnte in der Zukunft weiteres Bauland für die Gemeinde geschaffen werden. Auch liegt durch die Ausweisung des Bebauungsplanes „Todtskoppel“ eine Beeinträchtigung meiner Mandanten in ihren persönlichen Belangen vor, zumal diese an der Ortsgrenze ihre eigenen Immobilien errichteten unter der Maßgabe, dass weiterer Verkehr und Beeinträchtigungen nicht in unmittelbarer Nähe erfolgen. Die Erweiterung der Gemeinde in den Außenbereich in unmittelbarer Nachbarschaft, gerade auch im Rahmen einer möglichen wohnungsgenutzten Nachnutzung führt dazu, dass meine Mandanten bauliche Maßnahmen ergreifen müssten, um einen Sichtschutz auf ihre benachbarten und vollständig von der „Todtskoppel“ aus einsehbaren Grundstücke zu errichten. Dies wird gerade durch die Anlage des Baukörpers in den hinteren Bereich des Baugebietes erfolgen. Für die Widerspruchsführer Melanie Schmidt-Brodersen Rechtsanwältin | Keine Abwägung erforderlich, da sich die Anregungen auf den Bebauungsplan Nr. 23 und nicht auf den Bebauungsplan Nr. 21 beziehen |
Ende der Einwendungen |