Beschluss:
Die Gemeindevertretung Borstel hat unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den Beschluss gefasst, für das Gebiet „westlich der Hauptstraße, inklusive Eichenweg, Am Teich, Twiete“ den Bebauungsplan Nr. 4 Teil 1 aufzustellen.
Um die Planungsabsichten der Gemeinde Borstel für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 Teil 1 zu sichern, kann die Gemeinde - nach dem
Aufstellungsbeschluss- eine Veränderungssperre beschließen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BauGB.
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs.
1 BauGB) und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§16 Abs. 2 BauGB).
Zur Geltungsdauer finden sich Regelungen im § 17 BauGB. Regelmäßig tritt eine
Veränderungssperre nach 2 Jahren außer Kraft. Sofern der Bebauungsplan schon
vorher in Kraft tritt, tritt damit auch die Veränderungssperre außer Kraft.
Die Gemeinde Borstel beschließt folgende Satzung:
Siehe Anlage
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Eckhard Kohn geändert lt. Protokoll vom 01.03.2022, Garlef Alwart, Dietmar Lindner