Beschluss:
Die Gemeindevertretung Borstel hat unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt den
Beschluss gefasst, für das Gebiet „östlich der Hauptstraße, inklusive Hagener Weg, Redder“ den Bebauungsplan Nr. 4 Teil 2 aufzustellen.
Um die Planungsabsichten der Gemeinde Borstel für den Planbereich des Bebauungsplanes
Nr. 4 Teil 2 zu sichern, kann die Gemeinde - nach dem Aufstellungsbeschluss- eine Veränderungssperre beschließen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 BauGB.
Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen (§ 16 Abs.
1 BauGB) und die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen (§16 Abs. 2 BauGB).
Zur Geltungsdauer finden sich Regelungen im § 17 BauGB. Regelmäßig tritt eine
Veränderungssperre nach 2 Jahren außer Kraft. Sofern der Bebauungsplan schon
vorher in Kraft tritt, tritt damit auch die Veränderungssperre außer Kraft.
Die Gemeinde Borstel beschließt folgende Satzung:
Siehe Anlage
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Ulrich Badde, Franziska Badde, Willy Clausen