Der Ausschussvorsitzende Bernd Konrad stellt fest, dass alle Planungs- und Maßnahmenausschuss Mitglieder zu der Thematik aus der Sitzung im Januar und im Juli informiert sind.
Beschluss:
Aufstellungsbeschluss für einen Flächennutzungsplan
Am 22.06.2023 wurde ein Antrag auf Aufstellung einer Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Großenaspe und Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt.
Der Antrag liegt seit 02.10.2023 16:44 Uhr im Amt vor.
Der PUMA soll sich mit dem Thema befassen und ggf. einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss fassen.
Der Antrag liegt als Anlage bei.
Beschluss:
- bei Änderung eines Flächennutzungsplanes:
Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 30. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet PV Freiflächenanlage Frau König Solarwind Brokenlande“ folgende Änderungen der Planung vorsieht:
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden soll das Planungsbüro beauftragt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich oder in einem Gespräch der Aufgaben- und Problembestimmung (Scoping-Termin) erfolgen.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden:
Es soll eine Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden, zu der durch öffentliche Bekanntmachung einzuladen ist.
- Sofern die Gemeinde Großenaspe nicht selbst Eigentümerin der Fläche ist, ist mit dem Grundstückseigentümer eine Regelung zu treffen, unter welchen Bedingen, die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt (Kostenübernahmeerklärung, städtebaulicher Vertrag, Ausgleichsflächenverpflichtung). Hiervon abhängig ist die Durchführung des Bauleitplanverfahrens.
- Kampfmitteluntersuchung ist kostenmäßig zu Lasten und durch den Antragsteller beizubringen.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO (Gemeindeordnung) waren keine Mitglieder des Planungs- und Maßnahmenausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen und weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Abstimmungsergebnis:
dafür | 10 |
dagegen | 0 |
Enthaltungen | 1 |